Do iʃt Anna Eynn will zugelaʃʃenn vnd nit mit recht erkant(en)
das ʃie es zuthun ʃchuldig Derhalbenn ʃie angedrůngen hat
ʃie ʃich auch nach aūßgang des Vrtels alle ziet des Costes vrbū-
tig gemacht dar vffergangenn vnd noch hofft Im auch nit wey-
ther zūdūn ʃchuldig zu ʃein Bit derhalb Ledig erkant zůwerd(e)n
mit Cům exp(e)ns Dargenn Peter mūser ʃagt das nit we
nig zubefremdenn ʃŷ das clegerinn nit vnderʃtet zůklagenn
nach vermog geweiʃt vrtels Dann wo angeʃehenn wirt die
richtlich verhandlūng ʃo Anna vorgenome(n) hat gegenn Peter
Mūʃernn vnd peter Gotzenn Dinstag nach Bartholmej anno etc
zweyundzwentzig Erfint ʃich clerlich dar In das ʃie anna
Inn clag verfaʃt hat Die gůter So henn gotz nach ʃeyne(m) abʃter-
benn verlaʃʃenn gegen peteř Mūsernn vnd Peter gotzenn als
Erʃthe erb(e)nn vnd Ehelich geʃwistert henn gotzenn Jst aůch Pe
ter müser als montp[a]r Inn recht mit Ir anna gedredenn jnne
meynůng vnd willen
ň vonn wegenn ʃeiner p(ar)they als nehʃte erb(e)nn
zůverdedigenn Jst Dinʃtag nach Oculi anno etc iij vnd zwentzig
Dielnn pauels als anwalt Reʃer anna Dargeʃtandenn bewŷ
ʃůng Inbrachter clag zūthůn vnd So vill jn der ʃachenn geha(n)-
delt Das die clag vnformlich erkant iʃt wordenn alles vff
die acta gezogenn Dar vff dann die vrtell wie itzůnt vorgedra
genn gangenn Bit Peter mūser auʃs diʃʃen vnd vorigenn ange
zeigtenn vrʃachenn zůerkenne(n) Das anna ʃchuldig ʃeŷ Formlich
clag zuthūn der verlaʃʃenn guter halb henn Gotzenn ader aber
Peter muʃernn vonn wegenn ʃyner parthei zů vonn denn guternn
henn Gotzenn keinem vnd auch volgenn zůlaʃʃenn als neʃten
erbenn Setzt ʃolichs zurecht mit erʃthatůng des Costes Diʃʃes
vordragenn Geb begert Anna Copiam vnd ʃchůp ad pr(oximu)m
Peter můller Jtem Holtzenn cles gibt antwůrt vff inbrachte clag ʃo peter műl(e)r
Holtzenn Cles vonn Appenheim gegenn Im vorbracht vnd ʃagt das er Im nit ge
ʃtet der gerechtikeit der weʃenn Sonder eyner jerlichenn
gůlthenn dar vff die er dann Ierlichenn ʃynn vorfarnn vnd
aůch itzunt ʃeine(m) ʃonn gutlich entricht hat vnd verdrūt mit recht
zuerkennen das cleger ʃchuldig ʃy denn zynʃs vonn Ime zū
nemen vnd ʃetzt zůrecht cūm ʃampt dem coʃtenn vnd · Exp(e)n(s)
Dar vff peter hab ʃchůp vnd Copiam
Peter der grießemůl Jtem Peter der grießmůller Spricht zů Thomas Gotzenhe(n) nach
ler Thomas gotzen far vnd ʃagt wie das Im ʃchuldig ʃy ein fl ij alb lidlon
hen nachvar
Damit wurde Anna ein Wille zugestanden und nicht durch das Gericht erkannt, dass sie schuldig sei, es zu tun. Deswegen hat sie sich bereit erklärt nach Verkündigung des Urteils zu jeder Zeit die Kosten, die bisher verursacht wurden, zu übernehmen. Und er hofft, dass sie ihm nichts weiter schuldig sei. Er bittet deswegen, freigesprochen zu werden mit Erstattung der Ausgaben. Dagegen sagt Peter Muser: Es sei nicht wenig befremdlich, dass eine Klägerin sich nicht bereitfindet gemäß dem Urteil zu klagen. Denn in der Gerichtsverhandlung, die Anna gegen Peter Muser und Peter Gotz am 26. August 1522 hatten, findet sich klar, dass Anna eine Klage verfasst hat auf die Güter, die Henne Gotz nach seinem Tod Peter Muser und Peter Gotz als nächste Erben und ehelichen Geschwistern von Henne Gotz hinterlassen hat. Peter Muser ist als Momber mit Anna in die Gerichtsverhandlung gegangen in der Meinung und mit dem Willen, für seine Partei als nächste Erben zu verhandeln. Am 10. März 1523 hat Paul Diel als Anwalt von Anna Reser hier gestanden, um den Beweis für die vorgebrachte Klage zu leisten. Und es wurde so viel in der Sache verhandelt, dass die Klage als unförmig erkannt wurde; alles in Bezugnahme auf die Akten. Darauf ist dann das jetzt vorgetragene Urteil ergangen. Es bittet Peter Muser aus diesen und den vorher angeführten Gründen zu erkennen, dass Anna schuldig sei, eine förmliche Klage zu machen auf die von Henne Gotz hinterlassenen Güter oder aber Peter Muser für seine Partei an die Güter von Henne Gotz kommen und sie ihnen folgen zu lassen als nächstem Erben. Das legt er dem Gericht vor mit der Erstattung der Kosten. Anna fordert eine Kopie des Vortrags und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Clese Holz gibt Antwort auf die Klage, die Peter Muller von Appenheim gegen ihn vorgebracht hat und sagt: Dass er ihm kein Recht an der Wiese gesteht sondern nur eine jährliche Gülte darauf, die er jährlich seinen Vorfahren und jetzt auch seinem Sohn gütlich entrichtet hat. Und er vertraut darauf, vor Gericht zu erkennen, dass der Kläger schuldig sei, den Zins von ihm zu nehmen und legt das dem Gericht vor mitsamt den Kosten und Ausgaben. Darauf hat Peter Aufschub und eine Kopie erbeten.
Peter der Grießmüller klagt Thomas, den Nachfahren von Gotzenhen an und sagt: Dass er ihm einen Gulden 2 Albus Arbeitslohn schuldig sei,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 131v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-131v/ (Abgerufen am 21.11.2024)