Actūm In vigilia Bartholmei apoʃtoli
Jtem Steffann von hattenheim hat zūbeʃclūs des gantzenn pro
ceß Ingelegt wieder vnd gegenn Hanʃenn Floßtat vt ʃeqūitur
Steffan von ha vff jungst fūrdragenn So Hans vonn Floßtat gegenn Steffan
tenheim - vonn Hattennheim als montpar mechtelnn ʃeiner Elichenn
Hans von Floß haußfrauwenn furbracht ʃagt gnanter Steffann gemein In-
tat rede vnd außzoge vnd gib Im keynen glaubenn vnd zubeʃclůß
der ʃachenn will Er ʃteffann als alles vnd Ides ʃo er vor
mals furbracht mit ʃampt dem Richtlichenn bekentnis ha(n)-
ʃenn vonn Floßtadts ʃo fer vor ʃein gerechtikeit verʃtandenn
vnd auʃgelegt werdenn magk vnd nit weither Repetert vnd
widder erholt hab(e)nn mit vndertheniger bit mit ve recht
zuerkenne(n) vnd zuʃprechenn das hans von flaʃtadt ʃchuldigk
ʃey vonn gutternn ʃo Cles back nach ʃeine(m) an absterb(e)nn vor
laʃʃenn handt ab zūthūn Ader die gutter wie Ingerichts
verczeichnet zu zuʃtellenn mit vffgehabner nutzůng ʃo ha(n)s
vonn Floʃtat nach dem abʃterbenn Saūwers Elßenn Entpfan
gen vnd Ingenome(n) hot vnd ʃetz alʃo all ʃoliche ʃeine fur-
tragenn des gantzen handels zu euwernn Richtlichenn
Erkentnis mit ableinig Costenn vnd ʃchadenn vnd will
hie mit jn der ʃachenn beʃcloʃʃenn habenn vmb ůrthel
vndertheniglich bittende
Hans von Floßtat Jtem hans vonn Floßtat vff Steffans vonn hattenheims Nest
Recht ʃatz gethane Retsatz vnd will er Hans alle ʃein vor Inbrachtenn
Scrifftenn repetert habenn mit vndertheniger bit jr wollent
anʃtehenn wie Backen Els ʃelig vnd Er hans eynn ander
gegifft hab(e)nn Der hoffnug nach beʃichtigigung aller ʃein
Hanʃen vūrbrachtenn handlūng In recht erkant werde
das er dem gnantenn Steffann vonn wegenn mechtelnn
ʃeiner haūßfraūwenn vmb ʃeine furderung nicht ʃchuldig
ʃeÿ mit Erʃthatūng des Costenn vnd ʃchadenn vnd ʃetzt
Ad socios factum e(st) auch alʃo zurecht vmb vrthell bitende Ambo zů recht
Teʃtificata he(n) Jtem Kūndeʃag Henrich philipʃenn zugegenn vnd wieder Cles
rich philipʃen yrichenn gefūrt Fulmůts henriche als Erʃter kunde Hen
c(ontr)a Cles yrich- rich philpʃen iʃt durch denn Richter geeidt vnd hat gelobt
enn : · vnd geʃwornn vt Inr(ech)t ʃagt vff denn artickel darůmb Im vor
geʃprochenn Erʃtlich war Vff denn zweithenn artickel ʃagt
dann auch war ʃein Ees ʃey jm wiʃʃentlich das der wingart
aūʃʃer denn guetternn verkaufft wordenn wo aber der ʃelbig
Dienstag 23. August 1524
Stephan von Hattenheim hat zum Beschluss des gesamten Prozesses eine Einlage gemacht gegen Hans von Floßstadt wie folgt: Auf den jüngst erfolgten Vortrag, den Hans von Floßstadt gegen Stephan von Hattenheim als Momber seiner Ehefrau Mechtel vorgebracht hat, sagt genannter Stephan eine allgemeinen Gegenrede und er gebe dem keinen Glauben und zum Schluss der Sache will er, Stephan, alles und jedes, das er vorgebracht hat mitsamt dem Geständnis von Hans von Floßstadt vor Gericht, was ihm als seine Gerechtigkeit verstanden und ausgelegt werden kann und nichts darüber hinaus, wiederholt und erneuert haben mit der untertänigen Bitte, ihm vor Gericht zu erkennen und zuzusprechen, das Hans von Floßstadt schuldig sei, von den Gütern, die Clese Back nach seinem Tod hinterlassen hat, die Hand wegzunehmen und die Güter, wie vor Gericht verzeichnet, ihm zuzustellen mitsamt der bisher eingezogenen Nutzung, die Hans von Floßstadt nach dem Tod von Else Sauer empfangen und eingenommen hat. Und er will hiermit in der Sache geschlossen haben mit Ablegung von Kosten und Schaden und untertänig um das Urteil bitten.
Hans von Floßstadt gegen Stephan von Hattenheim auf die zuletzt getane Rechtsetzung will er, Hans, alle seine vorher vorgebrachten Schriften wiederholt haben mit der untertänigen Bitte, ihr wollet ansehen, wie die verstorbene Else Back und er, Hans, einander eingesetzt haben; mit der Hoffnung, dass nach Betrachtung aller von Hans vorgebrachten Handlungen durch das Gericht erkannt werde, dass er dem genannten Stephan für seine Frau Mechtel für seine Forderung nichts schuldig sei mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er ebenfalls dem Gericht vor und bittet um das Urteil. Beide an das Vollgericht.
Zeugenaussage im Streit Henrich Philipp gegen Cles Yrich. Henrich Fulmot als erster Zeuge von Henrich Philipp wurde durch den Richter vereidigt und habt geschworen wie es Recht ist und sagt zu den Artikeln, weswegen er vorgeladen wurde: Der erste sei wahr, zum zweiten Artikel sagt er, der sei auch wahr; es sei ihm bekannt, dass der Weingarten gesondert von den Gütern verkauft worden sei. Wo aber der
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 137, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-137/pagination/29/ (Abgerufen am 29.11.2024)