der ʃie vndas mechtig · Vnd drūw boʃʃer plecklein felds
die keynes wegs funffzenn fl werdt ʃein aůß
welchem keynn vberflūs gepūrt kann werdenn vffge-
dragenn vnd vbergeb(e)nn mit dermaiʃʃenn vnd geding
Ob vber kūrtz ader langk Hans vonn floʃtat der ver-
clagt Oder ʃein Eliche haußfraūwe / mit doit abenn
gangen / vnd backenn els Jrenn doit Sampt ader be-
ʃonder erlebt / das dann die bnan(n)t Els Jr lebenn la(n)gk
Eynn Neʃʃerin zu Jrer leips noitturfft Jn alle(n)
Leigennde vnd Farnthab guetternn So hans vonn
floßtat der verclagt vnd ʃeynn Ehelich haußfraūw
dermals gehabt · hienn vor Erringenn vnd er-
winnen moͤgenn / ʃein ʃolt laudt vnd jnhalt des
Geifft būchs
Vß Solichem volgt vnd verhofft der verclagt das
er das angetzeigt gering gůt / mit guthem titel
jnhab auch denn verclagtenn vnd aller meniglich
derenthalp nicht plichtig Oder ʃchuldig ʃeŷ welchs
Er alles zū Erweyʃßheit vnd Richtlichem Spurth vnd
Erkentnis Geʃetzt will habenn mit ableung coʃtes
vnd Schadens ʃich des zukunfftigenn proteʃterende
mit vūrbehalt aller Noiturfft vnd mithel der
Rechtenn wie gewonheit vnd recht ist –
Vndt wo der wiedertheill ʃeinem Rechtʃatze bey der Cla-
genn laʃʃenn wil • Domit dann auch keynn vmb-
treybens bey Jm dan verclagtenn geʃpurt werde
wil er alsbald aůch zu recht geʃchloʃʃenn ha-
benn etc : Darůff ʃagt anwalt Lenhart flūck(en)
vonn wegenn vnd Jnnamen Steffann vonn hatte(n)-
heims
deren sie mächtig war, gegeben und drei schlechte Stücke Feld, die keineswegs 15 Gulden wert sind und aus welchen kein Überfluss erzielt werden kann, übertragen und übergeben in der Form und mit der Bedingung, wenn über kurz oder lang Hans von Floßstadt der Beklagte oder seine Ehefrau sterben, Else Back den Tod von einem oder beiden überlebe, dass dann die genannte Else ihr Leben lang eine Versorgerin für ihre Leibesnotdurft haben solle in allen liegenden und fahrenden Gütern, die Hans von Floßstadt der Beklagte und seine Ehefrau damals hatten oder hinfort erringen und gewinnen könnten, gemäß dem Grundbuch. Aus diesem allen folgt und hofft der Beklagte, dass er das angezeigte geringe Gut mit gutem Recht innehabe, auch dem Klagenden und sonst jemandem deswegen nichts schuldig und verpflichtet sei, was er alles der ehrsamen Weisheit und dem richterlichen Spruch und der Erkenntnis vorlegt mit Erstattung von Kosten und Schaden, bei allen zukünftigen Protesten vorbehalten die Notdurft und alle Rechtsmittel, wie es Gewohnheit und Recht ist.
Und wenn die Gegenseite die Rechtsetzung bei der Klage belassen will und damit dann auch kein Verzögern bei ihm, dem Beklagten, gespürt werde, will er das auch so dem Gericht vorgelegt und damit geschlossen haben, usw. Darauf sagt der Anwalt Lenhard Fluck für und im Namen von Stephan von Hattenheim:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 108, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-108/pagination/22/ (Abgerufen am 27.11.2024)