wingart herkomenn ʃey weiß er nit Et Inpositum(m) ʃi(mi)le vt jur(is)
Der zweit zeūge Peter ʃcherer Ermanet wie recht ʃagt
vff denn haubt artickel war ʃein Es ʃy Im wiʃʃicklich(e)nn
das das hauʃch vonn margredenn darkomen vnd hab die
warheit geʃagt vnd iʃt jm Eynn ʃtilʃweigung vffgelegt
vt juris eʃt
Jtem Diel vonn Bickenbach Erʃcheinet In recht zugegen vnd
wieder Jacob mullernn vonn Sauwelnheim vnd in ʃonderheit
Diel von Bick(en) vff ʃeine kunde ʃag vnd n(i)mpt ann alles wes In derʃelbigen
bach ʃachen jm vnd ʃeinem anhang dinʃtbar vnd dintlich ʃein mag
Iacob můller wo aber Etzwas Inder ʃelbigenn artickel der zeugʃage ver-
merck wūrdt das wieder Ine(n) wer ʃolichs will Er alles mit gemein redde weider
fecht vnd abgeleint habenn Vnd ʃagt beʃonderliche diʃʃer Cleger
So Ir Richter werdenn anʃehenn die kundeʃag vnd Clas auch
antwůrt Das alle die verhandlung vnd vorderůng So Jacob
mūller Erfūrdert jm rechtenn gantz nichtig vnd auch diʃʃer
Iacob muller anderm verlaʃʃenn guetter So ʃtarcken margret
verlaʃʃenn hait keynn Fordernnis hait ader hab(e)nn mag vr-
ʃach Das Er keynn verwenter neheʃter Erb ʃtarkenn
margredenn iʃt Er ʃein haußfrauwe ader kinde vrʃach das
diʃʃe gezugenn nit gantz glich vnd vnformiglichenn Concordernn
vnd Eynn geʃpallende gezeugenn gehort werdenn Die In ʃelbʃt
jm nicht beweiʃt werdenn mag wie wol Das Iacob můller
Eynn zemliche Beweiʃʃůng gethann hat Das er hab genome(n)
jnstandt der helligenn Ehe Iacob ʃchůchmans haußfrauwe(n)
Appollonien gnan(n)t welcher Jacob dann Eynn Bruder ʃtarck(en)
margredenn geweʃt Derhalbenn Er vermeint Eyn erb zū
sein durch die vrʃach das er verment dwill die ʃelbige Apo-
lenien jm zweȳ ʃtieffkinde zūbracht hait vnd Im uff des he-
lichs beredung Eynnkindtʃchaff gemacht hot Solichs gemechs
vnd beredung keynn Crafft hat ader hab(e)nn mag Vrʃach
vnd ʃelbs vnverʃtentlich vnder denn Iarenn Solichenn vnūer
morpertenn kindenn kein helichs Beredůng nichts gegeb(e)n
kūnt ʃagt auch furter vrʃach das die ʃelbigenn verlaʃʃenn
kinde So Iacob ʃchumecher ʃtarckenn Margredenn Bruder
verlaʃʃene Den doidt gnanter margredenn nit erlebt hab(e)nn
Weingarten herrühre, das weiß er nicht. Der Zeuge wurde zum Stillschweigen verpflichtet, wie es Recht ist. Der zweite Zeuge, Peter Scherer, ermahnt wie es Recht ist, sagt zu dem Hauptartikel: Es sei wahr und es sei ihm bekannt, dass das Haus von Margret herrühre. Und er habe die Wahrheit gesagt. Es wurde ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Diel von Bickenbach erscheint vor Gericht gegen Jacob Muller von Saulheim und sagt insbesondere zur Zeugenaussage: Er nimmt alles an, was in dieser Sache ihm und seinem Anhang nützlich sei. Wenn aber etwas in den Artikeln der Zeugenaussage vermerkt würde, das gegen ihn wäre, so wolle er dem mit allgemeiner Rede widersprochen und es abgelehnt haben. Und der Kläger sagt insbesondere: Wenn ihr Richter die Zeugenaussage betrachten werdet und die Antwort von Clas, dass alle Verhandlung und Forderung, die Jacob Muller fordert vor dem Recht ganz nichtig sind; und auch, dass dieser Jacob Muller an anderen hinterlassenen Gütern, die Margret Starck hinterlassen hat, keine Forderungen hat oder haben kann, weil er kein verwandter, nächster Erbe von Margret Starck ist; weder er, noch seine Frau oder Kinder. Weil diese Zeugen nicht ganz gleich aussagen, sondern unförmig nicht übereinstimmen und ein gespaltenes Zeugnis gehört wurde, durch das nichts bewiesen werden kann, obwohl Jacob Muller einen angemessenen Beweis getan hat, dass er als Ehefrau Appollonia, die Ehefrau Jacob Schuhmanns geheiratet habe, welcher Jacob ein Bruder von Margret Starck war. Deshalb meint er ein gemeinsamer Erbe zu sein, weil er meint, weil die genannte Appollonia ihm zwei Stiefkinder in die Ehe gebracht hat und ihm bei der Eheabsprache eine Einkindschaftsregelung gemacht hat. Diese Abmachung und Beredung hat keine Gültigkeit und kann sie nicht haben, weil die Kinder unverständig und minderjährig und bevormundet und sie keine Zeugen von einer Beredung sein können. Und er sagt auch weiter, dass die hinterlassenen Kinder, die Jacob Schuhmacher, der Bruder von Margret Starck hinterlassen hat, den Tod der genannten Margret nicht erlebt haben;
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 137v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-137v/pagination/4/ (Abgerufen am 03.12.2024)