Vff denn zehendenn artickel denn Er glaubt nit war ʃeinn
erbut ʃich Steffann vonn hatthenheim zemlicher beweiʃu(n)g
vnd tag ʃaczůng vnd als dann In der ʃachen zůvolnn farnn
verner Sie viel ʃich gepurt vnd Recht iʃt Bit gnanter
Steffann vonn hathenheim ʃich zur beweisung zuczelaʃʃenn
vnd ʃeczt zurecht mit ablenug Coʃten ʃchadenn Dar
vff begert Jost Hans dilacionn ad p(roxi)mům et Copiam iʃt
alles vergunʃts
Jtem vff Iungʃts gethann antwůrt vonn Iogʃt ʃcherernň
Diel von ʃonbu(r)g anwalt der hernn ad gradus zu mentz geʃchehenn widdeř
die hernn ad G(radus) Dielnn vonn ʃonberg Dar vff diel des kurtz anwůrt gibt vnd ʃagt
wie vorgehort Inn hendelnn vnd denn hernn neuʃt geʃtandenn
vnd noch aber neůst Die h(er)rnn habenn eynn̄ offholůng lůt Irer
verʃchriebůng vier fl geltzs Dar Inn diel nit dret aůch
das ʃie vorzeithenn vonn dem Altenn Carlenn von ʃwedenn ke-
gebenn ʃein wordenn Neū hot der alt Carlenn vonn ʃwedenn
vo viel gůter hie zu Ingelnheim Ingehabt die ann viel orth
verkaůfft vnd vereūʃʃert wem noit iʃt mag ʃie ʃuchenn abeř
ʃie Inpfantzs ʃtehenn ader verlegt ʃein vnd ʃagt Diel er hab
Etliche firtel weinß vor ey(n) firtel[?] gelts vmb Ene denn Iongenn
ʃwedenn kaufft die mit Gericht gnomenn In das gerichts
Bůch laʃʃen ʃchreiben · Das diel denn H(er)rnn nit jn abre-
denn iʃt vnd ʃagt er hab widder wenig nach fiel In Jngel
heim vndt geʃthet denn h(er)rnn nit das die gmelt wein gůlt
denn hernň zuʃthe vnd b[e]gert dielnn anwalt vonn Iost(en)
anwalt Ledig erkannt zůwerdenn Cum exp(e)n(s) Diʃʃes vor
dragenn begert Iost Copiam
Peter můller Jtem Peter muller vonn Appennheim als montp(ar) vnd an-
Holtzen cles walt ʃeines ʃoͤns Spricht zu holczenn Cleʃenn wie das er
Inhat eynn morgenn weʃenn In weinheimer gemarck der
do hor zūm altar virg(in)is vnd gegeb(e)nn iʃt ʃeinem ʃonn vonn
des ʃelbigenn lehenn h(er)rnn des der ʃelb cles ingebraůch
gehab hait vnd noch vnd dieʃʃem peternn anwaltenn vor
helt anbilcher weiß vnd hant Im diʃʃer cleger laʃʃenn Im
cleʃenn abgebendenn durch beʃcheit mit dem buddel zu Ne
dernn Ingelnnheim der glichenn mit dem budel zu Obeř
Jngelnheim vnd da hen bracht das Peter dem amptma(n)
das hait geclagt hat der amptmann g beʃcheidenn vnd geʃagt
mann meuʃs Im des Rechtenn gunnen dwill das das al
tar gut ʃey Begert Enenn vonn dem ʃelbigenn gūt hant ab
zūthun aber zeig brieffe vnd ʃigel von ʃeinem peter mollers
Auf den 10. Artikel, von dem er glaubt, dass er nicht wahr sei, bietet Stephan von Hattenheim einen angemessenen Beweis und eine Tagsatzung an, in der Sache weiter zu vollfahren, wie es sich gebührt und Recht ist. Es bittet der genannte Stephan von Hattenheim, ihn zum Beweis zuzulassen und legt es dem Gericht vor mit Ablegung von Kosten und Schaden. Darauf fordert Hans Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie. Wurde ihm alles vergönnt.
Auf die jüngst gegebene Antwort von Jost Scherer als Anwalt der Herren von Mariengreden zu Mainz gegen Diel von Sonnenberg gibt Diel eine kurze Antwort und sagt wie zuvor gehört in der Sache, sei den Herren nichts gestanden und wieder nichts. Die Herren haben eine Einziehung gemäß ihrer Verschreibung von 4 Gulden Geld, das betrifft Diel nicht. Auch dass sie vor Zeiten von dem alten Karl von Schweden gegeben worden sei. Der alte Karl von Schweden hatte viele Güter hier zu Ingelheim inne, die er an vielen Orten verkaufte und veräußerte. Wem das notwendig sei, der mag sie beklagen oder Pfänder auf sie setzen oder sie mögen als Pfänder hinterlegt sein. Und Diel sagt, er habe etliche Viertel Wein für ein Viertel Geld von dem jungen Schweden gekauft, die vor Gericht übernommen und in das Gerichtsbuch schreiben lassen; das leugne Diel den Herren nicht. Und er sagt weiter, er habe weder wenig noch viel in Ingelheim. Und er gesteht den Herren nicht, dass die genannte Weingülte den Herren zustehe und es fordert der Anwalt von Diel von dem Anwalt Jost freigesprochen zu werden mit Erstattung der Ausgaben. Von diesem Vortrag fordert Jost eine Kopie.
Peter Muller von Appenheim klagt als Momber und Anwalt seines Sohnes Clese Holz an: Dass er einen Morgen Wiesen in der Weinheimer Gemarkung innehat, der gehöre zum Liebfrauen-Altar und ist seinem Sohn von den genannten Lehnsherren gegeben worden. Diesen hatte Clese in Gebrauch und hat ihn noch. Und er enthält diesen Peter dem Anwalt unbilliger Weise vor. Und dieser Kläger hat ihm, Clese, verkünden lassen, ihn abzugeben durch den Büttel von Nieder-Ingelheim und ebenso durch den Büttel zu Ober-Ingelheim. Und er hat es dahin gebracht, dass Peter das dem Amtmann geklagt hat. Da hat der Amtmann entschieden und gesagt, dass man ihm das mit Recht gönnen müsse, weil es das Altargut sei. Und er fordert, dass er von diesem Gut die Hand wegnehme oder er zeige Brief und Siegel von seinem, Peter Mullers,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 120, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-120/pagination/23/ (Abgerufen am 29.10.2024)