philips brandt Jtem henne loer von Eltvijll als vetter vnd anwalt philips brand-
Stepfan Schūgmecher den brengt jnne recht vor vnd Sagt / daß er von wegen ʃines prin-
cipales eijn kūnd gegen Stephan von Scherʃteina geforch welch kūnd jne
Stepfan geoffenet vnd publicert der halber dißer montpar ver-
hofft er hab zemlicher maijß / lūt ʃines vermeß bewijßt / deß halb
er verhofft der ʃelbigen bewiʃūng nach Soll er g(e)n(ann)ten Stepfan erlangt ha
ben von wegen ʃines principals vnd erwonnen lūdt ʃiner clag vnd beʃünd
der ʃin rechenu(n)g gnūgʃam zu thūn philips branden / die er ane jme gehabt
wijll aüch loerhenne alle forig haͤndell vnd rechtfertigūng repe-
teret haben vnd do mit aūch wije vor vnd jtzūnt zū recht beʃloßen
haben / Stephan Schūgmecher von Schierʃtein ʃagt dar
gegen weß von philips branden anwalt jn dißem proceß vn-
formlich vnd nichtig gehandelt ʃij worden wijll er Stepfan jtzo
vnd nachmaijls vorbehalten haben mit vndertheniger bitt / eūch
als richter dar jnne zūʃehen / vnd zū ʃiner zijth dar vmb zū er-
kennen waß recht ʃin wirth / vnd ʃagt g(e)n(ann)ter Stephan war ʃin
daß dūrch eūch richter vß vberflūß eijn bij vrteijll vßgangenň ʃij
dar jnne philips branden wijther bewijʃūng zū gelaijßenň
Solich vrteijll hab Stepfan Erbarlich vnd rechtmeßig jn ʃijnň
Crafft gehen laijßen / aber philips brandt vnd ʃin montpar ʃich
deß orths geʃūmt das der principall vnd montpar ʃich deß orths
gesūmet / daß der principal oder montpar jme nit ʃchūldig der
clag / dar vff zugen ʃagen ʃoll / daß doch eijm yeden gezempt vnd
ʃich gepürt / deß zūm rechten getzogen / aūch Stephan nit ver-
kūntt / ob er woll ʃehen / die gezūgen geloben vnd ʃwerenň daß hal-
ber vom principall vnd ʃinem montpar nichtig gehandelt / aber
war jʃt jß / daß Stephan allen moglichen flijß angekert haijtt
vff ʃinen Coʃten erfarūng gethane / wan ʃolich gericht werden ʃoll
Sij er Stephan vnuerʃehentlich dar zü komen daß der kūnd eijnß
teijls verhort ʃin geweʃt / vß dißen angezeijgten vrʃachen / mit Ste-
phan mit recht zū erkennen daß die zügen / So dūrch philips bran
den vns ʃin anwalt gefort / daß jme Stepfan ʃine notturfftig
fragʃtūcke auch gegonnet werden jnne zü legen vnd alʃdan die
ʃelbigen getzūgen / vff jre gethane eijde / aūch dar vff antwor-
ten wijll er anenemen / oder den proceß nichtig zū erkennen
mit ablegūng Coʃten vnd ʃchaten / vff diß langwijlig
furtragen Sagt Loerhenne alle gemeijn jnredde wijll do mit
auch die langwiligen furtreg verantwort vnd widderfecht
haben / Sagt aüch jß ʃij nit wenig zu befreūmbden von leonhart(en)
daß doch do fūrgetragen wirt / wie daß eijn vnformlich vnd nichti-
ger handel geʃcheen ʃij / So doch loerhenne ʃich altzijth gefließen der
billicheijt vnd der forme deß rechten zü volnfaren vnd alle maijll
Henne Loher von Eltville als Vetter und Anwalt von Philipp Brand bringt vor Gericht vor und sagt: Dass er für seinen Mandanten einen Zeugenbeweis gegen Stephan Schuhmacher von Schierstein eingeholt habe, welchen Beweis er Stephan geöffnet und publiziert habe. Deshalb hofft dieser Momber, er habe in angemessener Weise seine Behauptung bewiesen, weshalb er hofft, dass er nach diesem Beweis den Anspruch seines Mandanten gegenüber Stephan eingeklagt und gegen ihn gewonnen habe gemäß seiner Klage und besonders, dass dieser mit Philipp Brand abrechne. Und Henne Loher will auch alle vorherigen Handlungen und Rechtfertigungen wiederholt haben, und damit auch wie zuvor jetzt dem zum Rechtsbeschluss vorgelegt haben. Stephan Schuhmacher von Schierstein sagt dagegen: Was durch den Anwalt von Philipp Brand in diesem Prozess nicht der Form gemäß und nichtig verhandelt worden sei, das will er, Stephan, jetzt und später sich vorbehalten mit der untertänigen Bitte an Euch als Richter, darauf zu achten und zu gegebener Zeit zu erkennen, was Recht sein wird. Und der genannte Stephan sagt, es sei wahr, dass durch Euch Richter aus Großzügigkeit ein Nebenurteil ergangen sei, in dem Philipp Brand zur weiteren Beweisführung zugelassen wurde. Dieses Urteil hat Stephan ehrenwert und rechtmäßig rechtskräftig werden lassen. Aber Philipp Brand und sein Momber waren in dem Ort säumig. Da der Momber und sein Mandant beim Ort säumig waren, so sind der Momber und sein Mandant ihm nichts schuldig in der Klagesache, zu der die Zeugenaussage stattfindet, wo es doch einem jeden geziemt und sich gebührt, wenn er vor Gericht gezogen wird, zu kommen. Sie haben es Stephan auch nicht verkündet und ihn gefragt, ob er die Zeugen geloben und schwören sehen wolle. Deshalb sei das Handeln des Mombers und seines Mandanten nichtig. Aber es ist wahr, dass Stephan allen möglichen Fleiß angewandt hat und auf seine Kosten in Erfahrung gebracht hat, wann das Gericht gehalten soll. Und so sei er, Stephan, dazu gekommen, als ein Teil der Zeugen verhört wurde. Aus den genannten Gründen bittet Stephan das Gericht zu erkennen, dass die Zeugen, die durch Philipp Brand und seinen Anwalt vorgebracht wurden, dass auch Stephan gegönnt werde nach seiner Notwendigkeit diesen Fragen vorzulegen. Und wenn die Zeugen unter Eid auch darauf antworten, dann will er es annehmen. Oder aber die Richter sollen den Prozess als nichtig erkennen mit Ablegung der Kosten und des Schadens. Auf diesen langatmigen Vortrag sagt Henne Loher eine allgemeine Gegenrede und will hiermit dem langatmigen Vortrag widersprochen und den abgelehnt haben. Er sagt, es sei auch nicht wenig befremdlich von Lenhart, dass doch dort vorgetragen wird, dass eine nicht formgemäße und nichtige Verhandlung geschehen sei, wo sich doch Henne Loher allzeit auf die Billigkeit und rechtsförmig fortzufahren beruft und jedes Mal
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 092v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-092v/pagination/21/ (Abgerufen am 29.11.2024)