win gekaufft Inenn denn ʃelbigenn bezalůng gethann auch
etlich gelt ʃchuldig blebenn der halb der kauffmann begert
hait vonn denn nackbernn denn anʃtandt zu kolnn zubezalenn
vff ʃynn koʃtenn eynn mit Ime henab zuʃchickenn ʃolich gelt
zuentv zūentfhaenn der halbenn aůch Jo[r]g Crang vnd Pe-
2 artic(el) ter vonn Iűgelßheim b gebethenn vnd ferordnet ʃint / worde(n)
Begert am andernn artickel die zeugenn zubefragenn wes
Ine zuwiʃʃenn inder verzerůng ʃy zwenn verzert hab(e)nn
3 articū(lum) Am drittenn artickel begert Henchgenn Irs wiʃʃes Inʃa
genn wie ader durch was maiß Inn der kaūffmann zů
Colnn denn krann Ingethann vnd ver ʃpert zům vier-
4 art(i)c(ulum) denn Begert Irs wiʃʃes zuʃagenn ob Ine kunt ʃy ab dasa ʃich Jorg
krang vnd Peter vonn Gűelßheim weyter wynn vnther zogenn
habenn zūūerkauffenn dann vmb diʃʃe nackber erkaufft
wordenn iʃt Sonderlich betreffenn des Probʃt wynn Inn Sal
bith ʃie mit Recht anzuhaltenn Irs wiʃʃes da vonn zuʃagenn
Dar vffe Peter vonn Gůgelʃʃūm als eynn geʃanter vonn der
burgerʃchafft wegenn Erfūrdert vnd gebethenn der dann aůch
dieʃʃer v(er)clagten eÿner iʃt Sagt Er hab vff alles Irs gūtlichenn
anʃůches vff vnd zemlich zerůng der ʃelbigenn burger ʃich laiʃʃe(n)
vertigenn mit Jorg crangenn gemey(n)lich helffenn In zu-
nemenn die ʃchūlt ʃo than Thonges fritag ʃchuldig geweʃt
gutlich bezalun(n)g an zūnemenn vonn Thongeʃʃenn der v(er)kaūfft(en)
wynn halbenn Er peter vnd Joͤrg crang habenn aůch in der
ʃachenn denn nachbernn zū gūett allenn moglichenn flies an-
angewent vnd jn der sachenn ʃo vernn gehandelt das gen(ann)t(e)
I y Etlich gelt vff bracht habenn als vff die hůndert vnd ʃechzig
fl die Er peter vnd Jorg denn vnderkaūffern vber lib-
bert Dar nebenn auch ferner angetzeit habenn Dither vonn
Bůches als eym ʃchūlteʃʃenn vnd Eym Erbarnn Raitt Sie
habenn keinn verner behalt dann vonn Thonges fritag gut-
lich betzalūng zuerwartenn das aber ʃolich angeʃtandenn
vnd noch durch Thonges aňstedt vnd onentricht Jʃt peter
Wein verkauft habe, ihnen für diesen die Bezahlung geleistet habe, doch etliches an Geld schuldig geblieben sei. Deswegen hat der Kaufmann von den Nachbarn gefordert, den Rest zu Köln zu bezahlen auf seine Kosten und einen mit ihm herabzuschicken, das Geld zu empfangen. Deswegen sind Jorg Krang und Peter von Jugenheim gebeten und verordnet worden. 2. Er fordert, zum zweiten Artikel die Zeugen zu befragen, was sie wissen von der Zehrung, was sie beide verzehrt haben. 3. Im dritten Artikel fordert Henchin ihr Wissen zu sagen, wie oder durch welche Maßnahme ihnen der Kaufmann zu Köln den Kran gesperrt habe. 4. Zum vierten fordert er ihr Wissen zu sagen, ob ihnen bekannt sei, dass Jorg Krang und Peter von Jugenheim weiteren Wein verkauft haben, als den, der von diesen Nachbarn verkauft worden ist, insbesondere Wein des Probstes im Sal. Er bittet sie durch das Gericht anzuhalten, dass sie ihr Wissen davon sagen. Darauf hat Peter von Jugenheim [geantwortet] als ein Gesandter der Bürgerschaft gefordert und gebeten, und weil er auch einer der Beklagten ist und sagt: Er habe auf das gütliche Ansuchen der Bürger und für geziemende Zehrungskosten mit Jorg Krang gemeinsam sich schicken lassen um zu helfen, die Schuld einzuziehen, die Thonges Freitag schuldig war und die gütliche Bezahlung anzunehmen wegen des verkauften Weins. Er, Peter, und Jorg Krang haben auch in der Sache den Nachbarn zur Güte allen möglichen Fleiß aufgewendet und so weit gehandelt, dass sie das genannte, erhebliche Geld aufgebracht haben, nämlich 160 Gulden, die er, Peter und Jörg, den Unterkäufern geliefert haben. Daneben haben sie es auch weiter dem Schultheißen Diether von Buches und dem ehrbaren Rat angezeigt. Sie haben keinen weiteren Vorteil, als von Thonges Fritag die gütliche Bezahlung zu erwarten, die aber ausstand und immer noch durch Thonges aussteht und nicht entrichtet ist. Peter
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 113v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-113v/pagination/26/ (Abgerufen am 27.11.2024)