Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529 

Bl. 126v

02.06.1524  / Donnerstag nach Peternellentag

Transkription

gefragt worden die will der Antwortter die ʃel-
bigen glaūbt war ʃein vnd das iʃt ʃein wiʃʃen
vnd nit mehe vnd iʃt jm Eyn ʃtillʃchweig(en)
vff gelegt

Weiprich Schloʃʃer der virdt
zeůg

Antwūrtt vff gemein fragstůck
wie der erʃt zeūg vßgeʃcheid(en)
des althers halber ʃagt vmb
fūnfftzigck jar alt sein

Weithers vff Artickell vnnd
fragstūck die ʃach bedreffen
Sagt der zeūg

Jtem Vff den erʃten Artickell Sagt der zeūg
er wiß nit darūon

Jtem Vff den zweiten Artickell Sagt der
zeūg er heb jacob ʃchūchman vnnd
margrett ʃein ʃchweʃter gekant

Jtem Vff das Fragʃtūck bedreffen den zweitten
Artickell Sagt der zeūg er wiß nit dar
von

Jtem Vff den dritten Artickell Sagt der zeūg
er wiß nit darūon

Übertragung

befragt worden, weil der Beklagte selbst glaubt, dass sie wahr sind. Dies ist sein Wissen und nicht mehr. Und er ist zum Stillschweigen verpflichtet worden.

Wiprecht Schlosser, der vierte Zeuge:

Er antwortet auf die allgemeinen Fragen wie der erste Zeuge, ausgenommen zum Alter, da sagt er, er sei rund 50 Jahre alt.

Weiter auf die Artikel und Fragen zur Sache sagt der Zeuge:

Zum ersten Artikel sagt der Zeuge, er wisse nichts davon.

Zum zweiten Artikel sagt der Zeuge, er habe Jacob Schuhmann und seine Schwester Margret gekannt.

Zur Frage zum zweiten Artikel sagt der Zeuge, er wisse nichts davon.

Zum dritten Artikel sagt der Zeuge, er wisse nichts davon.

Registereinträge

Alter (alt)   –   Antworter   –   Artikel   –   Fragstücke   –   Schlosser, Weiprich   –   Schuhmann, Jakob   –   Schuhmann, Margarete   –   Schwester   –   Stillschweigen   –   Wahrheit (wahr)   –