anderer mentzlichenn noitūrfft daraűß hochlich geūrʃacht
Iunckernn Diether vonn Buches Schulteʃʃen an ʃtaidt vnʃers
gnediʃtenn hernn phaltzgravenn Churfursten etc angeruff(en)
Sie als eynn arme blinde fraůw vnd witwe helffenn vnd ver
ʃehenn welche verʃehūng die Oberkeit an witwen vnd weiʃen
zu thūn ʃchuldig / wie dann In diʃʃem fall beʃcheen / vnd abʃchon
die vbergab durch Backenn elßenn Im hanʃen dem verclagtenn
nit geʃcheenn wer / So het dannoch der befelch vnd Contract
In diʃʃer geringer narūng / Eynn wenick farender habe vnd
drū boͤßer plecklein Im felde nit wol funffzehend fl
werdt So durch denn ʃchulteʃʃen als vonn des landts fur-
ʃtenn wegenn vffgericht Crafft vnd ʃo nit vfft angezeigt
anrūffenn der ʃchūltes vnd andernn ʃie die bemelt witwe
do hein hienn geweiʃts dem verclagtenn ʃolich angezeit kleyne
narūng mit hant vnd halm vffgedragen[a] vnd Er hans[b] auch hein
wiederūmb / ʃie Elßen In allenn ʃein gūetter gehabt Errūngen vnd
Erwinden mocht geerbt / mit bit die vffgift anzuʃehenn auch der
Clegerinn mūtter / cles Backenn vnd Elßenn eluten ʃchuldick Iʃt
pliebenn • viertzigk fl die nach nit außgeracht ʃeint vnd wo-
vonn nothenn wol beweiʃts kann werdenn Will hans von Floßtat
verhoffen Er dem Cleger vmb ʃein fůrderůng gar nit ʃchuldigk
ʃein werde / Auch alzo Inn Recht erkent werdenn mit Erstatůg
Costen vnd Schadenn vnd wo nit weither furgedragenn wirdt
wil hans alßo zůrecht geʃetzt habenn Diʃʃer Inlegung beger(t)
Steffann von hatthem Copiam vnd ʃchup ad proxi(mu)m Iudiciu(m)
Jtem Theis hadamar ni(m)pt an das bekentnis helffrich zu der kund
des Coʃten ʃo er vrbutig wan ʃolicher vonn Richternn taxirt
nach vermog des vrthels ʃo zwiʃʃenn Im helffrichen vnd her
man appelnn vor verʃchenenn Iar außgangenn Bith der halbenn
theis zuder forderung das ʃolicher taxirt werde –
Erkent Jtem Meders Iacob Erkent Holtzenn Cleʃenn Eyn(e)n fl
Solue[n]do michalis p(ri)mo
Schaůs henn Jtem Schaues henn von NedernIngelnheim Spricht zu Mertenn
Merten Loer Loernn vor xx alb ʃo er Im ʃchuldigk iʃt an eyner erkaufftenn
kelternn So er vmb Ine den Cleger erkaufft hait begert außrachtu(n)g
Dar vff Begert merthenn Loer ʃchup ad pro(ximu)m Iudic(iu)m
Peter von Bing Jtem Peter vonn Bing Spricht zu hans konigen ʃagt wie er Im
hans konig Schuldigk ʃeŷ zwenn fl von wegenn eins Erkaufften wein
garthen Begert betzalůng ader Erf(olgnis) in crafft Dar vff antwurt
hans konig vnd geʃtet der clagenn nit wie dargedan iʃt
[a] Über der Silbe »ge« steht »zu«.
[b] Über dem »n« stehen zwei waagerecht angeordnete Punkte.
anderen Dingen, die einem Menschen notwendig sind. Aus diesem dringend Grund hat sie den Schultheißen Junker Diether von Buches anstatt unseres gnädigsten Herrn des Pfalzgrafen, Kurfürsten usw. angerufen, ihr als einer armen, blinden Frau und Witwe zu helfen und sie zu versorgen, denn die Versorgung von Witwen und Waisen zu sichern sei die Obrigkeit schuldig, wie es auch in diesem Fall geschehen. Und selbst wenn die Übergabe durch Else Back an ihn, Hans den Beklagten nicht geschehen wäre, so hätte dennoch der Befehl und der rechtskräftige Vertrag bei dieser geringen Nahrung, der wenigen Fahrhabe und drei schlechter Stückchen im Feld kaum einen Wert von 15 Gulden, der durch den Schultheißen für den Landesfürsten vor Gericht errichtet wurde. Und wenn nicht auf die genannte Anrufung des Schultheißen und von anderen die genannte Witwe hier hin gewiesen wurde, dem Beklagten die angezeigte kleine Nahrung mit Hand und Halm aufgetragen wurde; er, Hans, auch wiederum Else in all seinen Gütern, die er hatte und noch gewinnen konnte, als Erbe eingesetzt mit der Bitte, die Ausgaben anzusehen, welche die Mutter der Klägerin Clese Back und seiner Frau Else schuldig blieben in Höhe von 40 Gulden, die noch nicht bezahlt sind und – falls notwendig – bewiesen werden können. Daher hofft Hans von Floßstadt dem Kläger wegen seiner Forderung gar nicht schuldig zu sein und es werde so auch vom Gericht erkannt mit Erstattung von Kosten und Schaden. Und wenn nichts weiter vorgetragen wird, so will Hans das dem Gericht vorgelegt haben. Von dieser Einlage fordert Stephan von Hattenheim eine Kopie und Aufschub bis zum nächsten Gericht.
Theis Hadamar nimmt das Geständnis von Helffrich zu den Zeugenaussagen an, dass er bereit ist, die Kosten zu tragen, wenn sie von den Richtern taxiert werden, nach dem Urteil, das zwischen Helfferich und Hermann Appel im vergangenen Jahr erging. Deswegen bittet Theis, dass dies taxiert werde.
Jacob Meder erkennt an, Clese Holz einen Gulden zahlen zu müssen bis zum 29. September.
Henne Schaus von Nieder-Ingelheim klagt Martin Loher an wegen 20 Albus, die er ihm schuldig ist von einer gekauften Kelter, die er von ihm, dem Kläger, gekauft hat. Er fordert Bezahlung. Darauf fordert Martin Loher Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Peter von Bingen klagt Hans Konig an und sagt: Dass er ihm 2 Gulden schuldig sei von einem gekauften Weingarten. Er fordert Bezahlung oder seinen Anspruch eingeklagt zu haben. Darauf antwortet Hans Konig und gesteht die Klage nicht so wie sie vorgebracht wurde,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 136, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-136/pagination/28/ (Abgerufen am 30.10.2024)