gegeben vnd bepfolen / den Erʃamen hern johan nordenʃtadt jrem
ʃone / mertin nebbeln jrem eijden vnd fluͤcken lenharten wonhafftig
zū Jngelnheijm / gibt jne aūch den jtzo mit rechter wißen vnd crafft
diß jnʃtrūments / daß ʃie oder jre eijner an jr ʃtait vnd namen / vff
die vermeijnten zu ʃpruche vnd clage / So dan der Erʃame kilian deß
vorgenanten peter oͤten eijden / an ʃie vermeijnt zü haben / dar
vmb ʃie zu jngelnheijm an das recht fūrgenomen vnd geheijʃchen vnd
ʃie do ʃelbʃt kranckhjeit vnd ʃwacheit jres libes vnd alter halber jn
eijgener perʃon nit erʃchinen kan oder mag / daß ʃie do ʃelbʃt ʃolich zū
ʃprūche[a] vnd ʃachen vornemen / clage zū foren / redde zū thūn / widder-
redde zū verantworten / vnd jn ʃūnderheit jne den g(e)n(ann)ten kilian
widder vorzūnemen vnd antzūʃprechen / mit recht oder gūtlicheijt vmb
jren lidlone vnd ʃchūlt / nach lut vnd jnhalt deß gerichts būche do
ʃelbʃt zū Jngelnheijm mitʃampt aller andern ʃchūlt / er jr ʃchűldig iʃt
vnd ʃunʃt alles daß zū thun handeln zu thūn vnd zu laißen nach jrem
gūt bedūncken vnd jrer nottūrfft / als ʃie ʃelbʃt ʃo ʃie jn eijgener
person zü gegen were / thūn vnd laißen ʃolt vnd mocht / vnd aūch
alʃo daß ʃie ʃolich macht vnd gewalt haben ʃollen / von jrent wegen fūr
ter eijnen oder meher andern beūelchen den oder die an jre ʃtatt ʃetzenň
vnd ʃūbʃtitueren / auch die widderūmb abe rūffen / vnd den gewalt wid-
der an ʃich nemmen / So offt daß noit ʃin wirt / waß aūch alʃo die ge-
dachten jre anwalter vnd macht botten oder ire nachgeʃetzten affter
anwalter von jret wegen hier jn handeln fūrnemen laijßent oder
thūndt / heijßt vnd iʃt jtzo als dan / vnd dan als jtzo jre ernʃtlich em-
pfelch vnd gantzer gūter wijll / Sie geredt verʃpricht vnd gelobt aūch
bij jren waren gūten trūwen an geʃwornen eijdts ʃtaijtt / dar bij zü bli-
ben / daß alles zü halten / vnd dem nachtzūkomen / dar widder nu(m)merme
zū thūn zū ʃin aūch nit ʃchaffen gethan werden keijnßwegs / vnd ob ʃie
eijniges gewalts meher dan hijer jn begriffen vnd geʃchrieben ʃtaidt
mit waß pūncten vnd artickeln der zu haben notturfftig were oder
wūrde / den ʃelben gewalt allen ʃo volliglichen / wie daß nach forme
vnd ordenu(n)g der rechten genūgʃam jʃt / vff die beʃten Crafft vnnd
macht haben ʃall vnd mag wijll ʃie jnen aūch hie mit gegeben vnd ent-
pfolen haben / glicher wijse als ob er von wort zü worth hijer jn be-
griffen were alles getrūlich vnd vngeuerliche / vber welche ʃolich
alle obgeʃchrieben dinge / begert vnd fūrdert / jre die genante Eil-
chin gewalt geberin / von mir hijer vnthen beʃchrieben offen notarien
orkūnde vnd jnstrūmente zū machen vnd zü geben eijnß oder meher
So vijll der noijdt ʃin würde / Diß ding ʃinth geʃcheen / jn deß vor g(e)n(ann)t(en)
hern johan nordenstadts hūʃch vnd wonű(n)g / jm jar monat tag vnd
Romer zall wie obʃteth / jn gegenwirtigheit der Erʃamen hernň
alexandrj rūwe canonicken vnd frederin beijmberg vicarij Sanct
Stephans kirchen zū mentze / als getzūgen dar zū ʃūnderlich be-
rūffenň vnd gebettenň
[a] Das Wort ist aus »sprache« verbessert.
gegeben und befohlen dem ehrenwerten Herrn Johan Nordenstadt, ihrem Sohn, Martin Nebbel, ihrem Schwiegersohn und Lenhard Fluck, wohnhaft zu Ingelheim und gibt auch jetzt in rechter Weise und Kraft dieses Notariatsinstruments [die Vollmacht], dass sie oder einer an ihrer Statt und in ihrem Namen auf die vermeintliche Forderung und Anklage, die der ehrenwerte Kilian, der Schwiegersohn des genannten Peter Ott ihr gegenüber zu haben meint, weswegen sie in Ingelheim vor das Gericht gefordert wird und dort aufgrund der Krankheit und Schwäche ihres Leibes und aufgrund ihres Alters in eigener Person nicht erscheinen kann, dass sie dort selbst solche Klagen und Sachen unternehmen, Klage zu führen, Reden zu halten, Widerspruch zu verantworten und insbesondere gegen den genannten Kilian vorzunehmen und anzusprechen, vor Gericht oder gütlich wegen Lohn und Schuld gemäß dem Wortlaut und Inhalt des Gerichtsbuch dort zu Ingelheim mitsamt aller anderen Schulden, die er ihr schuldig ist und sonst alles zu handeln, zu tun und zu lassen nach ihrem guten Dünken und der Notwendigkeit, als ob sie selbst in eigener Person zugegen wäre, alles tun und lassen sollen und mögen. Und auch, dass sie solche Macht und Gewalt haben sollen, an ihrer Stelle weiter einen oder mehrere zu befehlen, die an ihrer statt zu setzen oder zu ersetzen, auch wieder zurückzurufen und die Gewalt wieder an sich zu nehmen, so oft das notwendig sein wird. Was auch die genannten, ihre Anwälte oder Bevollmächtigten oder ihre nachgeordneten Anwälte von ihretwegen hieran handeln, vornehmen, lassen oder tun, das ist jetzt und später ihr ernster und ganzer guter Willen. Sie redet, verspricht und gelobt auch bei ihrer wahren guten Treue anstatt eines geschworenen Eids dabei billiger Weise zu bleiben, das alles zu halten und dem nachzukommen, dagegen niemals etwas zu tun, zu sein oder auch zu schaffen lassen in keiner Weise. Und wenn sie mehr Vollmacht nötig hätten, als hier beschrieben steht, so solle diese Gewalt so völlig, wie das nach der Form und Ordnung des Rechts genügt, sein und die beste Kraft und Macht haben. Und das will sie ihnen auch hier mit geben und empfohlen haben, in gleicher Weise als ob es hier von Wort zu Wort inbegriffen ist, alles getreu und ohne Gefährdung. Über die oben genannten Dinge begehrte und forderte die genannte Elgin als Vollmachtgeberin von mir hier unten genanntem Notar eine Urkunde und ein Instrument zu machen und zu geben eines oder mehr, so viel wie notwendig sind. Diese Dinge sind geschehen in dem Haus und der Wohnung des genannten Herrn Johan Nordenstadt, im Jahr, Monat, Tag und der Römerzahl, die oben genannt sind in der Anwesenheit der ehrenwerten Herrn Alexander Ruwe, Kanoniker und Frederin Baumburg, Vikar von St. Stephan zu Mainz als Zeugen besonders hinzu gerufen und gebeten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 089v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-089v/pagination/14/ (Abgerufen am 29.10.2024)