heim verʃehenn vnd verʃorgenn ʃollenn als dann ʃolichen
altenn leudenn zu offenthalt ʃele vnd leibs gezemt vnd
Eynn ichlich kint vater vnd můtter zuthun ʃchuldig vnd
plichtig iʃt Dar zu ʃall kiliann vnd Elßem peter Othenn
Ierlichenn gebenn ʃein lebenn lanck vier fl zu eynem
Drink pfennig vnd bad gelt vnd mit Elgin ʃol es blei
benn nach peter Othenn doit Inn aller maʃʃenn wie das ge-
richts buch alhie zu ObernIngelnheim vßweist Solichs
alles wie obʃtet bekenn kilian vnd Elʃsgin mit hant
gehabendenn draūwenn ann eyns rechtenn eidʃtats vnd
bey fraūwlichenn Ernn gelopt die altenn alʃo wie obgeʃtre
benn zūūerʃehenn vnd zūūerʃorgenn vnd allem dem nach
zukomenn wie hie Inn begriffenn ist Bei diʃʃer ab
red iʃt geweʃt Ieckel laupe der alt Ioannes ʃter Mich
els henchgin henchin gertner vnd Criʃtman Otht
vrkūnde diʃʃer zetthel zwenn gleich ludende vß eyn-
nander geʃchnittenn eyner hantscriefft der peter Oth
Eynenn vnd kilian denn andernn hait entpfangenn Act(um)
vff mitwoch neʃt nach Medardi anno etc xxjo Nach diʃʃer
b kerp e kerb zethels aūch des giffts būchs eroffnu(n)g
begert lenhart montp(ar) abʃtriefft vnd ʃchūp ad pr(oximu)m etc
Erf(olg)t in crafft / p / b / Jtem Růdiger ex p(ar)te hans beūʃers hait voř erf(olgt) vff In
rede Hans geyʃenn / cūpit protendere [a] admiʃʃu(m) p b / et ·
vt juris ·
Theis hadamar Jtem Theis Hadamer verhofft nach vermog ʃeiner be
Schnadenn elʃs weiʃůng die verclagte ʃchnadenn Els ʃolt condamnert
werdenn als vff eynn widderrūffe bitende vmb vrtell
Dar vff ʃagt Els hans wůstenn haūʃtfraūw das fraů
wenn p(ar)son In pfeinlichenn ader ʃchmelichenn ʃachenn
kein folnnkomenn getzeūgenn gesynn kūnde des
zum rechtenn getzogenn deß halbenn theis hadamer sy(n)s
vermeß nach vermog der rechtenn nit genugʃam beweiʃt
bit des hab halben verclagte ledig Erkannt zuwerde(n)
mit erʃtatung des Costes Seczt zu recht Dar gegenn
Theis vonn hadmar ʃeczt auch Retht In moʃʃenn wie
vor verhofft ʃein gezeūg ʃolt krefftig Erkent werd(en)
Ad ʃocios factūm ambo zu rech(t)
kund zugeʃproche(n) Jtem henrich pfilips vonn Būbenheim ʃpricht zů Fulmůs
henrich philips henrichenn peter ʃcherernn das die zwenn gut wiʃʃes
[a] Die letzte Silbe ist über der Zeile beigefügt. Die ursprüngliche Endung: »ndūm« ist durchgestrichen.
versorgen würden, wie solches alten Leuten zum Erhalt von Seele und Leib geziemt und ein jedes Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter zu tun schuldig und verpflichtet ist. Dazu sollen Kilian und Elsgin Peter Ott jährlich sein Leben lang 4 Gulden als Trinkpfennig und Badegeld geben und nach dem Tod von Peter Ott soll es bei Elgin bleiben in der Art und Weise, wie es das Gerichtsbuch hier zu Ober-Ingelheim ausweist. Dies alles, wie es oben steht, bekennen Kilian und Elsgin und haben mit Handtreue anstatt eines Gerichtseids und bei der Ehre der Frau gelobt, die Alten wie es oben steht zu versehen und zu versorgen und allem nachzukommen, wie es hierin enthalten ist. Bei dieser Absprache waren Jeckel Lupis, der alte, Johannes Stern, Henchin Michel, Henchin Gertener und Cristmann Ott. Zur Beurkundung wurden zwei gleichlautende Zettel einer Handschrift auseinandergeschnitten, von denen eine Peter Ott und Kilian die andere empfangen hat. Geschehen am 12. Juni 1521. Nach der Öffnung des Kerbbriefs und des Gerichtsbuchs forderte Lenhart als Momber eine Abschrift und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Rüdiger für Hans Buser hat seinen Anspruch eingeklagt auf Gegenrede gegen Hans Geis. Er fordert, das weitere Vorgehen zuzulassen. Zugestanden, Pfänder benannt, wie es Recht ist.
Theis Hadamar hofft nach seiner Beweisführung soll die beklagte Else Schnade verurteilt werden zum Widerruf. Und er bittet um das Urteil. Darauf sagt Else, die Ehefrau von Hans Wüst, dass Frauen in Strafsachen und Schmähsachen keine vollwertigen Zeugen sein können. Sie beruft sich deswegen auf das Recht. Deswegen habe Theis Hadamar seine Behauptung nicht rechtsgenügend bewiesen. Die Beklagte bittet deshalb frei gesprochen zu werden mit der Erstattung der Kosten. Das legt sie dem Gericht vor. Dagegen legt Theis von Hadamar das auch dem Gericht vor wie zuvor und hofft, seine Zeugen sollen als rechtskräftig erkannt werden. Beide an das Vollgericht gestellt.
Henrich Philipp von Bubenheim klagt Henrich Fulmot und Peter Scherer an: Dass die beiden gutes Wissen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 130v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-130v/pagination/10/ (Abgerufen am 29.11.2024)