Dinʃtag nach Sixti pape (marty)ris
Peter Ster Jtem Peter ʃchnider Erkent nach vermoͤg des vrtels So wid-
Lorentz Kanck(er) er Ene pe(te)r(e)n außganngenn Lorentz kanckernn Im itzun(n)t
vonn ʃtund an zugebenn zehenn fl alßo bar / vnd die ander
vberick su(m)ma Im zůbetzalenn iczunt Bartholmej vber eynn Iar
mit ʃampt dem Gerechts Costenn ʃo der Taxert wirdet
Erkent Jtem Conradt ʃeckler Erkent Cles yrichenn j fl zugebenn
In zweihenn manetenn cum Exp(e)ns
Peter meuʃer Jtem Peter meuʃer montp(ar) ʃeiner hußfrauwe(n) gibt vff
Anna Reʃerin Inbracht clag antwurt So durch anna Reʃerin dargethann
vnd ʃagt wes darin furbracht Im dinʃtlich will er Im furbe-
haltenn haben ʃich ʃolichs zuʃeiner zeit zugbruchenn vnd geʃtet
nit das diʃʃe Clegerin nach vermoͤg der eynn kintʃchafft So
hie furgericht vffgericht ʃein ʃoll Eynn erb ʃein kůnt In ale(n)
verlaʃʃenn gűternn henn Gotzenn auß vrʃach das diʃʃer
Clegerin wol wiʃʃentlich Das dem ʃelbigen verheis des
helichs Henn Gotzenn / nie keynn vergleichung ader ferge
nūűg geʃcheenn / wie dan verheiʃʃenn Das auch zum gleichen
ffal erbenn ʃolt jn Irenn gůtern als eynn vater vnd durch diʃʃe
Clegerin angeʃtandenn vnd nit geʃcheen Bit peter Můser aūß
angezeigtenn vrʃach enn jne vonn der clag ledig zūerkennen mit
Erstatung deß cost(en) furbehalt aller nottůrfft vnd mittel der Rechtenn
anwalt anna Reʃerin h(abe)t Copiam et Dilacionn ad proxi(m)um
Hans vonn Flos Jtem Hans vonn Floʃstatt hait Ingelegt zugegen vnd widder Steff
ʃtat an von hathenheim vt ʃequitůr Entgegenn vnd wider Steffans
Steffann von vonn Hatenheims Iungst In recht furtragenn auch eroffnu(n)g
hattenheim des Gerichts bůchs ʃamp nachvolgenden Rechʃatz Erʃcheint hans
vnd wil ʃein antwůrt er vff des gegentheils anclag vormals
gethan alhie gentzlich Repitert vnd wieder erholt hab(e)nn Sagt
weither das er keÿner wiederūelligenn gůter geʃtendick
Er inhab ader Ie ingehabt hab / die da der Clegerin elternn
geweʃt ʃeynn mog aūch zů recht genuck nit beweiʃt werdenn
Aber war wie dann In der Erʃten n antwůrt angezeick das
Backenn els lang zeit ein alt / blinde Frauw geweʃt Die do vonn
aller frūntʃchafft verlaʃʃenn / vnd auß Ehaffter noitdůrfft
ʃich des Ienen ʃo fil ʃie gehabt vnd Ir Eliche man verlaßen
do vonn Leibes narung genomen doth zůleʃt bey Ir ʃelbs er-
meʃʃen / wo ʃie etwas lenger leben ʃolt Ir an leibs narun(n)g
abgenn moͤcht / zu dem vnd ʃie / Ir ʃelbʃt aūß gebrechlicheit jns
Irs gesichts nit fūrʃten kůndet mit kochenn / weßenn vnd
Dienstag 9. August 1524
Peter Stern, Schneider erkennt gemäß dem Urteil, das gegen ihn gesprochen wurde, an Lorentz Kancker sofort 10 Gulden bar zu geben und die übrige Summe zu bezahlen bis zum 24. August nächstes Jahr mitsamt den Gerichtskosten, die taxiert werden.
Conrad Seckler erkennt an, Cles Yrich 1 Gulden zahlen zu müssen binnen 2 Monaten mit den Ausgaben.
Peter Muser als Momber seiner Ehefrau gibt auf die von Anna Reser vorgetragene Klage seine Antwort und sagt: Was darin vorgebracht wurde und ihm nützlich ist, das will er sich vorbehalten, das zur passenden Zeit zu nutzen. Und er gesteht nicht, dass die Klägerin gemäß der Einkindschaft, die hier vor Gericht errichten worden sein soll, ein Erbe sein könne an allen Gütern, die Henne Gotz hinterlassen habe. Denn dieser Klägerin sei wohl bekannt, dass nach der Eheschließung von Henne Gotz nie ein Vergleich oder eine Einigung geschehen sei, wie behauptet, dass sie auch in gleichen Anteilen erben sollen in beiden Gütern wie von einem Vater. Das wurde durch die Klägerin angeführt und ist nicht geschehen. Peter Muser bittet aus den genannten Gründen, ihn von der Klage freizusprechen mit Erstattung der Kosten vorbehalten alle Notdurft und Rechtsmittel. Der Anwalt von Anna Reser erhält eine Kopie und Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Hans von Floßstadt hat eine Einlage gemacht gegen Stephan von Hattenheim wie folgt: Gegen den von Stephan von Hattenheim jüngst vor Gericht ergangenen Vortrag und die Eröffnung des Gerichtsbuchs mitsamt der anschließenden Rechtsetzung erscheint Hans und will seine Antwort, die er auf die Anklage der Gegenseite vormals hier vorgetragen hat, gänzlich wiederholt und erneuert haben. Und er sagt weiter: Dass er keine zurückfallenden Güter gesteht, die er inne habe oder je inne hatte, die den Eltern der Klägerin waren, das könne auch nicht dem Recht genügend bewiesen werden. Aber es sei wahr, wie in der ersten Antwort angezeigt, dass Else Back lange Zeit eine alte, blinde Frau war, die von aller Verwandtschaft verlassen war. Und aus schwerer Notbedürftigkeit hat sie das, was sie hatte und ihr Ehemann ihr hinterlassen hatte für ihren Lebensunterhalt genommen. Doch zuletzt hat sie selbst gesehen, wenn sie etwas länger leben solle, würde es ihr an Nahrung fehlen; und das sie zudem aufgrund ihrer Blindheit nicht für sich selbst sorgen könnte mit Kochen, Waschen und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 135v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-135v/pagination/17/ (Abgerufen am 27.10.2024)