vff inseczůng der were(n) / der halbenn aůch Kilgenn / noch hofft / die will die
verclagtenn ʃich habenn / layʃʃenn erclagenn vff die 4 h vnd jnsetzu(n)g in
vnd des jnūwerūng / ʃol jm mit R(ech)t Erkant werdenn / oder rechnu(n)g Stelt ʃolichs
zū recht / jn diʃʃer reconuencionn ʃagt Lenhart er nem beueʃtigūng des kriegs
ann vnd ʃo er der clag nit geʃtett zugt er ʃich vff das gerichts būch zůbewy-
ʃůng dar jnn zuthūn / hat ʃin tag dar zū vt jűris
Peter Hoͤffma(n) Jtem vore Peter hoffmann zu Sporckenheim beclag werner Jsenn-
werner yʃengre(ber) grebernn / Moʃenn / henn / vnd Jacob hanß vonn Jngelnheym knecht iʃt
Moʃenn henn / vnd Růdigernn / vnd ʃagt daß diʃʃe die iiij diʃʃem cleger ʃyenn bůrg vnd
Rūdigernn / vn(n)t gūt wordenn / als vff eynn zerűng / So die grabennmecher jn Sporckenheÿ
jacobs hansz von mer gemarck grabenn / gemacht habenn / beclagt ʃich diʃʃ[e]r cleger v fl vnd
Jngeln(heim) knecht iiij d by jm verzert wordenn / jnhalt ʃolicher bűrgʃchafft / bit ʃie anzů-
haltenn / bezalůng zů thůn / Dar vff begernn verclagtenn / jre tag ad
prox(imu)m
Acker Hans Jtem Acker Hans beclagt denn vngehorʃam Thomas Quinten Neʃ(n)
Qwintenn neʃe mann / vnd ʃagt ʃo er nach vermog jūngʃtenn ab abʃcheydts vßblib Soll er
Qui(n)tenn Neß Jm coʃtenn erkant werdenn / mit verner bit jm hansenn / eyne(n) buttel zů
lyhenn / zuverkundenn vff daß neheʃt gericht iʃt jm gelūenn
Joannes weber Jtem / Jost ex p(ar)te / her Johans woͦber beclagt die vngehorʃam Jorg
Joͤrg Franz krangenn / noch dem Jorg denn krieg als anwalt Dylnn vonn ʃonbergs be
Diel von ʃonpūrg vestiget hait alle termenj zūerʃchinenn ader ʃin hauptma(n) dar zūʃtellenn
des zūm recht(en) gezogenn / beger vff Jorg Crangenn vonn wegen dylln
von Sonbergs erf(olg)nis vff contūma(ci)e[a] oder Dil dylnn anzūhalten / alle
termenj zü erʃchinenn / dar vff Joʃt beʃcheytt hat dylnn ad prox(imu)m
zuūerkundenenn / mit eym būttel iʃt jm gelůenn vt juris
Peter vonn Bing Jtem Peter vonn Bing gibt antwūrt Caʃparnn Lynthům vnd
Caʃpar Linth(u)n ʃagt enß sy war das peter hab Caʃparnn / eynn huʃch zūkaūff gebenn
jnhalt der clag mit der beʃchweru(n)g die er dann / daß huʃch als / eynn
vnderpfant der jūnffrauwenn jm cloʃter Engelndall / jerlich gibt Eyn
[a] Die ursprüngliche Endsilbe »um« des Wortes ist durchgestrichen.
zur Einsetzung in die Waren. Deswegen hofft Kilian noch, weil die Beklagten sich haben verklagen lassen bis auf die 4. Klage, die Einsetzung und die Übernahme, es solle ihm durch das Gericht erkannt werden oder die Rechnung gestellt werden. Das legt er dem Gericht vor. In der Zurückweisung sagt Lenhart: Er nehme die Befestigung des Rechtsstreites an. Und wenn er die Klage nicht gesteht, so beruft er sich auf das Gerichtsbuch, das zu beweisen. Er erhält seinen Tag dafür, wie es Recht ist.
Peter Hofmann zu Sporkenheim beklagt Werner Jsengreber, Henne Mose, Jacob, den Knecht von Hans von Ingelheim und Rüdiger und sagt: Dass diese 4 Bürgen für den Kläger geworden sind für die Zehrung, welche die Grabenmacher hatten, die in der Sporkenheimer Gemarkung Graben gemacht haben. Und dieser Kläger beklagt sich, dass 5 Gulden und 4 Denar ei ihm verzehrt worden sind. Und gemäß der Bürgschaft bittet er sie anzuhalten, ihm Bezahlung zu leisten. Darauf fordern die Beklagten ihren Tag bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans Acker beklagt den Ungehorsam von Thomas Quint, dem Mann von Nese und sagt: Da er nach dem jüngsten Urteil ausblieb, soll erkannt werden, dass er die Kosten zu tragen habe. Und er bittet weiter, ihm, Hans, einen Büttel zu leihen, ihm den nächsten Gerichtstag zu verkünden. Ist ihm geliehen.
Jost für Herrn Johannes Weber beklagt den Ungehorsam von Jorg Krang. Nachdem Jorg als Anwalt von Diel von Sonnenberg den Rechtsstreit befestigt hat, auf allen Gerichtstagen zu erscheinen oder seinen Hauptmann abzustellen vor Gericht. Er fordert von Jorg Krang wegen Diel von Sonnenberg Vollstreckung wegen Ungehorsam oder Diel anzuhalten, zu allen Gerichtstagen zu erscheinen. Darauf hat Jost erklärt, Diel den nächsten Gerichtstag zu verkünden durch einen Büttel. Der wurde ihm geliehen, wie es Recht ist.
Peter von Bingen gibt Antwort auf Caspar Lintheim und sagt: Es sei wahr, das Peter Caspar ein Haus zum Kauf gegeben habe gemäß der Klage mit der Belastung, dass das Haus den Nonnen im Kloster Engelthal als Unterpfand hinterlegt ist für jährlich einen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 098, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-098/pagination/2/ (Abgerufen am 27.11.2024)