Jtem Jst gefragt gemein Fragstūck hait geant- //
wortt vff form vnd maiß vßgeʃcheiden // wie der erʃt
deß Althers Halber Sagt vmb Sechtzigck
vnd drw jar
Withers vff Artickell vnd
Fragstūck Antwūrtt der zeūg
wie nachūolgt
Nemlich vff den erʃten
Jtem Sagt der zeūg den Erʃtenn Artickell
Seyns jnhalts war ʃein
Jtem Jst gefragt vrʃach ʃeins wiʃʃens Sagt
Er heb ʃie gekant vnd heb jr kleider helff(en)
machen jnn ʃeim lere jar bey ʃein vatt(er)
Jtem Vff das Fragstůck bedreffen den zweiten
Artickel Sagt der zeūg er hab ʃie nit wiʃʃen
Jtem Den dritten artickell Sagt der zeūg er hab
gehordt das die zwey geʃchwiʃtert geteilt hab(en)
Aber[a] er sey nit darbey geweʃen
Jtem Den virden Artickell Sagt der zeūg war ʃein
Er sey ʃelbʃt vff der hochzeit geweʃ(en)
[a] Das Wort ist aus »Erber« verbessert.
ist gefragt worden zu den allgemeinen Fragen. Und er hat geantwortet in der Form und Weise wie der Erste, ausgenommen zum Alter, da sagt er, er sei rund 63 Jahre.
Weiter auf die Artikel und Fragen antwortet der Zeuge wie folgt:
Auf den ersten sagt der Zeuge, dass der erste Artikel inhaltlich wahr sei.
Er ist gefragt worden nach dem Grund seines Wissens. Er sagt, er habe sie gekannt und habe ihnen helfen Kleider zu machen als er in seinem Lehrjahr war bei seinem Vater.
Auf die Frage betreffend den zweiten Artikel sagt der Zeuge, er wisse nichts davon.
Auf den dritten Artikel sagt der Zeuge, er habe gehört, dass die zwei Geschwister geteilt haben, aber er sei nicht dabei gewesen.
Auf den vierten Artikel sagt der Zeuge, dass er wahr sei; er sei selbst auf der Hochzeit gewesen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 125, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-125/pagination/2/ (Abgerufen am 27.11.2024)