hann vnd Er denn ʃchadenn vnd warzeichenn nach by Im do mit
ers wol wyʃenn kūndt aber das Er denn koʃtenn wol lydenn
will Er zemliche bewyʃůng / nit mit vber flug / darthun vnd die
mit ʃynem zweienn eidt geʃellenn die mit Im zu denn hellige(n)
geʃwornn habenn v(er)hofft auch Ime ʃoliche kunde mit Recht
zutzeelaiʃʃenn werde(n) Habet tempūs zū denn kūnde(n) wie r(ech)t
This hadamer(n) Jtem This vonn Hadamer begert ʃinn kūnde zuoffnen geg(en)
kund laʃʃen of- Schnadenn Elʃʃenn vnd nach[a] eroffůng der kūnd hot This
nenn die verbot in krafft ʃyner bewyʃʃūng vnd verhofft das ʃchnade(n)
Els ʃolich freūel wort Ime vnd ʃyner frauwe(n) onbilch gethann
hab ʃal nach v(er)mog der getzūg vnd klag mit vrtel vnd recht Er-
kant werdenn das ʃie ʃchuldig vnd pflichtig ʃy Thieʃʃenn vnd
ʃyner fraūwenn eynn widderrůffen zuthůn begert wyters nit
Setzt ʃolichs zum recht(e)n Cum Exp(e)ns Dar vff hat Els die
verclagt ʃchup ad proximu(m) :
Der probʃt i(m) Sal Jtem Der probʃt Im Sall noch erͦffūnd ʃyner kůnde sagt das ʃich cler-
Endres von roth lich darin erfinde das Er der zůg hab vonn peter alʃenczenn En-
enpurg pfangenn xviij ß hlr gūltenn vonn wegenn des probʃt aūch er
finde ʃich clerlich inbygelegtenn zu Inbygelegtenn regiʃternn So vonn
altenn probʃtenn iczunt vff Ine komenn die gūlte ierlichenn
aūßgericht iʃt wordenn auch das die gūlte vonn Endres vorfarnn
wie In der clag v(er)melt iʃt iherliche außgeracht vnd bezalt iʃt
wordenn eynem probʃt Ime Sall bit des halbenn der probʃt mit
recht zuerkenne(n) v[nd] Inansehung der kund ʃage mit ʃampt byge
legtenn regiʃternn aūch das bekentnis des gegentheils ʃo fernn
Ime dinʃtlich vnd ferner nit ʃynn clag zemlich bewiʃt Endreʃʃe(n)
mit Recht darann zuhaltenn das Er ʃchuldig sy denn Probʃt
zūentrichtenn wie Inn der clag gebethenn iʃt Setz ʃolichs zū
recht mit Erʃtatūng des koʃtes Dar vff Endres begert ʃchūp
vnd Copiam iʃt Ime vergunʃt
Testificata Jtem der kunde ʃag zwiʃʃenn Cols hanʃenn vnd Lorencz kanc
Cols Hanʃen kernn ergangenn noch eroffnung der ʃelbigenn Habenn bydt
Lorencz kanck(er) parthienn begertenn abʃtriefft v[nd] iʃt Ine zugebe(n) nachgelaiʃʃenn
[a] Ein folgendes Wort bzw. eine folgende Silbe ist getilgt.
und er den Schaden und das Wahrzeichen an sich trage, womit er das wohl beweisen könne. Aber dass er die Kosten tragen soll, da wird er einen angemessenen Beweis – ohne Übertreibung – darlegen und dies mit seinen beiden Eidhelfern, die mit ihm zu den Heiligen geschworen haben. Er hofft auch, dass ihm dieser Beweis durch das Gericht zugelassen werde. Er erhält die Zeit, um die Zeugen vor Gericht zu bringen usw.
Theis von Hadamar fordert, ihm seine Zeugen zu eröffnen gegen Else Schnad. Und nach der Verkündigung der Zeugenaussagen hat Theis die festhalten lassen als seinen Beweis. Und er hofft, das Else Schnade die frevelhaften Worte gegen ihn und seine Frau unbilliger Weise gesagt haben soll gemäß der Zeugenaussage und der Klage; und dass durch Urteil und mit Recht erkannt werde, dass sie schuldig und verpflichtet sei, Theis und seiner Frau einen Widerruf zu leisten. Weiteres fordert er nicht. Das legt er dem Gericht vor mit den Ausgaben. Darauf hat die beklagte Else Aufschub bis zum nächsten Gericht erbeten.
Der Probst im Sal sagt nach Eröffnung der Zeugenaussagen: Das sich darin klar finde, dass der Zeuge von Peter von Alsenz 18 Schilling Heller an Gülten empfangen habe für den Probst. Er finde sich auch klar in den vorgelegten Registern, die von dem alten Probst an ihn gekommen sind, dass die Gülte jährlich ausgerichtet wurde und auch dass die Gülte von den Vorfahren von Endres, wie in der Klage geäußert, jährlich dem Probst im Sal bezahlt und entrichtet wurde. Es bittet deswegen der Probst als Recht zu erkennen – unter Ansehung der Zeugenaussage mitsamt den vorgelegten Registern, auch dem Geständnis der Gegenseite, sofern es ihm dienlich ist und weiter nicht – dass er seine Klage in angemessener Weise bewiesen habe. Und er bittet, Endres durch das Gericht anzuhalten, dass er den Probst bezahle, wie in der Klage gebeten. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Darauf hat Endres Aufschub erbeten und eine Kopie. Ist im gegönnt.
Die Zeugenaussage zwischen Hans Col und Lorentz Kancker ist geschehen. Nach der Eröffnung derselben haben beide Parteien eine Abschrift erbeten und es wurde ihnen zugestanden.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 110v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-110v/pagination/18/ (Abgerufen am 29.11.2024)