Jtem Vff den fūnfften Artickell Sagt der zeūg
Er wiß nit darūon
Jtem Vff den Sechsten Artickel Sagt der zeūg
den Artickell war ʃein
Jtem Vff den Siebenden Artickell Sagt
der zeūg er heb vormals vor dieʃer zeit
deʃs helichs gemechs kūnde geben bey der
ʃelben Sage leūʃt er noch bleiben
Jtem Vff den dritten virden fůnfften Sechʃten
vnd Siebenden Artickel iʃt der zeūg nit
gefragt worden die will der antwūrter die
ʃelbigen glaūbt war ʃein iʃt der zeūg nit
weither gefragt word(en) vnd das iʃt ʃein wiʃʃen
vnd nit mehe vnd iʃt jm eyn ʃtillʃchweigen
vff gelegt
Cryßman Scherer der dritt zeūg
Antwūrtt vff gemein fragstūck
nach form der rechten wie der
Erʃt zeūg
Weither vff Artickell vnd Fragstūck
die ʃach bedreffen Sagt der zeūg
wie nachūolgt
Auf den fünften Artikel sagt der Zeuge, er wisse nichts davon.
Auf den sechsten Artikel sagt der Zeuge, dass der Artikel wahr sei.
Auf den siebten Artikel sagt der Zeuge, er habe zuvor bereits über die Eheabsprache eine Zeugenaussage gemacht, bei dieser Aussage lässt er es bleiben.
Auf den dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Artikel ist der Zeuge nicht gefragt worden, weil der Beklagte auch glaubt, dass diese wahr sind. Der Zeuge ist nicht weiter gefragt worden. Und das ist sein Wissen und nicht mehr. Und er ist zum Stillschweigen verpflichtet worden.
Cristman Scherer, der dritte Zeuge.
Er antwortet auf die allgemeinen Fragen rechtsgemäß und wie der erste Zeuge.
Weiter auf die Artikel und Fragen, welche die Sache betreffen, sagt der Zeuge folgendes:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 125v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-125v/pagination/13/?L=0&cHash=969e5aaa43d16369b4ab56e63a1bce87 (Abgerufen am 27.11.2024)