Conradt ʃchū Jtem Kilgenn meczler Brengt Eynn clag in r(ech)t vor vnd zugegenn Con-
macher rat Schumacher vnd Sagt (als als wie das er hab eynn feldt Im
Sal gint In nedernIngelnheimer gemarkenn gelegenn geuor vnd zu
Kilgenn meczl(e)r Conradt diʃʃer verclagt welche geūorch dann abgeʃtuck vnd geʃt(en)
iʃt vnd die ʃelbige geuorche zu nahe kilgenn diʃʃem cleger beʃezt
wirt Dweil er nů Conradt ʃchūmacher des ʃelbigenn ʃeines
gůtzs eynn beʃitzer iʃt So hoff kilgenn metzler das conradt
ʃchuldig ʃolt ʃein die ʃelbigenn nahe geʃetztenn baūm abzuthun(n)
damit ʃie dann kilgenn an ʃeinem velde nit ʃchaden thun welche
jm dann ʃchadenn In nahe beyʃetzenn thůn / Das ʃich dann Kilg(en)
beclagt ʃchadens zehenn gůldenne Dar vff hait der ange
clagt ʃchup vndt tag auch abʃcriefft mit zum h neh(sten) gericht(en)
Jtem Die rethʃwebende ʃach zwiʃʃenn mertenn Loer vnd ʃchauß
henn iʃt gelengt ad p[roximu]m judiciūm
Diel vonn ʃonbergk Jtem Diel vonn Sonbūrg ʃchūltes da ʃelbʃt hait jngelegt[a]
die hern zü vnʃer zugegenn vnd wiedder die hernn zu vnß(er) Liebenn frauwe(n)
lieben frauwen(n) etc zumentz wie volgt Vor auch denn Ernveʃtenn ʃchult(eiß) vnd ʃch(öffen)
alhie zu Ingelnheim Erʃcheint anwalt Dieln vonn ʃarburgk
vnd ʃagt Vff weit Furdrages Jogʃt ʃcheres montp(ar) der her(e)nn
vnser LiebenFrauwe(n) zu denn graͤdenn zume(n)tz Etliche gūlten
betreffenn die Diel jne zugebenn ʃchuldigk ʃein ʃolt Sagt a(n)walt
Dielenn neyn zů Er hab mit Carlenn ʃwedenn dem alten nach
dem jungen nicht zuthun auch ʃein geblutter Erb nicht
geʃten ene auch keiner guetter die ich Inhab die jne denn hern(n)
verpfandt ader auch verʃetzt ʃeyenn vor jr gulten Habenn
auch jm vorigenn handel wol verʃtanden das ich Ine jn
jr vffholůng laudt jrs pfants brieffs nich ʃag Hoffenn ʃie
Sollenn by jrer vffholun(n)g bleibenn vnd mich weither vnge-
rechtuertiget laʃʃen / mit erʃtatun(n)g coʃtes vnd ʃchadens vnd
ʃtellen als der antwūrter zue zūrecht Bithenn auch das wiedertheil
dahin zuweiʃenn als der Cleger auch zurecht zubeʃclieʃʃenn vnd
vonn Solichenn Langen vmbtreybenn abzuʃtenn · Mit vorbehalt
Ob das wiederthel Neůerun(n)g brecht vndt nit zurecht ʃetzt
wiel eich dar zuvordragenn als viel mir zurecht noit
ʃein wirdt Dargegen iʃt [...] des theil zugelaʃʃener [...] vnd [...][b]
[a] Ein Kürzungshaken am Wortende blieb unberücksichtigt.
[b] Der Text ist teilweise radiert und nicht mehr vollständig zu entziffern.
Kilian Metzler bringt eine Klage vor Gericht gegen Conrad Schuhmacher und sagt: Er habe ein Feld im Sal in Nieder-Ingelheimer Gemarkung gelegen neben dem Beklagten Conrad, das abgemessen und abgegrenzt ist und die Grenze ist zu nahe an Kilian, dem Kläger gesetzt. Weil nun Conrad Schuhmacher der Besitzer des Gutes ist, so hoffe Kilian Metzler, dass Conrad schuldig sein solle, die zu nahe gesetzten Bäume wegzumachen, damit sie Kilian an seinem Feld nicht schaden. Den Schaden durch die zu nahe Baumsetzung schätzt Kilian auf 10 Gulden. Darauf hat der Angeklagte Aufschub und auch eine Abschrift bis zum nächsten Gerichtstag erbeten.
Die vor Gericht schwebende Sache zwischen Martin Loher und Henne Schauß ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Diel von Sonnenberg, Schultheiß ebenda hat eine Einlage gemacht gegen die Herren von Mariengreden zu Mainz wie folgt: Vor Euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen hier zu Ingelheim erscheint der Anwalt von Diel von Sonnenburg und sagt auf den weiteren Vortrag von Jost Scherer als Momber der Herren von Mariengreden zu Mainz wegen etlichen Gülten, die Diel ihnen zu geben schuldig sein solle. Und der Anwalt sagt Nein dazu. Er habe mit Karl Schweden dem Alten oder dem Jungen nichts zu tun. Er sei auch nicht sein Erbe dem Geblüt nach. Er gestehe ihnen auch keine Güter, die er innehabe, die den Herren verpfändet oder versetzt worden seien für ihre Gülten. Es ist auch in der vorherigen Verhandlung wohl zu verstehen, dass ich zu ihrer Einziehung gemäß ihrem Pfandbrief nichts sage. Ich hoffe, sie sollen bei ihrer Einziehung bleiben und mich weiter ungerechtfertigt lassen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er als Beklagter dem Gericht vor mit der Bitte, die Gegenseite zu weisen, dass der Kläger die Sache auch vor Gericht beschließe und von solcher langen Verzögerung Abstand nehme; mit dem Vorbehalt, wenn die Gegenseite etwas Neues vorbringe und nicht jetzt die Sache dem Gericht vorlegt wie vorgeschlagen, dass mir zusteht, was mir vor Gericht notwendig ist. Dagegen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 138v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-138v/pagination/3/ (Abgerufen am 30.11.2024)