wie der ʃcheffenn erkent hait das das Vrtel des vermoͤges Das
Cles Irich ʃal alle die verlaůfftenn gūter So vonn der manheit
dar komenn ʃeint vnd die ʃelbige widderūm dar ʃtellenn vnd
haltenn wie wideruellige gūter ʃich gebūrt vnd als dan ʃo
lichs geʃchit will ʃich diʃʃer Cleger Inhalt des vrtels aller
gebūr haltenn das ʃich dann diʃʃer cleger ʃonderlich beclagt
das eynn wingart gereidt auʃser denn gutternn verkaufft ʃey
bit gnanter Philips cles yrichenn an zuhaltenn denn wingart
widerům zūʃtelnn ader ʃein glichenn Inhalt des vrtels Ant
wūrt Cles yrich vff die vorgedragenn clag ʃagt Darnebenn
dwill er ʃich erbotenn hait vor ʃiczenn gericht dem vrtel zugele
bennn vnd nach zukomenn vnd der gegentheill keinen genūg(en)
hait welnn habenn / vnd clag vberig inbracht der vrtel vor-
behaltenn wann der Cleger ʃein kūnd gefort[a] alles des dar
zuzuredenn wie recht will verhoffenn ens werd Im mit recht zugelaʃʃ(en)
vnd ʃol Im mit recht erkent werdenn Steltz zurecht Dar
gegenn ʃagt Philips er hab vorgedragen In diʃʃem leʃtenn vrtel das du-
rch denn verclagtenn nit gehaltenn wirt beʃonderlich an
dem artickel das Ime eynn wingart verkaufft iʃt worde(n)
vnd ʃo er dar zu Ia ader neynn nit ʃagenn will ers zemlich
beweiʃenn Darvff Cles behelt Im vor wann ma(n) ʃein
kūnd gehort dar zu zu redenn alles was Im noit iʃt vnd man
ab er kuntʃchaff noit het vnd wiʃts ʃie will er Im ʃonder-
lich vorbehaltenn hann vnd lets do bŷ
Erf(olg)t Jtem Iodocůs raseris ex p(ar)te d(omi)nar(um) engelndal erf(olgt) in crafft Eʃʃig
clesgin iʃt im geʃtanden p b / erleūbt vnd auʃsgefragt vt Iur(is)
Jtem Die recht ʃwebende ʃach zwiʃʃenn Theis vonn hadamar
Gelengt vnd Schnadenn Elʃʃenn iʃt gelengt ad p(roximu)m propt(er) Concordia(m)
Jtem Peter můller Erk(ennt) denn Iungfer(n) im cloʃter iij fl xxij alb
Erkent mit ʃampt dem coʃtenn nemlich eynn fl zugebenn neʃt
Laurencij vnd nachvolgens herbʃt die sum gar bezalnn
Jtem Michel vonn Ketherich beclagt Peternn hirtenn henn
Michel vo(n) Ketterich Sonn vnd ʃagt wie das er In iczunt neʃt vergangenn ʃechs
Peter hiert wochenn onguerlich in Iacob meders huʃchs in der offho
benn hinderūck angewarnter ʃachen dar neder gehauwe(n)
vnd verwůndt Der halbenn Er ʃich beclagt ʃchadens geg(en)
dem verclagtenn fūnff fl bit In mit recht an zuhalte(n)
das er Im ʃolich auʃs zurichtenn ʃchuldig sey Dar gegen
hait der richte[r]n dem verclagtenn tag gebenn ad p(roximu)m
[a] Das Wort ist aus »gehort« verbessert.
wie es die Schöffen erkannt haben, dass das Urteil bedeute, dass Cles Yrich all die entfremdeten Güter, die aus der männlichen Linie stammen, zurück erwerben soll und die so halten soll, wie es sich für zurückfallende Güter gehört. Und wenn das so geschieht, will der Kläger sich gemäß dem Urteil nach Gebühr verhalten. Insbesondere beklagt sich der Kläger, dass ein Weinberg aus den Gütern verkauft worden sei. Es bittet der genannte Philipp, Cles Yrich anzuhalten, ihm den Weinberg wieder zuzustellen oder einen entsprechenden, gemäß dem Urteil. Cles Yrich antwortet auf die vorgetragene Klage und sagt: Weil er angeboten hat, vor dem sitzenden Gericht dem Urteil nachzukommen und die Gegenseite kein Genügen daran hatte und eine Klage vorgebracht hat und ein Urteil gefordert – wenn der Kläger seinen Beweis geführt hat, dann soll alles vor Gericht besprochen werden. Er hofft, es werde ihm dies durch das Gericht zugelassen und es soll ihm durch das Gericht erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Philipp: Er habe vorgetragen zu diesem letzten Urteil, dass es durch den Beklagten nicht gehalten werde – insbesondere der Artikel, dass ihm ein Weinberg verkauft worden ist. Und wenn er dazu Ja oder Nein nicht sagt, will er es ihm angemessen beweisen. Darauf behält Clese sich vor, wenn man seinen Beweis gehört hat, darauf zu antworten, was ihm notwendig ist; und insbesondere wenn er Zeugen benötigt und fordert sie, das will er vorbehalten haben. Dabei lässt er es.
Jodocus Raser für die Nonnen von Engelthal hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Cleßgin Essig. Es wurde ihm zugestanden Pfänder zu benennen, erlaubt und ausgefragt, wie es Recht ist.
Die vor Gericht schwebende Sache zwischen Theis von Hadamar und Else Schnade ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag, um bis dahin gütlich verglichen zu werden.
Peter Muller erkennt an, den Nonnen im Kloster 3 Gulden 22 Albus mitsamt den Kosten, nämlich 1 Gulden zu zahlen bis zum 10. August und den folgenden Herbst die restliche Summe ganz.
Michel von Kiedrich klagt Peter Hirt, den Sohn von Henne an und sagt: Dass er ihn vor ungefähr 6 Wochen im Haus von Jacob Meder in der Uffhube hinterrücks, ohne Warnung, niedergehauen und verwundet habe. Deswegen beklagt er sich über einen Schaden von den Beklagten in Höhe von 5 Gulden. Und er bitte, ihn durch das Gericht anzuhalten, dass er ihm das auszurichten schuldig sei. Darauf hat der Richter dem Beklagten einen Tag gegeben zum nächsten Gerichtstag.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 121, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-121/pagination/29/ (Abgerufen am 29.10.2024)