montpar Jtem her Rüfūs altarista zu winternheijm hat zu ʃinem
anwaltt vnd montpar gemacht Joiʃt ʃcherern jn ʃinem namen
vnd von ʃinen wegen zu handeln walten / ʃchalten / thūn vnd laißen
jnne richs gericht / weß g(e)n(ann)ter her Rūfūs zu handeln thūn vnd
laißen haitt
her Rūfūs Jtem Joijst Scherer als montpar her Rūfūs zu winthernheij(m)
Jorg ʃchrjiner Brengt jnne Recht eijn clage vor / vnd Sagt wije daß Jorg
ʃchrijner g(e)n(ann)t(en) sinem principaln ʃchūldig ʃij v fl vnd v alb
als nemlich ij fl gelūhens gelts / vnd drij fl v alb / vor
leberfarbe mentzer tůche / Begert betzalūng / Dar vff Jorg
begert ʃin tag zü antworten / zwißen nehʃt(en) gericht
Stephan metzeler Jtem Stephan metzeler haijt heude begert / jme ʃin kūnde
kūnd laß(e)n oͤffen zu eroffenenň gegen Contze kebrodten / vnd nach der ʃelbigen er-
Copiam offenu(n)g begert der ʃelbigen kūndʃage Copiam vnd abʃchrijfft
Gele(n)gt Jtem mathis peter dregt jn Recht vor / wije er am nehʃten
jūngʃten hab erfolgt / worner Jsengrebernň / vnd moʃenhenne etc
vnd diß ʃachen jʃt dar vff gelengt zwißem nehʃt(en) gericht
Erckers fraū Jtem Cleʃe Erckels fraūwe Brengt clagende jn recht vor gegen
helfferich wirt helfferichen dem wirth zūr kannen / Sagt wije Cleʃe ercker vnd ʃije / ha-
ben geben g(e)n(ann)t(en) helfferichen vieer ame winß / vnd ʃtehen der betza-
lūng noch jn mangel / begert vßrichtüng / Dar vff helfferich be-
gert vnd erkent rechenūng vnd betzalűng
Jtem leonhart fluͤcke als anwalt her Jorgen Brūnckensteins /
Erfolgt • p • b • Sagt daß helfferich der wirt erkant hab jn daß gerichts būche / er-
lichen ʃchaten / So der bij gelegt werde / der dan ergangen ʃij v firtel
zinß winß halber von eijnem felde fallen / vnd hat dar vff jngelegt eij(n)
zettell / mit bitt den zū offenen vnd taxerenň / der vom Richter tax-
ert / vff xx alb / vnd der halber begert erfolgknūß / jst jme erfolgk-
nūß erkent vff das būche vnd taxe deß richters / hait leonhart verbot
vnd fūrter pfand beredt vnd būttel etc vt jűris
Jacob grabe(n)mecher Jtem Jacob Grabenmecher Spricht zü petern von lintheijm / vnd ʃagt
peter von lintheijm wie daß er der cleger / mitʃampt dem verclagten vnd etlichen mehe / hab(e)n
jn eijm gedingks pfele vnd holtz gehaūen / nemlichen hanʃen von Jngeln-
heijm / vnd ʃijen ʃie alʃo gůter meijnü(n)g bij eijnander gangen jre arbeit
diß clag jʃt v(er)bot zü thūne / vnd hab aūch er Jacob dißer cleger mit dem verclagten nichts
p(ar) ʃcultet(um) ex(par)te zü ʃchicken gehat / dan alle gůt vnd als ʃije heijm gangen / ʃij der cleger ge-
d(omi)ni n(ost)ri gr(ati)osi fallen jn eijn grab(e)n / do hab der verclagt / jnen den cleger jm leger jn
palen(tini) kop gehaūen vnd geʃlagen / vnd fūrter zweij maijll dar nidder geʃlagen
mit eijm pfale freūelich vnd gewaltiglich / daß Schade jme x fl / vnd
begert antworth / Dar vff der verclagt durch leonha(r)t fluͤcken ʃagt
Herr Rufus, Altarist zu Winternheim, hat Jost Scherer zu seinem Anwalt und Momber gemacht, in seinem Namen und für ihn zu handeln, walte und schalten, tun und lassen im Reichsgericht, was der genannte Herr Rufus zu handeln, tun und lassen hat.
Jost Scherer als Momber von Herr Rufus zu Winternheim bringt eine Klage vor Gericht und sagt: Dass Jorg [Knode der] Schreiner seinem genannten Mandanten 5 Gulden und 5 Albus schuldig sei, nämlich 2 Gulden geliehenes Geld und 3 Gulden 5 Albus für leberfarbene Mainzer Tücher. Er fordert Bezahlung. Darauf hat Jorg seinen Tag gefordert um zu antworten. Zum nächsten Gerichtstermin.
Stephan Metzler hat heute gefordert, ihm seinen Beweis zu eröffnen gegen Contz Kebrod. Und nach der Öffnung fordert er von der Zeugenaussage eine Kopie und Abschrift.
Peter Mathis trägt vor Gericht vor: Dass er jüngst geklagt habe gegen Werner Jsengreber und Henne Mose usw. Und die Sache ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Die Frau von Clese Erk bringt eine Klage vor Gericht gegen Helffrich den Wirt zur Kanne und sagt: Dass Clese Ercker und sie dem genannten Helffrich 4 Ohm Wein gegeben haben und die Bezahlung steht noch aus. Sie fordert die Erstattung. Darauf fordert Helffrich die Rechnung und erkennt an, dass er abrechnen und bezahlen muss.
Lenhard Fluck als Anwalt von Herrn Jorg Brunkenstein sagt: Dass Helffrich der Wirt anerkannt habe etlichen Schaden zu zahlen, wenn der Streit beigelegt sei wegen 5 Viertel Wein als Zins von einem Feld. Und er hat daraufhin einen Zettel vorgelegt mit der Bitte, den zu öffnen und zu taxieren. Der ist vom Richter auf 20 Albus taxiert worden. Deswegen fordert er seinen Anspruch eingeklagt zu haben. Es wurde anerkannt, dass er seinen Anspruch eingeklagt habe gemäß dem Buch auf die Taxe des Richters. Das hat Lenhart festhalten lassen und weiter Pfänder benannt und den Büttel usw., wie es Recht ist.
Jacob Grabenmacher klagt Peter von Lintheim an und sagt: Dass er der Kläger mitsamt dem Beklagten und etlichen mehr in einer Anstellung Pfähle und Holz gehauen haben, nämlich für Hans von Ingelheim. Und sie seien in guter Meinung miteinander an die Arbeit gegangen. Und es hat auch Jacob, der Kläger, mit dem Beklagten nichts zu schaffen gehabt als nur Gutes. Und als sie heim gegangen sind, da sei der Kläger in einen Graben gefallen. Da habe der Beklagte ihn, den Kläger, als er da lag, auf den Kopf gehauen und geschlagen und weiter zwei Mal mit einem Pfahl frevelnd und gewalttätig niedergeschlagen. Das schade ihm 10 Gulden und er fordert eine Antwort. Diese Klage ist festgehalten worden durch den Schultheiß für unseren gnädigen Herrn den Pfalzgrafen. Darauf sagt der Beklagte durch Lenhard Fluck:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 077v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-077v/pagination/9/ (Abgerufen am 29.11.2024)