habenn das das huʃch das Cles yrich inhat Das Ens ko
menn iʃt vonn dieʃʃes Henrich ʃwehgernn[a] margret
genannt das die ʃelbig margret obg(e)na(nn)t das hūʃcs zů Ieckel
ʃchnadenn Inn ʃtant der helgenn Ehe brotht hait vnd vo(n)
Ir margredenn dar komenn iʃt welchs haūscs dan
der verclagt Thomas henchin verkaufft hait vnd vorter
dieʃʃem cleger nach vermog auʃsgegan(g)en vrtel zuʃtel : Bit die
zugenn an zuhaltenn Irs wiʃʃes da vonn zuʃagenn Der
gleichenn auch henrich Fulmůt(en) zubefregenn vonn de(m)
weingart der auch auʃʃer denn guteř r(ech)t verkaufft iʃt
wordenn Testes volunt obedir(e) ad p(roximu)m vel vt mor(is)
Jtem Ieckel ʃenad vonn wegenn ʃeiner huscsfraūwenn
ni[m]pt ann das bek(ennt)nis der beclagtenn das ʃie geʃte des
gelūwen gelts wie in der Clag vermelt(en) iʃt ne(m)lich
xxij alb vnd wil ʃolichs in recht verbot habnn der halbenn
weither beweiʃung onnoit vnd ʃagt Ieckel das ʃeiner
huʃsfraūwenn noch auʃstenn vij alb begert auʃsrach
tung wo aber die verclagte vermeint yr etzwas ʃchul
dig zūʃein wil darūmb gerecht verget werdenn vnd wil
hie mit des gegenntheil widdered widder fecht habenn
Secz zurecht Dar gegenn ʃagt Krein ʃie hab in artick(el)
weis dargethann wie ʃie des halbenn fl etlicher
maiß betzalůng gethann hab Solichs ʃoll angeʃehenn
werdenn Das die beide p(ar)thienn im rechten bilch rechnu(n)g
mit eynn zuthun ʃchuldig ʃeint vnd eynn gutlichenn ab
sclack wie In arttickels maß dar gegebnn iʃt · Stelcz zů
recht Dar gegenn Lenhart Ex p(ar)te Ieckel Schan ʃchna
denn hußfrauwen ʃagt G(ene)ralia contra ʃetzt auch zů
rech ambo zurecht
Jtem Peter muʃer beclagt ʃich die vngehorʃam anne reʃerin Ne(m)lich
des orthts Das Ir anna důrch vchrichter In eynem bey vrtel
Erkent iʃt das ʃie Formlich clag vordragenn / Solich vrtel erbert
lich vnd recht meʃʃig Inn ʃein crafft gangenn aber vonn an(n)a
keyns weʃt beweiʃt worden Beclagt ʃich peter mūser abermals
die ongehorʃam / mit vndertheniger bit ʃolichem vrtel anna an-
zuhaltenn dem zugelebenn wie r(ech)t ʃeczt zůrecht Cům exp(e)ns
Dargegenn peter rser reʃer vonn wegenn anna ʃeiner huʃchfr(au)
ʃagt wie das ʃeŷ Eynn Vrtel zwiʃʃenn ene außgangenn der maʃ
ʃenn lůtende Wel anna Formlich clagenn ʃol gehort werden
[a] Das Wort ist aus »sweher« verbessert worden.
haben von dem Haus, das Cles Yrich innehat, dass es von Henrichs Schwiegermutter, genannt Margret herkommt. Die genannte Margret habe das genannte Haus in die Ehe mit Jeckel Schnade mitgebracht und es kam von ihr. Dieses Haus habe der beklagte Thomas Henchin verkauft und weiter dem Kläger gegeben gemäß dem vorausgegangenen Urteil. Er bittet, die Zeugen anzuhalten, dass sie sagen, was sie davon wissen; ebenso auch Henrich Fulmot zu befragen wegen dem Weingarten, der auch aus den Gütern verkauft wurde. Die Zeugen wollen gehorchen; bis zum nächsten Gerichtstag oder wie es Gewohnheit ist.
Jeckel Schnade (auch Jeckel Kraus genannt) nimmt für seine Ehefrau das Geständnis der Beklagten an, dass sie das geliehene Geld gestehe, wie es in der Klage genannt werde, nämlich 22 Albus. Und er will solches durch das Gericht festgehalten haben, weshalb ein weiterer Beweis nicht notwendig ist. Und Jeckel sagt, dass seiner Frau noch 7 Albus ausstehen. Er fordert die Bezahlung. Wenn aber die Beklagte meine, dass man ihr etwas schuldig sei und will das Geld damit abgegolten haben; so will er hiermit der Gegenrede der gegnerischen Partei widersprechen. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Krein (die Frau von Bartholomäus Schneider): Sie habe in Artikelform dargelegt, dass sie für den halben Gulden etliches bezahlt habe. Das solle betrachtet werden, so dass die beiden Parteien vor Gericht eine Abrechnung miteinander zu machen schuldig seien und einen gütlichen Abschlag, wie es in den Artikeln angegeben ist. Das legt sie dem Gericht vor. Dagegen sagt Lenhart für die Partei der Ehefrau von Jeckel Schnade grundsätzlich nein. Das legt er auch dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht gestellt.
Peter Muser beklagt sich über den Ungehorsam von Anna Reserin: Nämlich dass sie, Anna, durch Euch, die Richter, in einem Beiurteil verpflichtet wurde, dass sie eine förmliche Klage vortragen solle. Dieses Urteil ist rechtmäßig ergangen und in Kraft gesetzt worden, aber von Anna keineswegs bewiesen worden. Deswegen beklagt sich Peter Muser erneut über den Ungehorsam mit der untertänigen Bitte, Anna anzuhalten, dem Urteil gemäß zu handeln. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Dagegen sagt Peter Reser für Anna, seine Ehefrau: Dass ein Urteil zwischen ihnen gefällt worden sei, das so lautet: wolle Anna eine förmliche Klage vortragen, so solle sie gehört werden.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 131, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-131/pagination/8/?L=0&cHash=f5174e0f7a9e888ea43d25e134b95154 (Abgerufen am 27.10.2024)