Dar zū ʃagt Jackoff becker vonn algesheim vnd diel vonn bicken-
bach ex p(ar)te vxoris ʃie ʃyenn geplūt Erbenn dar jnne begernn So
jnne eynn tag geʃeczt erʃchin ʃie vff die ʃelbig tagʃeczung jngeʃetzt vt begernn ʃich
Starck(en) margr(et) zūzůlaʃʃenn wie recht des verlaßne gūtzs zum rockentheil was
jnne gepůer Doch der Erʃtenn p(ar)thienn vorbehaltenn was recht
Sagt Endres wiß der gleichenn Joʃt(en) vonn ʃyner p(ar)teÿ wegenn
aūch ·
Jtem Moʃenhenn ʃagt er ʃey angeclagt vor eynn gezůgenn dūrch
Maʃenn Henn Peter Sternn als vonn des Būrgennmeiʃters ampt wegenn Sagt das
Peter Ster Er ʃolich kūndʃchafft one verwilligůng Schult(heiß) vnd eyns Raidts
nit gebenn kůnde bitt des halbenn das jme geʃtadt werd weiter tag
anne Schult(heiß) vnd raidt wes jme thann geburt woll er thun h(abet) ad
proximū(m) ·
Lorentz Kanck(er) Jtem Lorencz Kancker vff jnbracht clag Cols hansenn von winternhe[im]
Cols hans vnd Sagt das Er der ʃelbigen clag wie die vūrgedragenn iʃt nit ge-
stendig bit der ledig erkant zu werdenn mit ableūng costens
vnd ʃchade(n)s mit vurbehalt vt iuris Dar vff ʃagt Cols ha(n)s
durch Jostenn Er erbiet ʃin clag zemlich zubeweiʃen n hait ʃin
Schulteis tag jnn vierzeheʃtenn ader drŷ xiiij vt iūris eʃt
kund zu geʃpr(ochen) Jtem diether vonn buches Spricht zu vmb kūntʃchafft der worheit
wieʃʃenn philipʃenn vnd Mathes diczenn wes am jůngsten
jnne Niclas ʃchnider hūʃchis geʃcheenn
Endres vonn Ro- Endres vonn rothenpůrg zu beʃtlūs das Er repetert will habenn
thenpūrg alle ʃin vorbracht intragenn mit ʃampt richtlichem beken(n)tnis
des widdertheils So fernn iß vor ʃin gerechtikeit verʃtandenn
vnd außgelegt werdenn ma vnd nit weiters vnd wes sonʃt vom
widdertheill furgedragenn verʃtandenn vnd außgelach wirt
will Er mit gemeineme(n) in reddenn abgelemt habenn Erbeut ʃich
auch ferner wo der gegenntheill nit glauben woll das ʃolich
gult durch hans ʃcherernn vffgehabenn vonn denn xviij ß
Solichs mit hans obg(e)n(ann)t zubeweyʃenn begert das Endres geʃthe
Dazu sagen Jacob Becker von Algesheim und Diel von Bickenbach für die Frauen: Sie seien Blutserben in der Sache. Sie fordern, dass ihnen ein Tag gesetzt werde. Wenn sie dann auf dem angesetzten Tag erscheinen, fordern sie die Tagsetzung, eingesetzt, fordern sie sie zuzulassen, wie es das Recht am hinterlassenen Gut ist, zum Rockteil, was ihnen gebühre. Doch der ersten Partei vorbehalten was Recht ist. Enders Weiß sagt das gleiche wie Jost für seine Partei.
Henne Mose sagt: Er sei angeklagt worden als ein Zeuge durch Peter Stern als Bürgermeister. Und er sagt, er könne die Zeugenschaft nicht ohne Einverständnis des Schultheißen und des Rats geben. Der Zeuge bittet deshalb, dass ihm ein weiterer Tag vor Schultheiß und Rat gesetzt werde, was ihm dann gebühre, das wolle er tun. Er erhält ihn am nächsten Gerichtstag.
Lorentz Kancker antwortet auf die von Hans Col von Winternheim vorgebrachte Klage und sagt: Dass er die so vorgebrachte Klage nicht gestehe und dass er fordert, frei gesprochen zu werden mit Erstattung von Kosten und Schaden, sein Recht vorbehalten. Darauf sagt Hans Col durch Jost: Er bietet an, seine Klage angemessen zu beweisen. Und er hat seinen Tag erhalten in 14 Tagen oder in dreimal 14 Tagen, wie es Recht ist.
Der Schultheiß Diether von Buches fordert von Philipp Weiß und Mathis Dietz, eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage zu machen, was jüngst im Haus von Nicolaus Schneider geschehen sei.
Herr Jacob Drapp als Probst im Sal sagt in der Sache zwischen ihm und Endres von Rotenberg zum Schluss, dass er all seine vorgebrachten Einlagen mitsamt dem Geständnis der Gegenseite vor Gericht wiederholt haben will, insofern es als seine Gerechtigkeit verstanden und ausgelegt werde und nichts weiter. Und was sonst von der Gegenseite vorgetragen, verstanden und ausgelegt wird, dass will er mit allgemeinem Reden abgelehnt haben. Er bietet auch an, dass er – wenn die Gegenseite nicht glauben wolle, dass diese Gülte durch Hans Scherer eingezogen worden sei wegen der 18 Schilling – dies beweisen werde mit dem genannten Hans. Er fordert, dass Endres gestehe
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 099v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-099v/pagination/14/ (Abgerufen am 01.11.2024)