Meintz ad gradůs Erʃchint ʃich Inne recht zugegenn vnd wid
dern dieln vonn Sonbūrg ader wer ʃich vonn ʃynet wegenn Jn
recht erʃchint vnd gibt gegenn antwurt vnd ʃagt So ʃich Diel
in ʃyner antwůrt loʃt hornň keyns erlangtenn Rechtes ʃo
widder Jnn auʃsgangenn ʃelt ʃin jnhalt der clag Findt ʃich
clerlich in act(is) So ʃie zwenn eynnader na(m)lich iiij fl gelts
So die h(er)rnň vff karles vonn ʃchwedes verlaʃene gůter In-
halt jres Originals brieffe mit vrtell vnd recht Inenn denn
H(er)rnň zugeʃtalt vnd erkant vorter ʃagt anwalt So Er diel
Jn ʃyner verantwortu(n)g geʃtet vnd ʃagt war ʃin ʃie habenn mit
Inn Rechūertigūng geʃtandenn mit ey(n)ander Dwill Er ʃolichs
ʃelbʃt geʃtet vn(n) noch in r(ech)tūertigu(n)g Jn mais maiß des recht(en)
noch nit volendt hoff Iost anwalt von wegenn ʃyner h(er)rnn
Das Diel vonn So(n)būrg inhalt der clag vnd des fůrigenn
Erla(n)gte rechts in der fier fl erkant werdenn / vnd be-
ʃonderlich in die rechnůg des aūʃsʃtants des getzogenn vff alle
verhandlu(n)g des rechtenn · vnd ʃagt fūrter anwalt war ʃin das
die gūlte vonn h(e)r Iohann Speckbradt vnd ʃin[e]r Iůngf(rauen) Agneʃe(en)
gemacht iʃt wordenn ( inhalt des Origenals Jʃt auch war
das die gūlt Enen denn h(er)rnn gehantricht wordenn iʃt / vnd
Sagt anwalt vūrter war ʃin / Das der vnderpfan von der gůlte
vonn Iohann ʃpeckbradenn vff Carlenn von ʃweden kome(n) vnd
von dem g(e)n(ann)t(en) Carlenn der gūlte aūch denn h(er)rnn aūʃgeracht
ist worden Mit ʃo lang sie vff das vff Dielnn komen
iʃt Ist aūch war Ee er Diel die guͤter hait an ʃich wellenn
erkauffenn iʃt er ge[n] mentz zu der Stieffh(er)rrnn amplūtenn
komenn zu h(e)r Merten ritter vnd h(er)rn Anaʃtaʃien flůs vnd
ʃich Ernʃtlich erfarnn vnd befraget ob Karlenn von ʃchweden
dem Stifft iiij fl Jngebenn ʃchuldick sŷ Des im dilln
eynn antwūrt wordenn iʃt Ia vnd auch ey(n) Copy eins Orige
nals zū eyner erwaru(n)g worden iʃt begert anwalt ey(n) Richt
zu Mainz erscheint vor Gericht gegen Diel von Sonnenburg oder wer für ihn vor Gericht erscheint und gibt die Gegenantwort vor Gericht und sagt: Wenn sich Diel in seiner Antwort hören lässt, man hätte kein Recht erlangt gegen ihn gemäß der Klage – es finde sich doch klar in den Akten, dass sie miteinander streiten wegen 4 Gulden Geld, welche die Herren auf die von Karl von Sweden hinterlassen Güter haben gemäß ihrer Originalurkunde. Das wurde mit Urteil und Recht den Herren zugestellt und erkannt. Weiter sagt der Anwalt, dass Diel in seiner Rechtfertigung gesteht und sagt, es sei wahr, sie haben in Rechtfertigung miteinander gestanden. Weil er solches selbst gesteht und auch die Rechtfertigung gemäß dem Recht noch nicht abgeschlossen ist, so hofft Jost, der Anwalt, für seine Herren, dass Diel von Sonnenburg gemäß der Klage und des zuvor erworbenen Rechts die 4 Gulden erkannt werden. Und besonders für die Rechnung des ausstehenden Geldes beruft er sich auf alle Verhandlungen vor Gericht. Und der Anwalt sagt weiter: Es sei wahr, dass die Gülte von Herrn Johann Speckbrade und seiner Frau Agnes gemacht wurde – gemäß dem Original. Es ist auch wahr, dass die Gülte ihnen, den Herren, in die Hand gereicht wurde. Und der Anwalt sagt weiter, es sei wahr, dass der Pfand für die Gülte von Johann Speckbrade auf Karl von Schweden gekommen sei und von dem genannten Karl wurde die Gülte den Herren gereicht, so lange bis sie an Diel kam. Es ist auch wahr, dass als er, Diel, die Güter hat kaufen wollen, er nach Mainz zu den Amtleuten der Stiftsherren gekommen ist, zu Herrn Merten, Ritter und Herrn Anastasius Fluß und hat sich dort erkundigt und sie befragt, ob Karl von Schweden dem Stift die 4 Gulden zu geben schuldig sei. Darauf ist Diel eine Antwort geworden und eine Kopie zur Bewahrung. Hierauf fordert der Anwalt eine
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 117, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-117/pagination/7/ (Abgerufen am 30.11.2024)