renn laiʃʃenn vnd jn seiner articulertenn clag vorbracht habenň
solt das Cles Back vor der oberkeit rechung gethann habenň
solt ʃagt gnanter Steffann wo der verclagt vnd sein advocat
denn ʃelbigenn artickel reth ansehenn welenn werdenn ʃie dar
jn erfindenn das ʃich Steffann beclagt hot das Cles Back hab
nach absterbu(n)g Henn Kiczenn / Katherinene(n) Stortzkopin seine
Henn Kiczenn nachgelaßne witwe zur andernn ehe genome(n)
mit sampt allenn vnd jdenn leigende vnd varenthab gūteř one
das das er vor der oberkeit vnd frūntʃchaff rechnu(n)g getha(n)
hab das ʃich duch in allem rechtenn gepůrt vnd Cles Back
zuthun ʃchuldig geweʃt aber důrch jnen nit geʃchehenn / vnd
jn vnderred Sag ich lenhart Fluck So hans vonn Floʃstat ad-
vöcat mein jngelegt prodůck durch sein striff anderʃten an-
ders auß zulegenn wann vorgedragenn erfordert die nott-
ůrfft So er gmein vorʃprechenn eidt nit gedragenn denn
eidt vor geūerde zutragenn des ich mich zum rechtenn erbott(en)
haben will Vndt als Hans vonn Floʃtat gestet die sex-
stenn vnd siebende and achtenn artickels als ʃie auch war
seint das alle vnd jde gerechtikeit vn vff Henchin vnd Deyne(n)
diʃʃer clegerinn mutter der leigende vnd farnthab gůter
nach dem arbsterbenn Henn Kiczenn Katereinen Stortzko-
pin transumtert vnd geūallenn wie jm sexstenn artikel
angezeit vnd Cles Back zu jm genomenn jnhalt des
siebende artickels vnd ʃich Cles Back ferners verandert
mit Sauwers Elʃʃenn wie dann jm achtenn artickel fur-
gedragenn / volgt abermals dar auʃs bestlußlich des clegers
clag warhafftig vnd vom widdertheil bekent das der
cleger vonn wegenn seiner huʃchfrauwen erblich gerechti
keit hat ann guternn jres anhoe anhernn vnd anfraůwenn
Vnd als Hans vonn Flostat denn neūnden artickel zweŷ-
felhafftig vnd zweyspellig antwūrt vnd sagt v wo sich
das jm gerichts buch erfinde So glaub er ʃolichs war wo
nit glaūb er ʃolichs nit war sein r(echt) jnhalt seines vordra
ges dar zu ʃagt Steffann das Hans vonn Flosstat aber
mals geuerlich antwort geb dann wo er anstehen wurd
denn eidt vorgeūerde denn er gedragenn hat iʃt er Hans
ʃchuldig lauter / clar / verʃten dig antwort zugebenn mit
dem wort ich gsthe ader nit gesthe ich glaub ader nit
glaūb vnd nit zweiūelhafftig geʃczt wie dann jn sei-
ner verantwort des neunden artickels furgedrage(n)
lassen und in seiner formulierten Klage vorgebracht haben soll, dass Clese Back vor der Obrigkeit eine Abrechnung getan haben soll, darauf sagt der genannte Stephan: Wenn der Beklagte und sein Anwalt den selben Artikel recht ansehen wollen, werden sie darin finden, dass sich Stephan beklagt hat, dass Clese Back nach dem Tod von Henne Kitz, Katherin Stortzkopf, die Witwe von Henne Kitz, zur zweiten Ehe genommen habe mitsamt allem und jedem, liegendem und fahrendem Gut, ohne dass er vor der Obrigkeit und Verwandten Abrechnung geleistet hätte, wie es sich doch gemäß dem Recht gebührt und Clese Back zu tun schuldig gewesen wäre, was aber durch jenen nicht geschah. Und in Unterrede sage ich, Lenhard Fluck, dass Hans von Floßstadt‘ Advokat sich untersteht, meine vorgelegte Schrift durch seine Schrift anders auszulegen, als es vorgetragen. Und es fordert die Notdurft, weil er den allgemeinen vorgesprochenen Eid nicht leiste, den Gefährdeeid zu leisten, wozu ich mich vor Gericht erboten haben will. Und wenn Hans von Floßstadt den 6., 7. und 8. Artikel gesteht, dass sie auch wahr sind – dass alle und jede Gerechtigkeit auf Henchin und Dina die Mutter dieser Klägerin an liegenden und fahrenden Gütern nach dem Tod von Katherin Stortzkopf fielen, wie im 6. Artikel angezeigt; und dass Clese Back sie an sich genommen, wie der Inhalt des 7. Artikels, und dass Clese Back sich wieder verheiratet habe mit Else Sauer, wie im 8. Artikel vorgetragen – daraus folgt abermals schlussendlich, dass des Klägers Klage wahrhaftig ist und von der Gegenseite bekannt werde, dass der Kläger für seine Ehefrau eine erbliche Gerechtigkeit hat an den Gütern ihres Ahnherrn und ihrer Ahnfrau. Und wenn Hans von Floßstadt den 9. Artikel anzweifelt und widersprüchlich antwortet und sagt, wenn sich das im Gerichtsbuch finde, so glaube er, dass es wahr sei, wenn es nicht darin sei, so glaube er, dass solches nicht wahr sei gemäß seinem Vortrag, dazu sagt Stephan: Dass Hans von Floßstadt abermals gefährliche Antwort gebe. Denn wenn er anstehen würde mit dem Gefährdeeid, den er geleistet hat, dann ist er, Hans, schuldig, lautere, klare und verständliche Antwort zu geben mit den Worten, ich gestehe oder gestehe nicht, ich glaube oder ich glaube nicht und nicht zweideutige, wie in seiner Antwort auf den 9. Artikel vorgetragen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 119v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-119v/pagination/2/ (Abgerufen am 30.09.2024)