Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 111

15.03.1524  / Dienstag nach Judica

Transkription

Steffann von hatte(n)- Diʃʃe nachfolgende artickel gibt Steffan von hatte-
heim nheym jn namen vnd von wegen ʃyner huʃfrawen
Hanß von floʃtatt machen mechteln fur vnd ʃagt wo ʃoliche artickel
ʃyne eigne that beroren by gethanem eide ware wo
aber eyn frembde that oder geʃchicht by getanem
eyd glaub ware ʃyn mit vnterteniger bit den
widderteil hanʃen von floʃtat daran zu halt(en) by
gethane(n) eyde vff alle artickel vnd eynen jeden be-
ʃonder luter clare verʃtendig antwort zu geben
vff jnbrachte artickel glaub oder nit glaub geʃtee
oder nit geʃtee / vnd was vom widderteil nit glaubt
oder geʃtand(en) wurde erbuet ʃich Steffan zymlicher
maß bewiʃung / vnd nit vberflußig • ) zuthun

1 Zum erʃt(en) Sagt ʃteffan war ʃyn daß wilant jn leben
geweʃt hie zu oberjngelheym eyner genant hen kicz
vnd ʃyne eliche hußfrawe genant katerina Cűncz
Storczkops dochter

2 Zum ander daß diʃʃe oben angezeigt(en) elude jnʃtant
der ehe gehabt an jerer narung vff die vc fl
wert

3 Zum dritt(en) daß hen kicz jn der fede ʃo vnʃer gene-
digʃter herr hertzog philips pfalczgrave mit
herczog ludwigen gehabt / beide furʃten vnd herr(e)n
ʃ hochloblicher vnd ʃeliger gedechtniß •) in der geleg(en)
vnd geʃtorben dem got genade vnd nach jm verlaßen
zweie kinder henchin vnd dynen diʃʃer clegerin
mutter ʃyne elichen kinder als nehʃt(en) erben vnd ʃy
ne eliche hußfrawe katerinen ʃtorczkoppin als
eyn nißerin ader biʃiczerin jn allen ʃynen verlaß
enen ligenden vnd farenderhab guetter

 

 

Übertragung

Diese nachfolgenden Artikel legt Stephan von Hattenheim im Namen und für seine Ehefrau Mechtel vor und sagt unter dem abgelegten Eid: Wo diese Artikel sein eigenes Handeln berühren, seien sie wahr, wo sie aber ein fremdes Handeln oder eine Geschichte berühren, so glaube er, sie seien wahr. Und er bittet untertänig, die Gegenseite, Hans von Floßstadt, anzuhalten, unter Eid auf alle Artikel insgesamt und auf jeden einzelnen eine deutliche, klare und verständliche Antwort zu geben, ob er das glaube oder nicht glaube, gestehe oder nicht gestehe. Und was von der Gegenseite nicht geglaubt oder gestanden werde, das biete Stephan an, in angemessener Art [und nichts Überflüssiges] zu beweisen:

1. Zum ersten sagt Stephan, es sei wahr, dass einst jemand hier zu Ober-Ingelheim gelebt habe, der Henne Kitz genannt wurde und seine Ehefrau, Katherin Bung, die Tochter von Stortzkopf.

2. Zum zweiten, dass diese genannten Eheleute, im Stand ihrer Ehe zur Nahrung Besitz hatten von 500 Gulden.

3. Zum dritten, dass Henne Kitz in der Fehde, die unser gnädigster Herr, Herzog Philipp, Pfalzgraf, mit Herzog Ludwig hatte – beiden hochlöblichen und seligen Fürsten und Herren sei gedacht – gelegen und gestorben sei – Gott sei ihm gnädig. Und er habe zwei Kinder hinterlassen, eheliche Kinder und seine nächsten Erben, Henchin und Dina, die Mutter dieser Klägerin und seine Ehefrau Katherin Stortzkopf als Nutznießerin und Besitzerin in all seinem hinterlassenen liegenden und fahrenden Besitz.

Registereinträge

Artikel   –   Besitzer(in)   –   Bewegliche Sachen   –   Ehe (ehelich)   –   Eheleute   –   Eidesleistung   –   Erbe (Erben)   –   Fehde   –   Floßstadt, Hans von   –   Fuersten (Standesbezeichnung)   –   Gott   –   Hattenheim, Mechtel (Mathild)   –   Hattenheim, Stephan von   –   Hausfrau   –   Herzog (Standesbezeichnung)   –   Kind (Kinder)   –   Kitz, Dine   –   Kitz, Hengin   –   Kitz, Henne   –   Ludwig (Pfalzgraf)   –   Mutter (Mütter)   –   nießen (Nießer(in))   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Philip (Pfalzgraf)   –   Stortzkopp(in), Katherin   –   Stortzkopp, Contze   –   Tochter   –   Unbewegliche Sachen   –