Dinstags Sanct katherin abenth
II clag Jtem eijn zweijt clag Bernhartz kreijß der alt g(e)n(ann)t Bernhart
bender vff Conradt Bendern zu algeßheijm vt prima etc
Becker hengen Jtem Becker hengen von odernheijm clagt von Hanʃen hoermůdt g(e)n(ann)t
hanß hoermůdt Spirer · Sagt daß er jme hab eijn hūʃch verlūhen jn der alten gaßen ge-
legen gefūrch Doͤrnhenne / Solich hūʃch hab er jnne beʃtentenūß wijß jnge-
habt eijn jare langk nū hab er jme verwūʃt / thore angel thore vnd drij
ʃparne die er aūch mangell / vnd eijn haūwe die er jme zū brochen hab / daß
er jme ʃolichs nit widder ʃtelle Schaijd jm vieer fl vnd dar zū Costen
vnd ʃchatenň vnd begert deß antworth von jme Dar vff hanß der beclagt
haijt geheijʃchen ʃin tag ad proxi(mu)m
Endres wijlhelm Jtem Endres wijlhelm von Swabenheijm Brengt vor vnd Sagt daß er
brengt vor vor peter Stommeln als notarien / hab eijn appellacion jngelegt vnd
die ʃelbig dem gericht zü jngelnheijm jnʃinuiert[a] / Bit dar vmb vom richt(er)
Compaß brieffe / dem Schultheiß vnd Scheffen zū bobenheijm zū gebieten
Stijll jnne jrer vrteijll / dar jnne er beʃwert vnd dar von er appellert
zū stene vt jūris / vnd jme aūch die acta wije die verhandelt ʃin vor
jnen / mit zü teijln / vff ʃin zemlichen Coʃten / jʃt jme dūrch dije Scheffenň
deß oberhoiffs hije zü gesagt
neckel rudiger Jtem jeckel cl[e]he als beclagter am nehʃten gericht / gibt antwort jeckeln
jeckel Cleʃe rūdiger als montpar fraūwe mergen von Spanheijm / vnd ʃagt daß er ʃij-
ner clag vß vrʃachen nit geʃtehe / daß er dem ancleger von ʃiner hereʃchafft
nit geʃtehe / das er der gegenteijlen eijnicherleij ʃchūldig ʃij dan ʃolicher
fl gelts ʃij ane adam wolffen jrem forigen hūʃchwirt dem got gna-
de abgeloijßt / vnd ʃolich gūlde gedilget / vnd zugt ʃich deß zu zemlicher
bewijʃūng / vnd bit vmb // kund // ʃiner // fürʃtellūng // tag vnd zu irer verhorüng / Dar
gegen ʃagt jeckel Rūdiger / monttpar vtsupra / daß nit wenig zü be-
freūmbden ʃij von jeckeln klehe / daß er jn ʃiner antwort fūrtregt / daß er
der heijʃchüng vnd clag nit geʃteth / vnd dar neben / eijn vngegrūndt
vrʃach fūrtregt / daß ʃolicher fl gelts von dem veʃten adam wolf-
fen abgeloijßt / jnhalt der antwort / jnne meijnu(n)g ʃolichs zu bewijʃen(n)
Sagt rüdiger ware ʃin / daß jeckel klehe / jeckel Rūdigern dem montpar
vnd dem veʃten micheln habernkorne die gūlte gereicht hab / deß hal-
ben von noijten / So der krieg dūrch clag vnd antworth beūestiget /
daß beijde parthij den eidt vor geūerde tragenň den ʃich dißer
montpar jn nachfolgender zijth / den ʃelbigen zū tragen vnd zū thūn er-
beūt / mit bit vnd beger / jeckel klehen / aūch ane zūhalten / ʃolichen eijdt
zū tragenň / vnd alsdan fūrter zü folnfarenň zu der ʃachen wije recht
Setzt ʃolichs zü recht / mit ablegūng Coʃten vnd ʃchatenň Dar vff
jeckel klehe begert Copiam diß fūrtrags vnd rūdiger begert Co-
piam diß gantzen proceß
[a] Eigentlich steht: »insimiert«.
Dienstag 24. November 1523
2. Klage von Bernhard Reitz der Alte genannt Bernhard Bender gegen Conrad Bender von Algesheim.
Henne Becker von Odernheim klagt gegen Hans Hochermudt genannt Spier und sagt: Dass er ihm ein Haus geliehen habe in der Alten Gasse neben Henne Dorn. Das Haus hatte er ein Jahr lang gepachtet. Nun habe er ihm die Türangel, das Tor verwüstet und es fehlen ihm auch drei Sparren und eine Hacke habe er ihm zerbrochen. Dass er ihm dies nicht wiederherstelle, das schade ihm 4 Gulden und dazu Kosten und Schaden. Und er fordert deswegen eine Antwort von ihm. Darauf hat Hans der Beklagte seinen Tag gefordert bis zum nächsten Gerichtstag.
Endres Wilhelm von Schwabenheim bringt vor und sagt: Dass er vor Peter Stommel als Notar eine Appellation vorgelegt habe und diese dem Gericht zu Ingelheim vorgelegt. Er bittet deswegen die Richter um ein Rechtshilfeersuchen, dem Schultheiß und den Schöffen zu Bubenheim zu gebieten, in ihrem Urteil, in dem er belastet werde und gegen das er appelliert hat, still zu stehen und ihm auch die Akten, wie die verhandelt worden sind vor ihnen, mitzuteilen zu angemessenen Kosten. Das ist ihm durch die Schöffen des Oberhofs hier zugesagt worden.
Jeckel Klee als Beklagter des letzten Gerichts gibt Antwort auf Jeckel Rüdiger als Momber von Frau Merge von Sponheim und sagt: Dass er seine Klage nicht gestehe. Der Ankläger, sei ihm von seiner Herrschaft her einiges schuldig. Denn solches Guldengeld sei von Adam Wolff, ihrem verstorbenen Ehemann abgelöst und der Gulden getilgt worden. Und er beruft sich deswegen auf einen angemessenen Beweis und bittet um einen Tag, seine Zeugen vorzustellen und zu verhören. Dagegen sagt Jeckel Rüdiger als Momber: Dass es nicht wenig befremdlich sei von Jeckel Klee, dass er in seiner Antwort vorträgt, dass er die Klage nicht gesteht und daneben eine unbegründete Ursache vorträgt, dass dieser Gulden Geld von dem ehrenwerten Adam Wolf abgelöst sei, wie er antwortet mit der Absicht dies zu beweisen. Rüdiger sagt, dass es wahr sei, dass Jeckel Klee Jeckel Rüdiger dem Momber und dem ehrenwerten Michel Haberkorn die Güte gereicht habe. Deshalb ist es notwendig, wenn der Rechtsstreit durch Klage und Antwort befestigt wird, dass beide Parteien den Eid für Gefährde leisten. Und er bietet an, den zu leisten mit der Bitte und der Forderung, Jeckel Klee auch dazu anzuhalten, solchen Eid zu leisten; und dann weiter zu verfahren in der Sache, wie es Recht ist. Darauf hat Jeckel Klee eine Kopie des Vortrags gefordert und Rüdiger forderte eine Kopie des ganzen Prozesses.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 092, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-092/pagination/11/ (Abgerufen am 31.10.2024)