den beclagten Eelūddn eijn bijʃes vnd jrs lebens do jnne zu han / So
wijll doch heijnrichs philips vertrūwen / jn recht erkent werde / daß gū-
ten Eeluden agneʃen vatterlichen vnd muͤtterlichen erbteijll / die wie
widderfellig guͤter jn būwe vnd beʃʃerūng halten ʃollenň vnd ob
ʃie deren eijnß deijls verkaūfft / als war jʃt / So vijll an ʃolich ʃtat
zu ʃtellen / oder ʃo jß zūm fall kompt / vß jren errongen vnd erwon-
nen guͤternň folgen laijßen / vnd Setzt alʃo zu recht / ʃo ferr nit wijter
nūwerūng vorbracht wirt : Dar vff Cleʃe vrijg begert
Copiam vnd tag ad proximūm
Clongelnhenne Jtem Clongelnhenne brengt eijn clag jnne recht vor vnd Spricht
moderß hanß zū moderß Hanʃen vnd Sagt daß er der cleger / hab jtzo jn dieʃem
jare nemlich vff Sontag Jūdica geʃeßen jn thonges Rabentiʃch
hūʃch / do gehat eijn echtmaiß winß / allein alda zū zechen / Sij der
verclagt hanß komen / vnd jne den cleger ʃūnder alle gezenck
oder verdinʃt / von wegen ʃins eijgen fūrnemens vnd műtwilli-
gen gewalts / welch gewalt ʃūnderlich verbotten / jme vnd eijne(n)
jglichen nit gezemt / nach geʃtat werden ʃoll / vnd hab dieʃen cle-
ger alʃo gehaūwen vnd verwondt / der halber er swerlich gelemt /
daß er ʃin ʃchaten Setzt vnd ʃchetzt vff hūndert fl / vnd wo er jn
der vermoge were / Solich hūndert fl lieber verleren woll / Bit
der halben / den verclagten antzūhalten nach lūt ʃolich gewaltʃam
abtzūtragen / vnd jme als Cleger genūg zü thūne / Dar vff
der verclagt ʃin tag hait begert ad proximūm
kett vxor peter Jtem Otilia wijlandt Bernhart knijpen witwe von heijseßheij(m)
Smūßers vnd O- dißer zijth zü Bacherach jn der winßbach / dūrch Engelman ge-
tilia Bernhart knijp(e)n ʃwornen Staidtknecht zü bacherach laijßen jnlegen eijn miʃʃiūe o-
relicta zu heijseßheij(m) der Sendbrieffe lūdt wije nachfolgt / Den veʃten Erʃamen vnd
wijʃen Schūlteis vnd Scheffen zü ober jngelnheijm mijnen gūnʃtig(en)
herrenň vnd gůten freūnden / Mijnň arme vnderthenig dinʃt
zü vor Erʃamen gūnʃtigen gūten freūnde / jß jʃt vff Sontag nehʃt
nach vincūla petrj zü mir komen eijn gūt geʃelle / vnd weiß nit wer
der ʃij / ʃūnder haijtt mir geʃagt / das mijn widderteijll katherina ʃmūß-
ers peters wijtwen zü heijdeßheijm mit jrem anhang haben eijn ku(n)t-
ʃchafft jres bedūnckens widder mich zu ernūwen / der halben jch vff heū-
de dinʃtags zü rechter tag zijth soll erʃchinen etc lieben herren vnd gū-
ten freūnde / jch weijß kein menʃchen leben / der jn der ʃache kūntʃch aft
gegen mich geben kūnde oder ʃolde / dan das weijß jch / das jch mit jnen
mijn widderteijll lang zijth riechtlich vnd gūtlich gehandelt han / vnd
biß vff noch vmb die wege getrieben / vnd mehe dan vmb tzehen fl
komen / vnd dwijll jch anders noch nit verneme / dan mich ferner
vmb tzutrijben / jʃt mijn begeren / ʃije wollen mir daß mijn wije
dass die beklagten Eheleuten einen lebenslangen Besitz daran haben, so will doch Heinrich Philipp darauf vertrauen, dass das Gericht erkennen werde, dass die genannten Eheleute das väterliche und mütterliche Erbe von Agnes als zurückfallende Güter in gutem Bau und Besserung halten sollen und wenn sie von diesen einen Teil verkaufen, was geschehen ist, dass sie ebenso viel an Ersatz stellen, so dass, wenn es zum Erbfall komme, sie aus den gewonnen Gütern ihr entsprechende folgen lassen. Das legt er dem Gericht vor, wenn nicht eine weitere Neuerung vorgebracht werde. Darauf hat Cles Yrich eine Kopie und seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag gefordert.
Henne Clingel bringt eine Klage vor Gericht und klagt Hans Muder an und sagt: Dass er, der Kläger, dieses Jahr am 22. März im Haus von Thonges Rabentisch gesessen habe und hatte ein Maß Wein, um dort allein zu zechen. Da sei der Beklagte, Hans, gekommen und habe den Kläger – ohne dass er mit ihm gezankt habe oder dass es einen Grund gab, allein durch sein eigenes Unternehmen und mit mutwilliger Gewalt, welche Gewalt doch besonders verboten ist und weder ihm noch irgendeinem anderen geziemt oder gestattet werden solle – hab der Kläger ihn geschlagen und verwundet. Deswegen sei er schwer gelähmt gewesen, so dass er seinen Schaden auf 100 Gulden schätzt und ansetzt. Und wenn er es könnte, hätte er lieber die 100 Gulden verloren [als einen solchen Schaden zu erleiden]. Er bittet deswegen, den Beklagten anzuhalten, die Gewalttat abzutragen und ihm als Kläger Genugtuung zu leisten. Darauf hat der Beklagte seinen Tag gefordert bis zum nächsten Gerichtstag.
Otilia, die Witwe von Bernhard Kneip von Heidesheim, zur Zeit zu Bacherach am Winzbach, hat durch Engelman, den geschworenen Stadtknecht von Bacherach, einen Sendbrief vorlegen lassen wie folgt: Den ehrenwerten, ehrsamen und weisen Schultheiß und Schöffen zu Ober-Ingelheim, meinen günstigen Herren und guten Freunden. Meinen armen, untertänigen Dienst zuvor, ehrsame, günstige und gute Freunde. Es ist am Sonntag den 2. August zu mir ein guter Geselle gekommen und ich weiß nicht, wer der ist. Aber er hat mir gesagt, dass meine Gegenpartei, Katherin, die Witwe von Peter Smußer zu Heidesheim mit ihrem Anhang eine Zeugenaussage habe, ihre Bedenken gegen mich zu erneuern, weswegen ich heute am Dienstag zur rechten Zeit erscheinen soll usw. Liebe Herren und gute Freunde, ich weiß keinen Menschen, der lebt, der in dieser Sache eine Zeugenaussage gegen mich geben könnte oder sollte. Denn das weiß ich, dass ich mit ihnen, meiner Gegenpartei, lange Zeit gütlich und gerichtlich gehandelt habe und vieles getan, so dass ich mehr als 10 Gulden verloren habe. Und weil ich anderes nicht vernehme, als dass ich mich weiter herumtreiben lasse, so ist mein Begehren, sie wollen mir das Meine, wie
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 084, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-084/pagination/9/?L=0&cHash=b47c94c243006d0fb8fec794b4f176c2 (Abgerufen am 27.11.2024)