vnd eijn(e)n jeden dan jn sonderheijtt rechtmeßig clare vnd lūter ant-
wortt gebe : welche artickel alʃdan verneijnt werden von Steffan
wijll ʃich anwalt philipʃen erbotten haben die ʃelbigen zu bewiʃen vnd
bij zü brengenň (• doch keijnß vberflūß ʃich zu vermeßen haben ·) vnd
do mit daß deß formlicher gehandelt werde / ʃo erholet vnd erwid-
dert der anwalt fūr jnbrachte artickell wije nachfolgt
1 vnd Sagt erʃtlich ware ʃin / daß Steffan der beclagt als ver-
ordenter vnd beʃtelter thiener philips branden / vermoge ʃines be-
pfeles tzwentzig fūnff malter kornß (· yedes malter vor xviij
alb verkaūfft •) jme Philipʃen zū ʃtendig / vnd ʃūnʃt niemandts
geweʃen / zu nidder jngelnheijm zum mererteijll jngenomen / vnd zū
ʃijnen handen bracht haijtt
2 Zūm andern Sagt auch ware ʃin / das philips jme Steffan zwe-
ne fl gūtlich vnd freūntlich vff widder zalūng fūrgeʃetzt vnd
gelūhen haijtt
3 Zūm dritten ʃagt anwalt ware ʃin / daß ʃin principall philips
jme Stephan zweij malter kornß / vff gemeijn kaūffe / wie andern auch
verkaūfft / jme philipʃen zu betzalen
4 Jtem vnd zum vierden / Sagt daß ʃin heūptʃacher brandt jm Steffan
eijn stall jm Straißberger hoiff zu mentze ( • den er aūch hijnwegk geno-
men vmb aht fl mijnder eijn orth verkaūfft hat daß jʃt ware
vlti(m)o Jtem zūm letzʃten Sagt daß philips brandt ʃolicher jnname ʃchūl[dig]
vnd anders wije jtzdt jm artickel angetzeijgt jʃt / biß alhere vnd noch :
von Steffan kein liefferūng : rechenű(n)g : noch betzalūng ( • welche er
doch von rechts wegen zü thūn ʃchūldig · ) bekommen mogen vnd daß jʃt
ware
Jst deß anwalts vnderthenige bitt / an eūch die richter Steffan an
zu halten / den eijdt der warheijtt zü thune / vnd nachfolgendts bij
dem ʃelbigen eijde / vff diʃʃe fūrgende artickel / vnd yeden jn ʃūnder-
heijtt ʃijne gewißentliche vnd lūter antworter zu geben / vnd als
dan ʃo diß antwort gegeben wirt / bitt anwalt / deren jme abʃchrijfft
an ʃinen heūptman zū langen laßen • ) mit zuteijlen / wo dan etzʃwas
der artickel von Steffan verneijnt / vnd nit geʃtanden wūrde / verʃicht
sich sich anwaldt ʃin heuptʃacher werde die ʃelben zemlichen bewiʃen
vnd zu recht genug bijbrengen
Der gegenteijll Steffan Breng auch zu widder dieʃem formlich(e)n
angeben vor / waß er woll / vnd alʃo vermeijnen woltt / daß dißer
fūrtrag vnd beger nit ʃolt ʃtatt haben / So ʃetzt der anwalt zü Eūwer
richterlicher erkentenūß / daß dißer maijßen / wie jn dieʃem prodūct
dem rechten gemeß vnd nehʃt gesprochen vrteijll nach / angeben jʃt / soll
gehandelt werden vnd anders nit Beheltlich her jn alle nottūrfft
Dar vff Steffan begert dißer jnlegüng Copiam
und einem jeden von ihnen im Einzelnen eine rechtmäßige, klare und lautere Antwort gebe. Welche Artikel verneint werden von Stephan, da ist der Anwalt von Philipp bereit, diese zu beweisen und das beizubringen und will aber damit nichts Überflüssiges beanspruchen. Damit der Form gemäß gehandelt werde, wiederholt und erwidert der Anwalt auf die vorgebrachten Artikel folgendes und er sagt: Dass es erstens wahr sei, dass Stephan der Beklagte, als angestellter und verordneter Diener von Philipp Brand gemäß seines Befehls 25 Malter Korn – jedes Malter für 18 Albus – verkauft hat, die ihm, Philip, zustehen und sonst niemandem gewesen sind. Die hat er zum größten Teil zu Nieder-Ingelheim eingenommen und an sich gebracht. Zum zweiten sagt er, dass es auch wahr sei, dass Philipp dem Stephan 2 Gulden gütlich und freundlich bis zur Zurückzahlung ausgesetzt und geliehen hat. Zum dritten sagt der Anwalt, dass es wahr sei, dass sein Mandant Philipp ihm, Stephan, 2 Malter Korn zum allgemeinen Kauf – wie anderen auch – verkauft habe, Philipp die zu bezahlen. Und zum vierten sagt er, dass der Hauptkläger Brand ihm, Stephan, einen Stall im Straßburger Hof zu Mainz verkauft hatte für 8 Gulden weniger ein Ort, den hat er auch weggenommen, das ist wahr. Zum letzten sagt er, dass Philipp Brand diese Einnahmen ausstehen und anderes, wie im Artikel genannt, und er bisher von Stephan noch keine Lieferung, Abrechnung oder Bezahlung, die er von Rechts wegen zu leisten schuldig ist, bekommen hat. Das ist wahr. Es ist die untertänige Bitte des Anwalts an Euch, die Richter, Stephan anzuhalten, den Wahrheitseid zu leisten und anschließen unter Eid auf diese vorgetragenen Artikel insgesamt und auf jeden einzelnen gewissenhaft und lauter zu antworten. Und wenn diese Antwort gegeben wird, so bittet der Anwalt, eine Abschrift an seinen Mandanten gelangen zu lassen, um ihm mitzuteilen, wo etwas von den Artikeln durch Stephan verneint und nicht gestanden würde. Und der Anwalt versichert, sein Mandant werde diese angemessen beweisen und das beibringen, was dem Recht genüge. Die Gegenseite, nämlich Stephan, bringe auch gegen diesen förmlichen Antrag vor, was er wolle und vermeine, dass dieser Vortrag und das Begehren nicht statthaft sei, so legt es doch der Anwalt in eure richterliche Erkenntnis in dieser Form, wie in diesem Schrift gemäß dem Recht und dem zuletzt gesprochenen Urteil angegeben ist, so solle gehandelt werden und er fordert nichts weiter; alle Rechtsmittel vorbehalten. Darauf forderte Stephan eine Kopie der Einlage.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 081v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-081v/pagination/2/ (Abgerufen am 29.10.2024)