Jtem Hans vonn Floßtat hait Jngelegt gegenn Steffann
vonn Hattenheim wie nachůolgt Vff Steffan von hatte(n)-
Hans von Floßtat heims monpar mechtelnn ʃeiner Elichenn haußfrrauwe(n)
Steffan von hathe(n) : weitlaufftige vnd gantz nichtige anclag erʃcheint hans vonn
Floßtat gibt diʃʃe Richtlich antwurt / Sag nach dem Jn der
anclagenn vonn villenn widderūelligen guternn meldu(n)g
geʃchee do vonn gnanter hans gar keynn wiʃʃes drag Auch
nit geʃtendig das er jtz inhab So Henn kitz vnd katherina
inʃchehender Ee beʃeʃʃenn mag auch durch denn Cleger nit
zu recht genugʃam bewerʃt werdenn –
Das auch Hans vonn Floʃtat die wiederuelligenn gūtter wo der
etzwas bey Lebenn cles backenn vnd Elʃenn vorhanden geweʃt
do vonn er nit ʃagen kann die dem cleger zu zuʃtellen ʃolt wie
jn der Clagenn begert iʃt hans zuthun gar nit ʃchuldig denn
Er die ʃelbigenn vermeintenn guetter nie ingebrūch gehabt
auch derenn keynn gnoß entpfangenn verhofft auch dere(n)
nit zuentgeltenn Aber was ʃey vnd einn gemeinem gericht
das wilant backenn Els nach abʃterben Cles backenn als
eynn arme blinde fraūwe åstneer gangenn kein eygenn hey(m)
weiß die man zuweg vnd ʃthe In kirchen vnd Claūʃenn hat můʃʃe(n)
Fūrenn Niemant gehabt alle Fruntʃchafft hin dann ge
ʃetz ʃie ʃeyenn wer ʃie woͤllen der ʃich Jr angenome(n) hab
Sie zubehuʃʃenn beherbergenn eeʃʃenn vnddrinckenn zů
beʃchutzenn vnd zubeʃchirmen als eyner Blinden frauwen
wol noit geweʃt der halb ʃie vß Leiplicher noiturfft
die mann Niemant Jn Ernn wernn kann ʃich zu
Frembden leūtenn Inn Costūng hait muͤʃʃenn důn
dweil ʃie yr ʃelbʃt vß gebrechlicher blinheit nit hait mo-
genn vor ʃein mit Cochenn veʃʃenn [?] vnd ander(er) noitturfft
Vnd Erʃtlich zu hansenn von Sauel(n)heim komen bey vff
drithalp ihar geweßet Jr nottorfftigk gelt vertzert der
sie auch nit hait wellenn lenger halten vß gebrechenn Jrs
gesichts Dar nach ʃie ʃich vff zwey Jar zů hans ʃcherernn
gethann das yr abermals verzert alle Iar Eyn icklichenn
hait muʃʃenn gebenn zehenn fl Jst auch vome gna(n)t
hans ʃcherernn zu hansenn dem verlagtenn komen vn(d)
auch dar yr obberůrter su(m)ma vff zwey Jar v[nd] bey Jm ver
Hans von Floßstadt hat eine Einlage gemacht gegen Stephan von Hattenheim wie folgt: Auf die von Stephan von Hattenheim als Momber seiner Ehefrau Mechtel weitläufige und ganz nichtige Anklage erscheint Hans von Floßstadt und gibt diese Antwort vor Gericht und sagt: Nachdem in der Anklage von vielen zurückfallenden Gütern Meldung gemacht worden sei, davon habe der genannten Hans kein Wissen. Er gestehe auch nicht, dass er jetzt etwas innehabe, dass Henne Kitz und Katherin in bestehender Ehe besessen haben. Es kann auch durch den Kläger nicht rechtsgenügend bewiesen werden. Ob Hans von Floßstadt zurückfallende Güter, wenn etwas zu Lebzeiten von Clese Back und Else vorhanden gewesen wäre, habe, davon kann er nichts sagen oder die er dem Kläger zustellen solle, wie in der Klage gefordert. Das zu tun ist Hans nicht schuldig, denn er hat die vermeintlichen Güter nie in Gebrauch gehabt und von denen auch keinen Genuss empfangen. Und er hofft auch, das nicht zu entgelten. Aber es ist sein und des gemeinen Gerichts Wissen, dass einst Else Back nach dem Tod von Clese Back als eine arme blinde Frau umher ging und kein eigenes Heim hatte. Und man habe sie auf dem Weg und dem Steg, in Kirchen und Klausen führen müssen. Und sie hatte niemanden, alle Verwandt- und Freundschaft wurde hintan gesetzt, sie seien, wer sie wollen; niemand habe sich ihr angenommen, sie zu behausen und zu beherbergen, ihr zu essen und zu trinken zu geben, sie zu beschützen und zu beschirmen, wie es einer blinden Frau wohl notwendig ist. Deswegen habe sie aus Notdurft des Leibes, die ihr wohl niemand in Ehren verwehren kann, sich zu fremden Leuten in die Kost habe geben müssen, das sie für sich selbst infolge der Erkrankung der Blindheit nicht mit Kochen, Essen und anderer Notdurft habe versorgen können. Und sie sei schließlich zu Hans von Saulheim gekommen und sei bei ihm 2 ½ Jahre gewesen, habe in ihrer Notbedürftigkeit Geld verzehrt. Er habe sie auch nicht länger haben wollen, wegen des Gebrechens an ihrem Gesicht. Danach habe sie sich zwei Jahre zu Hans Scherer begeben, habe dort abermals ihren Besitz verzehrt und habe jedes Jahr 10 Gulden geben müssen. Sie ist auch von dem genannten Hans Scherer zu Hans, dem Beklagten, gekommen und auch da habe sie die oben genannte Summe zwei Jahre lang bei ihm verzehrt.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 107, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-107/pagination/11/?L=0&cHash=93477707e4fd8ce21d68391a761633be (Abgerufen am 23.11.2024)