Dar gegen helfferich verhofft ʃin bewijʃūng ʃoll vorgehen Stelt aūch
zü recht Ambo zü recht geʃatzt ad Socios
Zwißen hanʃen von dijell deß būsers kelner / Cleger eijnß vnd helf-
ferichen dem wijrth als beclagtem andernteijls nach Clage antwort
S(e)n(tent)ia beijderteijll fūrtragen vnd rechtʃetzen : S(e)n(tent)ia : wijll der Cleger ʃin clag
bewijʃen / ʃoll gehort werden / fūrter geʃcheen waß recht : Dar
vff hanß der Cleger begert ʃin tag zūr bewijʃūng / vnd ʃin jm geben
xiiij tag et vltra vt juris eʃt / vnd der Cleger begert ʃin vffge-
wendten Coʃtenň vnd expenß / vnd jʃt helfferich der wijrth / jme ʃo-
lichenň vrbūttig zü gebenň
moller henne Jtem lorentz Schnorre von wegen Eūa ʃiner ʃwester vnd jre an-
lorentz Schnorre walt gibt jnne recht vor vnd Sagt ware ʃin / daß henne kre-
mer dem got gnade Eūa zü eijner hūʃchfraūwen genomen zu der
Eehe vnd ʃije auch geerbt gegijfft mit handt vnd mit halme jnhalt
deß gerichtʃ buͤches / als er daß macht haijt gehaijtt / vnd one lijbes er-
ben geweʃt / deß halber er haijtt mogen daß ʃin vff ʃin Eelich gemahell
kerenň vnd wenden angezeijgter vrʃach halber / Bit anwalt die
gerichts buͤcher zū beʃichtigen vnd zū verleʃenň / dar jnne die gijfft
vnd erbūng ʃteth / nach ʃolicher verleʃūng / mit recht zü erkennen(n)
den cleger als nehʃt verwendten erben henne kremers ʃeligen Stijll
zū ʃwijgen / von ʃiner clag abtzūlaijßen mit erʃtatūng Coʃten vnd
ʃchatenň Dar gegen ʃagt moller henne / er hab widder dije
erbʃchafft vormaijls ʃchrijfflich vnd montlich widderfechtung gethan
der maijß das ʃolich erbʃchafft nach jngelachter poʃicion vnd artic-
kell jnne recht oncrefftig erkent ʃall werden / Bitt moller henne
noch wije vormaijlß nach Clage vnd antwort vnd aller verhan-
delūng / das werd erkant oncrefftig / vnd jme zü erkennen nach
lūtt ʃiner clage / wijll moller henne do mit als cleger zū recht genūg
ʃam geʃatzt haben / vnd al ʃin fūrtragenň widder erholet haben / Bit
vmb recht / Dar vff der widderteijll begert tag vnd ʃchūp auch Co-
piam zwißem nehʃten gericht / der glichen ʃo begert moller henne aūch
Copiam ad proximūm
Henrichs philips Jtem henrichs philips von bobenheijm haijt heūde Schrijfflichenň
Cleʃe vrijg Jngelegt widder Cleʃe vrigenň wije nachfolgt : Entgegen vnd
widder Cleʃe vrigs nehʃt gerichtlich vortragenň vnd rechtʃatze / Er-
ʃchint heinrichs philips anwalt ʃiner hūʃchfraūwen agneʃenň
nijmpt / ane alles vnd yedes / weß vom gegenteijll vorbracht jʃt ym
dinʃtlich / wo aber etzʃwas widder jnen verʃtanden wolt werdenň
dar gegen ʃagt er gemeijn jnredde / Repetert hije mit / ʃin nehʃt gethan jn-
legenň ʃchrifftlich : verhofft wie vor / das die beʃatzūng / So Cleʃe vnd Gūde
gethan jn den guͤtern von Agneʃen vatter vnd mūtter herkomen gar nit
ʃtadt hab vnd ʃije agnes deren nit enterbt ʃoll werden / Sūnder jre die zū
handen ʃtellenň jn maijßen sije Gūde / die zu Cleʃe vrijchen bracht hat /
wo aber ʃolichs jn recht nit ʃtadt haben wolt / vnd erachtet mocht werden
Dagegen hofft Helffrich, sein Beweis solle vorgehen. Das legt er auch dem Gericht vor. Beide legen es dem Gericht vor, an das Vollgericht.
Zwischen Hans von Diel dem Keller von Buser als Kläger auf der einen und Helffrich dem Wirt als Beklagten auf der anderen Seite nach Klage, Antwort, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen ergeht das Urteil: Will der Kläger seine Klage beweisen, so soll sie gehört werden, weiter geschehe, was Recht ist. Darauf hat Hans der Kläger seinen Tag für den Beweis gefordert und er wurde ihm gegeben in 14 Tagen und weiter geschehe, was Recht ist. Und der Kläger fordert seine aufgewendeten Kosten und Ausgaben. Und Helffrich der Wirt ist bereit, ihm diese zu geben.
Lorentz Schnorr für Eva seine Schwester und ihr Anwalt legt dem Gericht vor und sagt: Es sei wahr, dass der verstorbene Henne Kremer Eva zu seiner Ehefrau genommen hat und ihr vererbt und gegeben hat mit Hand und Halm gemäß dem Gerichtsbuch. Er hat das getan, als er die Macht hatte und ohne Leibeserben war. Deswegen hatte er vermocht, seinen Besitz seinem Ehepartner zuzuwenden aus dem genannten Grund. Der Anwalt bittet, die Gerichtsbücher zu konsultieren und zu verlesen, in denen die Übergabe und Vererbung stehe und nach der Verlesung durch das Gericht dem Kläger als dem nächstverwandten Erben des verstorbenen Henne Kremer zu gebieten stillzuschweigen und von seiner Klage abzulassen mit Erstattung der Kosten und des Schadens. Dagegen sagt Henne Muller: Er habe gegen die Erbschaft einst einen schriftlichen und mündlichen Widerspruch gemacht in der Weise, dass diese Erbschaft nach den vorgelegten Positionen und Artikeln als ungültig gemäß dem Recht erkannt werde. Er, Henne Muller, bittet wie zuvor nach Klage und Antwort und aller Verhandlung, dies werde als ungültig erkannt und gemäß seiner Klage für ihn erkannt. Damit will Henne Muller als Kläger rechtsgenügend vorgelegt haben und er will seine Vorbringungen hiermit wiederholt haben und bittet um den Rechtsspruch. Darauf hat die Gegenseite den Tag gefordert und Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag. Ebenso forderte auch Henne Muller eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.
Henrich Philipp von Bobenheim hat heute eine schriftliche Einlage vorgelegt gegen Cles Yrich wie folgt: Gegen den von Cles Yrich zuletzt vorgelegten Vortrag und die Rechtsetzung erscheint Henrich Philipp als Anwalt seiner Ehefrau Agnes. Er nimmt alles und jedes an, was von der Gegenseite vorgebracht wurde und ihm dienlich ist. Wenn aber etwas gegen ihn verstanden werden wolle, so macht er dagegen eine allgemeine Gegenrede. Und er hofft wie zuvor, dass die Einsetzung, die Clese für Gude gemacht hatte in den Gütern, die Agnes von ihrem Vater und ihrer Mutter her zustehen, nicht statthaft sei und sie, Agnes, nicht enterbt werden solle, sondern ihr diese in ihren Händen zuzustellen sind in der Form, in der sie Gude an Clese Yrich gebracht hat. Und wo solches nicht statthaben könne und es erachtet werde,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 083v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-083v/pagination/13/ (Abgerufen am 30.10.2024)