Der halbenn Jacob muler andenn verlaʃʃenn guetternn kein
Erb ʃein kann vnd mag vnd Beʃonderlich In der gezeūg ʃage
vonn etlingenn denn Helichs beredung nit geʃtendig Des
vff die gezeugenn gezogenn vnd wiel hie mit Diell von bick(en)
bach ʃampt ʃeinem anhang ʃein vorderlich Clag Repeteirt
vnd weider Erholte habenn vnd ʃagt nach wie vor ʃein
das ʃein haußfrauw Dielenn die er Izūnt hat mit ʃampt
zweihenn Brudernn ʃeyenn ʃ [!] gebrūder kinde mit ʃtarck(e)nn
Margredenn vnd hoffenn jnhalt der Clag als nehʃten
Erb(e)nn erkent werdenn vnd ʃetzt zūrecht Cūm Exp(e)nß
Jtem Vff Iungsts vordragenn vonn Peter meūsernn
Anna Reʃerin wieder anwalt ann Reʃerin Sagt anna Reʃerin geʃatzter
Peter meůser montp(ar) Peter meuʃer drag nichtiglichenn ʃachen vor war
ʃey das henn Gotz wie vor gehort Im handel Seine huß
Fraūwe vnd Ire dochter anna Reʃerin geerbt laudt des
Gerichts būch mit ʃampt ʃeinen Elichenn ʃon Peternn
vnd mit niemants nicht zuʃchaffenn hait gehabt Erb-
licher gerechtikeit halben vnd hoff anwalt Anna reʃerin
Bey ʃolichem gerichts būch vnd gemechts zubleiben wie
jnhelt Sonder allenn Indragk peter meuʃers vnd ob ym
Henn gotz meinen geerbtenn vatter Laūdt peter meuʃers
fūrdragenn wolt ich hann alles gedann als Eyn leiplich
kint mit allenn meine(n) haben guethern als wer ich vo(n)
ʃeinem lieb gebornn vatter vnd mūtter Ist auch nicht Richtlich
Nach gůetlich an meich Anna zu Oʃterich nie gefůrdert
wordenn des halbenn mein vatter ʃelig henn gotz hab vnd
gūetter gen(n)uck gehabt hat vnd niemants nichts bezwa(n)gs
beclagt Sthel ich a(n)walt zu Euwernn Richtlichenn ampt
Bey dieʃʃer Erbʃchafft vnnd gerichts buch zūbleiben ʃon-
der allenn Indragk Peter meuʃers ader ʃein mit vermeint(en)
Erbenn henn Gotzenn vnd ʃtel anwalt Anna Reʃernn
ʃolichs zurecht Cūm exp(e)ns Dar vff hait Peter meūser
ʃchup vnd Copiam ad prox(imu)m
Erkent Jtem Peter ʃcherer erkent denn jungfraw(en) Engelndal j fl
zwentzig alb zum herbst ʃchier kompt zubetzalenn mit wein(n)
Jtem Conradt ʃcharff hat montp(ar) gemacht Ewalt(en) ʃtūtzel Ine
Montpar zūuergehenn vnd verʃthen wes es Inreichs gericht zu ʃchick(en) hat
tum et no(t)a(r)ie
deswegen kann und vermag Jacob Muller an den hinterlassenen Gütern kein Erbe sein; und besonders wegen der Zeugenaussagen von etlichen, die nichts gestehen zu der Eheabredung; dafür beruft er sich auf die Zeugen. Und es will Diel von Bickenbach samt seinem Anhang hiermit seine Klage gegen Clas wiederholt und erneuert haben und er sagt nach wie vor: Dass Diels Ehefrau, die jetzt seine Frau ist, mitsamt ihren zwei Brüdern, die sind Geschwisterkinder mit Margret Starck und er hofft, dass sie gemäß der Klage als nächste Erben erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Ausgaben.
Auf den jüngst geschehen Vortrag von Peter Meuser gegen den Anwalt von Anna Reser sagt der von Anna Reser eingesetzte Momber: Peter Muser trage nichtige Sachen vor. Es sei wahr, das Henne Klotz wie zuvor in der Streitsache gehört seine Ehefrau und ihre Tochter Anna Reser als Erben eingesetzt hat gemäß dem Gerichtsbuch zugleich wie seinen Sohn aus erster Ehe Peter. Und er habe mit niemanden etwas zu schaffen gehabt wegen der Erbgerechtigkeit. Und der Anwalt von Anna Reser hofft, bei dem Gerichtsbuch und der Abmachung zu bleiben ohne alle Hinderung von Peter Muser. Und für Henne Gotz, meinen Erbvater gemäß dem Vortrag von Peter Muser, wollte ich alles getan haben wie ein leibliches Kind mit allem meinen Besitz, als wäre er mein leiblicher Vater und meine Mutter. Es ist auch nie, weder vor Gericht noch gütlich, von mir, Anna von Oestrich etwas gefordert worden, da mein verstorbener Vater Henne Gotz Besitz und Güter genug hatte und von niemandem angeklagt oder belangt wurde. Ich, der Anwalt, lege Euch bei eurem richterlichen Amt diese Erbschaft und das Gerichtsbuch vor, dabei zu bleiben ohne alle Hinderung von Peter Muser oder seinen vermeintlichen Erben von Henne Gotz. Das legt der Anwalt von Anna Reser dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten. Darauf hat Peter Muser Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag erbeten.
Peter Scherer erkennt an, den Nonnen von Kloster Engelthal 1 Gulden 20 Albus bis zum kommenden Herbst mit Wein zu bezahlen.
Conrad Scharf hat Ewald Stutzel zu seinem Momber gemacht, für ihn zu gehen und zu stehen, was immer er im Reichsgericht zu schicken hat bis auf Widerruf.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 138, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-138/pagination/10/ (Abgerufen am 03.12.2024)