Zum neunden daß ʃich clerlich erfind(en) ʃall jm gerichts
buch hie zu Jngelheym daß cles back ʃo er ʃich mit
ʃmets elsen von hilbersheym ( • nach dem abʃterben
katerinen ʃtorczkoppin • ) jm ʃacrament der heilgen
ehe verandert eyne vermeinte beʃaczung gethan
dar jn(n) er clerlich bekant vnd furbehalt(en) hat diʃʃer
clegerin mutter vnd jeren erben erblicher gerech
tikeit der gutter ʃo er jngehabt von hen kiczen
vnd katerinen ʃtorczkoffin her h komen
Zum zehenden daß diʃʃes alles offenbare ware dauon
eyn gemeyne gern ʃag by allen jnwonern zu Jngel
heym ʃie
Vnd iʃt Steffan von hattenheym als mompar oder
anwalt mechteln ʃyner elichen hußfrawen vch richter
her jn(n) vnderteniglichen anruffende jm furderlichs
rechten zu verhelff(en) vnd den widderteil daran zu
halt(en) vff alle vnd jde artickel clare verʃtendige ant-
wort zu geben wie dan hie ob(e)n angezeigt vnd
ʃeczt ʃolichs zu ewrem richtlien ʃpruch vnd
erkentniß mit ablegűng coʃt(en) vnd ʃchad(en)
mit furbehaltung aller noturft
wie gewonheit vnd recht iʃt
Vff diʃʃe poʃitiones vnd artickel hait Hans von
Floʃstat ʃchup vnd tag ad proximu(m) Iūdicium
Zum neunten, dass sich klar im Gerichtsbuch hier zu Ingelheim findet, dass Clese Back, als er sich mit Else Smet von Hilbersheim nach dem Tod von Katherin Stortzkopf verheiratete, meinte eine wechselseitige Einsetzung getan zu haben, darin er klar bekannt und vorbehalten hat die Rechte der Mutter der Klägerin und ihrer Erben an den Erbgütern, die er innehatte und die von Henne Kitz und Katherin Stortzkopf herrührten.
Zum zehnten, dass das alles offenbar wahr ist, davon ist ein allgemeines Gerede bei allen Einwohnern zu Ingelheim.
Und Stephan von Hattenheim als Momber oder Anwalt von Mechtel, seiner Ehefrau ruft Euch Richter hiermit untertänig an, ihm weiter zu seinem Recht zu helfen und die Gegenseite anzuhalten, auf alle und jeden Artikel eine klare, verständliche Antwort zu geben, wie es oben angezeigt wurde. Und er legt das Eurem Gerichtsspruch und Eurer Erkenntnis vor mit Erstattung von Kosten und Schaden vorbehalten alle Rechtsmittel wie es Gewohnheit und Recht ist.
Auf diese Positionen und Artikel hat Hans von Floßstadt Aufschub und seinen Tag erbeten bis zum nächsten Gerichtstermin.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 112, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-112/pagination/9/ (Abgerufen am 30.11.2024)