Grabenn dar Inne er Conradt das iij theil inhait vnd jch ber-
nhart bender diʃʃer cleger zweytheil vnd gnanter Conradt
ʃolich weß allein denn mich da vonn genome(n) vier Iar la(n)g
on das das er het bernhartenn zū ʃeinen zweienn geboren
theill het komenn laʃʃen Nachvolgenn furter verkaufft
on wiʃʃen vnd willenn diʃʃes Clegers das duch Conradt key-
nes wegs zuthun gehabt Setz ʃeinen ʃchaden vff xx fl
mit vorbehalt richtlicher meʃʃigůng vnd mit verner bit
das Conrat ʃchuldig ʃey Im bernhartenn ʃolich Som zů
betzalenn cum exp(e)ns vnd verner bit vmb eynn budel Im zů
Erkent uerkunden vff dis clag zuantwortenn Ist Im geluenn
Jtem Bernhart bender Erk(e)nt die zu Iungf(rauen) zubetzalenn
hie zwiʃʃenn herbʃt mit weynn ader gelt wes ʃich In
rechnu(n)g findenn wirt
Jtem Hans vonn Floʃtat Imposuit contra Steffenn hatthen
Hans von Floʃs- heim vt ʃeqůitur Vff die Strifftliche handlong ʃo nehʃt
tat dinʃtag nach Corporis cristi durch Steffann vonn hatt(enheim)
Steffan von hat wider Ine hanʃenn von Floʃstat richtlich Inbracht Erʃchient
thenheim gnanter hans ʃagt dwill ʃich der gegenntheil In ange
zeigtem prodůct vnder anderm etlicher beweiʃūng vrbut-
liche vnderzie Las er ʃolichs zů ʃo vil ʃich in recht gepurt
wo aber das gegentheill ʃich ʃolicher langenn vmb ʃweiff(el)
denn handlůng vnther ließ vnd vff vor Inbracht ʃtrifft(lich)
zu recht ʃeczt wer Er hans vonn Floßtat des gemūts
neʃt komende Gerichts tags der gleichenn auch zuth(u)n
do mit kein vfftzūck oder vmbtreibens bey Im geʃpůrt
ʃol werdenn auch vnnotzer Coʃtenn verner vermittenn
vorbeheltlich alle nottůrfft Dar vff ʃagt Steffenn er zig
sich vff das gerichts bűch mit vndertheniger bit Im
Solichs zůeroffnenn vnd als dann verner zuvolnnfar(en)
wie recht Habet tempūs ad p(ro)ximūm das buch zubring(en)
Iacob mūller Jacob muller vonn Sauwelnheim die hait Ingelegt die er auch
diel bickenbach alzo ingelacht in kuntʃchaff vnbegert die zu offende wie
recht vnd ʃag noch eroffnůg Iacob muller wil verbothenn
die kund vnd verhofft darnebnn mit r(ech)t genu(n)gʃam beweiʃt
Inhalt der Clag vnd ʃagt So ʃein geg(en)theil diel vonn bick
enbach nit beʃʃer kuntʃchafft jnlegt ʃal er mit recht le-
dig ʃampt ʃeim anhang vonn Im erkant werdenn Steltz
alʃo zu recht mit vorbehalt aller notturfft Dar geg(en)
Sagt diel vonn bickenbach nach v(er)horůng der gezeůg begert
der abʃtrifft vnd dilacionn vnd er bit ʃich auch domit ze(m)-
angrenzend. An diesem hat Conrad den dritten Teil und ich, Bernhard Bender zwei Teile. Und der genannte Conrad hat diese Wiese allein an sich genommen vier Jahre lang, ohne dass er Bernhard zu seinen zwei gebührenden Teilen hat kommen lassen. Dann hat er sie weiter verkauft ohne Wissen und Willen des Klägers, was doch Conrad keineswegs hätte tun dürfen. Er schätzt seinen Schaden auf 20 Gulden, vorbehalten die Bemessung durch den Richter. Und er bittet weiter, dass Conrad schuldig sei, ihm, Bernhard, diese Summe zu bezahlen mit den Ausgaben. Und er bittet weiter, ihm den Büttel zu geben, ihm dies zu verkünden, damit er auf die Klage antworten kann. Ist ihm geliehen.
Bernhard Bender erkennt an, die Nonnen bis zum Herbst mit Wein oder Geld zu bezahlen, was sich in der Rechnung finden wird.
Hans von Floßstadt macht eine Einlage gegen Stephan Hattenheim auf die Schrift, die am 31. Mai von Stephan von Hattenheim gegen ihn, Hans von Floßstadt, vor Gericht gebracht wurde: Der genannte Hans erscheint und sagt: Weil die Gegenseite in der angezeigten Schrift unter anderem behauptet, zum Beweis bereit zu sein, so lasse er das zu, insofern es sich gemäß dem Recht gebührt. Wenn aber die Gegenseite lange Umschweife unterließe und auf das zuvor dargelegte eine schriftliche Rechtsetzung vorlegen würde, so wäre Hans bereit, am nächst kommenden Gerichtstag das auch zu tun, damit kein Aufschieben oder Verzögern bei ihm gespürt würde und auch unnütze Kosten vermieden werden, vorbehalten alle Rechtsmittel. Darauf sagt Stephan: Er berufe sich auf das Gerichtsbuch mit der untertänigen Bitte, ihm das zu öffnen und dann weiter fortzufahren, wie es Recht ist. Er erhält seine Zeit bis zum nächsten Gerichtstag das Buch vorzubringen.
Jacob Muller von Saulheim hat Zeugenaussagen als Beweis vorgelegt und fordert, diese zu öffnen, wie es Recht ist. Und Jacob Muller sagt, nach der Eröffnung, er will die Zeugenaussagen festhalten lassen und hofft, er habe damit den Inhalt seiner Klage dem Recht genügend bewiesen. Und er sagt, wenn die Gegenpartei, Diel von Bickenbach, nicht bessere Zeugenaussagen vorlegt, so soll er durch das Gericht mitsamt seinem Anhang frei gesprochen werden. Das legt er dem Gericht vor, vorbehalten seine Rechtsmittel. Dagegen sagt Diel von Bickenbach nach Verhör der Zeugen: Er fordert die Abschrift und Aufschub. Und er bittet, damit einen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 129v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-129v/pagination/3/ (Abgerufen am 29.10.2024)