Kilgenn metzler Jtem / jne ʃachenn / zwiʃʃenn / Kilgenn / metzlernn vff iūngʃt vordra-
Othenn ʃtelgenn genn / vonn Othenn Elchin dar komenn / hofft kilgenn die ʃelbig gege(n)
wer(e) ʃol jn an ʃynem rechtenn nit hindernn ʃonder ʃolt angeʃehenn
werdenn die 1 2 3 vnd 4 clag dar vor ʃo vonn killgenn geʃcheenn / als
betreffenn eyn grūntliche Rechnū(n)g zwiʃʃenn / jne zweyenn / nach
vermog eynß vordragʃt zettels iczūnt am jůnʃtenn dar gethann / will
auch Kilgenn / noch vermog deß ʃelbigenn / vertrag zettels iiɉ fl hinder
gericht gelacht hane vff erkentniß des ʃelbigenn zettels vff die
grūntlich antwūr Rechnu(n)g Dar gegenn ʃagt Lenhart das nit we-
nig zubefremdenn ʃy das leʃtlich vmbtribens Kilgeß jn dem ʃo er
vermeynt jn ʃynem by gelecgtenn / kerbzettel daß Lenharts p(ar)tÿ ʃchūl-
dig Rechung zűthūn / Dar gegenn er frij ʃagt das ʃich der ʃelbig
zettell nit ferner erʃtreck dann vff eynn verzeig eyns withūmbs
welchenn / withūm kilgenn / vnd sine hußfraūwe Elßenn / Lenharts
p(ar)thÿ jr lebtag zūgeʃagt vnd nach vermoͤge zweÿger vertrag zettell
der kilgenn eynn vnd peter Stemel denn andernn han ʃoll / bit des
halbenn mit recht zūerkenenn / daß kilgenn ʃchűldick ʃÿ / ʃin czettell
dar zūlegenn / Erbūt ʃich aůch er Peteř Stomeln mit r(ech)t zu zwingen
sein dar zū thūn / dem ʃelbigenn zettell her vß zūthūn erbitt ʃich aūch vnd dan
fūrter mit r(ech)t zūfolnvarnn Dar vff kilg(en) procūrator geʃthet keinß
kerbzettels auch ʃonʃt nit wyters dann / jm / leʃtenn zettell dar
#a gethann vff die v fl Dar zů Lenhart sagt er hab eynn clag jne
recht vorbracht dar vff / er begert antwort oder Erf(olg)nis –
1 h Jtem 1 h Der pater zū hůʃchenn / vff denn jůngenn
Bernhart benner vor x ß hlr vonn eyner weʃenn /
Kilgenn metzler #a Jtem dar vff gibt kilgenn antwūrt vff die reconuencio(n) Er
geʃte jm der clag nit vrʃach nach lūdt des jūnʃtenn / vertrag vnd leʃt(en)
Oethenn Elgenn abkaůffs / des leʃtenn abkaůffs halber er aūch ʃyn 1 2 3 4 h solang gethann / biß
In der Sache zwischen Kilian Metzler und Elgin Ott auf die jüngsten Vortragungen von Elgin Ott hofft Kilian, diese Gegenwehr soll ihn an seinem Recht nicht hindern, sondern es solle betrachtet werden, dass er die 1., 2., 3. und 4. Klage, die Kilian führte wegen einer gründlichen Abrechnung zwischen ihnen beiden. Gemäß einem Vertragszettel, der jüngst zwischen ihnen gemacht wurde, will auch Kilian gemäß dem Vertragszettel 2 ½ Gulden bei Gericht hinterlegt haben mit Anerkennung des Zettels auf die Abrechnung. Dagegen sagt Lenhart: Dass das letzte Umtreiben von Kilian nicht wenig befremdlich sei, dass er meine von seinem beigelegten Kerbzettel meine, dass Lenharts Partei schuldig sei mit ihm abzurechnen. Dagegen sagt er, dass sich dieser Zettel auf nichts weiter beziehe als auf die Verzeichnung des Witwenbesitzes, welchen Witwenbesitz Kilian und seine Frau Else der Partei von Lenhart auf Lebenszeit zugesagt haben gemäß den beiden Vertragszetteln, von denen Kilian den einen und Peter Stommel den anderen haben soll. Er bittet deshalb das Gericht zu erkennen, dass Kilian schuldig sei, seinen Zettel vorzulegen. Er bietet auch an, Peter Stommel vor Gericht zu zwingen, diesen Zettel herauszugeben und dann weiter zu verfahren, wie es Recht ist. Dagegen gesteht der Prokurator von Kilian keinen Kerbzettel und auch sonst nichts weiter als den letzten Zettel, der gemacht wurde über die 5 Gulden. Dazu sagt Lenhart: Er habe eine Klage vor das Gericht gebracht. Darauf fordert er eine Antwort oder Vollstreckung.
1. Klage der Mönche von Hausen gegen den jungen Bernhard Benner wegen 10 Schilling Heller von einer Wiese.
Darauf gibt Kilian Antwort auf die Zurückweisung: Er gestehe ihm die Klage nicht wegen dem jüngsten Vertrag und dem letzten Verkauf. Wegen des letzten Verkaufs habe er auch seine 1., 2., 3., 4. Klage getan bis
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 097v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-097v/pagination/13/ (Abgerufen am 30.11.2024)