welch(e)r Er der probʃt aūch In crafft der bewyʃūng vnd ʃyner
inbrochtenn clag vůrbracht habenn will vnd Sagt zubeʃclūs der
ʃachenn das Endres vonn Rothenpūrg kein glaūb Jn dieʃʃem
ʃŷnen verdragenn kein glaūb gegebenn mag werdenn Sonder
gantz widderwirtig ʃyner vūrrigenn Richtliche bekentnis bith
bit gnanter Probʃt mit recht zuerkennenn aūß vorgenn vnd icz an(n)
angeczeigtenn vrʃach(e)n mit ʃampt das beke dem bekentnis des ge
gen theills das der verclagt ʃchuldig ʃŷ Inenn den Probʃt zūent-
richtenn / mit Ersthatūng des Coʃtenn vnd wo der gegentheill
nit neūerūng zūbrecht will er alʃo zūrecht gescloʃʃenn han Dar vff
Endres ʃagt Er ʃy im nie eczwas geʃtendig gweʃt Sagt aūch
dar nebenn acht der regiʃter all mit eynander nichts der vrʃach(en)
Er kann ʃelber ʃtriebenn er hot ʃich vermeʃʃenn mit lebendiger
kūnde bewyʃung zūthůn die noch nit gelūt hait hie vor recht / dar
vmb will Endres verhoffenn vermeint Er gůlt zūhabenn Sol
bewyʃenn wie Recht vnd hofft mit recht ledig vonn Im zūerkenne(n)
Steltzs alʃo zü recht Der probʃt ʃagt G(ene)ralia contra vnd ʃeczts
ʃocios factům aůch zum richter Ambo ad ʃocios
Peter můser Jtem vff jr sage carancz zwiʃʃenn Reʃers anna vnd peter můsernň v[nd] Sagt
Anna Reʃerin anna Reʃerin dūrch Iostenn wel die taxacionn laiʃʃenn ʃten
jn sach vnd alle artickel wie dargegebenn iʃt vff ermes des richters :
Beclagt ʃich důrch des artickels ʃwerlich als des gericht ʃcribers
lang Dar vff peter mūser ʃagt das ʃich nach vermog des
Rechtenn gepūr das der gegentheill ʃchūldig ʃŷ die vier
alb So de Er dem dem ʃcriber gebenn hab vor abʃcriefft mit
ʃampt dem andernn kostenn widder zůgebenn vnd auch vor ge-
richts coʃten erkant ʃoll werdenn / bit ʃolichs zů Erkennen mit
recht Dar vff Iost exparte Anna Reʃerin Dwill der richter
Eynn Idenn beʃcheit welcher abʃcriefft begert sol ʃich mit de(m)
Schriber verdragenn der halbenn mag Is vor kein gerichts
ad ʃocios Factům Coʃtenn erkant werdenn Seczt alʃo zu recht Dar vff ʃagt
Peter generalia contra vnd ʃteltz aůch zům richt(er) Ambo ad ʃoc(ios)
Jtem Jodocūs Raʃer anwalt der h(e)rnn vnʃer fraūwenn zū
Diell von Sonber(g)
D(omi)ni ad grad(us)
welches der Probst auch als Beweis seiner vorgebrachten Klage vorgelegt haben will. Und er sagt zum Beschluss der Sache, dass Endres von Rotenberg bei seinem Vortrag kein Glauben gegeben werden kann, sondern es ist ganz entgegengesetzt zu seinem vorhergehenden Geständnis vor Gericht. Es bittet der genannte Probst das Gericht zu erkennen, aufgrund der vorherigen und den jetzt angeführten Gründen mitsamt dem Geständnis der Gegenseite, dass der Beklagte schuldig sei, ihn, den Probst zu bezahlen mitsamt der Erstattung der Kosten. Und wenn die Gegenseite keine Neuerung vorbringe, so will er damit seine Aussage beschlossen haben. Darauf sagt Endres: Er habe ihm nie etwas gestanden. Und er sagt auch, daneben tun die Register alle miteinander nichts zur Sache. Er kann selbst schreiben. Er hat behauptet, er könne das mit lebendigen Zeugen beweisen, die noch nicht hier vor Gericht gehört wurden. Darum will Endres hoffen, meint er eine Gülte zu haben, so soll er es beweisen, wie es Recht ist. Und er hofft, vom Gericht freigesprochen zu werden. Das legt er dem Gericht vor. Der Probst sagt darauf grundsätzlich nein und legt es auch dem Richter vor. Beide an das Vollgericht.
Anna Reser und Peter Muser. Anna Reser sagt durch Jost, sie will die Gebühren stehen lassen und alle Artikel wie vorgetragen auf das Ermessen des Richters. Sie beklagt sich sehr wegen der (Kosten der) Artikelaufzeichnung durch den Gerichtsschreiber. Darauf sagt Peter Muser, dass es sich nach der Gerichtsordnung gebührt, dass die Gegenpartei schuldig sei, die 4 Albus, die er dem Schreiber für die Abschrift gegeben hat, mitsamt den anderen Kosten zu geben und dass die auch als Gerichtskosten erkannt werden sollen. Er bittet, dies als Recht zu erkennen. Darauf sagt Jost für Anna Reser: Weil der Richter jedem einen Bescheid zuerkennt, der eine Abschrift fordert, so soll man sich deswegen mit dem Schreiber vertragen. Deswegen kann es nicht als Gerichtskosten erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Peter grundsätzlich nein und legt es auch dem Richter vor. Beide an das Vollgericht.
Jodocus Raser, Anwalt der Herren von Mariengreden zu
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 116v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-116v/pagination/25/ (Abgerufen am 30.11.2024)