des obanegezeigtenn altenn Peters ʃtieff ʃonn anderntheils
inhalte de[s] Gerichts Buchs etc vnnd aber peter Leichtʃcheidt
der alt in bey ʃein ʃeines soͤns Peters Leichtʃcheits des Jůng(en)
ʃich vff hut dato mit Iacob medernn ʃeine(n) ʃtieff ʃonn ver-
einet vnnd Eynen gruntlichen abkauff vmb die beredt
Eynnkintʃchaff gethann Als dann der gnan(n)t Peter Leicht
ʃcheit der alt bmelts Iacobs mūtter etliche ihar zuder ehe
gehapt vnnd nach vermoͤg des abkaūffs Im Jacob(e)nn
vergenu(n)gt dreiʃʃich fl mit dem vnderʃcheidt Das Ia
cob meder / ʃein Erbenn hien vor vnd zueweigen zeithen der
Eynkintʃchaffs habenn noch auch von wegen ʃeiner můt
ter ʃeligenn kein vorderūng ader anʃprūch ann die gna(n)t(en)
zwen Leitʃcheiden yr Erbenn habenn ʃall Sonder mit ʃolich
xxx fl er Iacob vatterlichs vnd Mutterlichs erpteils ʃo vil
er des vom altenn Leitʃcheidenn warthenn geweʃts gantz
abkaůff vnd wol betzalt iʃt dar ann Iacob(e)nn vff diße
ʃtūnde begenu(n)gt Er Jacob ʃagt hie mit vnnd In craffte(n)
diʃʃer canieterun(n)g die obangezeigtenn Seine(n) Stieffatter
vnnd vnnd ʃtieffbrůder aller vorderūng ʃo er itzūndt
ader nachmals derhalb an ʃie habenn mocht gantz queidt
Ledig vnnd loß actūm vt supřa
Jtem Hennrich von Bulfinge(n) Burger zu Dortmu(n)den Beke(nne)[a]
vnnd thůn kūndt aller menglich daß ich mein gantzen
volkomenn gewalt moͤg vnnd macht gegeben hab auch mo(m)p
zu eynem meynem volmechtigenn monp(ar)r gemacht hab Iohannes
ʃcherernn von Obernhilberʃheim Alʃo ʃo ich nit ʃelbʃt zūge
gegenn geʃein kann meiner wonu(n)g halbenň etc Daß er
vonn meinet wegenn vnnd zumeine(m) namen mag ʃchal
tenn vnd waltenn thůn vnd laʃʃenn Beʃonderlich In der
ʃchach vnnd der ʃchūlt halbc So ich dernhalb Iorgenn ʃcreiner
anzusprechenn vnd er mir ʃchūldig iʃt gerechenter ʃchult
Neunzehen fl viij alb / Aūth eynn andern montp(ar)
zu ʃezenn vnd zůentʃezenn wie vnd wen Ine geluʃt als vnd
noit ʃein wirdt alʃ ich ʃelbʃt ʃo ich zūgegenn wer thun
vnd laßenn mocht důch vff mein(n) wiedderruff vat(er)n ·
[a] Die Anfangssilbe ist über ein »h« geschrieben.
den Stiefsöhnen des alten Peter auf der anderen Seite wie im Gerichtsbuch beinhaltet usw. Aber mit heutigem Datum hat Peter Lichtschid der Alte in Anwesenheit seines Sohnes Peter Lichtschid des Jüngeren sich mit Jacob Meder, seinem Stiefsohn geeinigt und einen gründlichen Abkauf der Einkindschaft durchgeführt hat. Denn der genannte Peter Lichtschid der Alte hat die Mutter des genannten Jacob etliche Jahre als Ehefrau gehabt. Und nach Inhalt des Verkaufs gönnt er ihm, Jacob, 30 Gulden mit der Bedingung, dass Jacob Meder und seine Erben in Zukunft und für alle Zeiten weder wegen der Einkindschaft noch von seiner verstorbenen Mutter her keine Forderung oder Ansprüche an die beiden genannten Lichtschid oder ihre Erben haben sollen, sondern mit diesen 30 Gulden wurde Jacob sein väterliches und mütterliches Erbteil, so viel er das vom alten Leichtscheid her hatte, gänzlich abgekauft und wohl bezahlt sein, womit sich Jacob jetzt begnügt. Er, Jacob, sagt hiermit und in Kraft dieser Absprache die beiden Genannten, seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder von allen Forderungen, die er jetzt oder später an sie haben könnte, gänzlich los, sprich sie frei und erklärt sich als quitt. Geschehen wie oben.
Ich, Henrich von Bulfingen, Bürger von Dortmund, bekenne und mache jedem kund, dass ich meine ganze vollkommene Gewalt, Vermögen und Macht gegeben habe und zu meinem bevollmächtigten Momber gemacht habe Johannes Scherer von Oberhilbersheim, weil ich nicht selbst zugegen sein kann wegen meines Wohnsitzes usw. Dass er von meinetwegen und in meinem Namen kann schalten und walten, tun und lassen, besonders in der Sache und wegen der Schulden, wegen denen ich Jorg Schreiner anklage, da er mir 19 Gulden 8 Albus abgerechnete Schuld schuldig ist; auch darf er einen anderen Momber setzen und absetzen, wie und wen ihn gelüstet und was ihm notwendig sein wird, als ob ich selbst zugegen wäre; das kann er tun und lassen bis auf meinen Widerruf.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 141v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-141v/pagination/16/ (Abgerufen am 02.11.2024)