Eygenntlich hornn Leʃenn der h(e)rnn verʃcreibun(n)g vber jr gūlte
vnnd ʃoliche verʃcreibun(n)g nit melt ader aūßdrūck eynche
weingūlt / hot Diel deʃto ʃicherer kaūfft vnnd ʃollenn die h(er)rn
genu(n)gk nūmer mehe bei brengen / das eine ʃoliche weingūlt
inder verʃcreibung versetz verset ader verpfanndt ʃy Bit
anwalt die h(e)rnn daran zūhalten mit euwern Richtlichenn
Sprūch bei jrenn vffgeholtenn vnderpfannde(n) laud irer ver-
ʃcreibun(n)g als vormals dick von mir anwalt begert zůbleyben / mit
Erstatűng kosten vnnd ʃchaden vnnd ʃtel zurecht wie aūch
vormals zum dickermal begert iʃt bit euch Richter daß
widdertheil daran zuhalten auch zurecht ʃetzenn als bilch als
Cleger Anwalt hait ʃcūp vnnd Copiam
Hen bingel Zwūßenn henn bingeln als cleger an eine(n) vnnd Siemon von
Binge beclagtenn anderntheils Nach clag antwort verhorter kūnde
S(e)n(tenti)a beiderdeil furbrennge(n) vnnd rechtʃatz Spricht der ʃcheff(en) zūrecht / be
helt henn bingel wie Recht das Siemo(n) vo(n) binge jm hen den
Siemon vo(n) Bing daume(n) abgehaůen laudt ʃiner clag / sal gehort werdenn zūgescheen furter waß
recht ʃein wirdt Henn Bingel verbot daß vrthel vnnd begert
zubeʃcheidenn jn welch(e)r zeit er dem vrthel nachkomen ʃal S(e)n(tent)ia in
Probst jm ʃal xiiij tag(en) vel vt mor(is) Siemo(n) lot gescheenn waß Recht
S(e)n(ten(t)ia Zwūßenn h(e)r jacob drap Probst im Sall an einem vnd En
dres vonn Rothenpůrg anderntheils S(e)n(tent)ia losts der ʃcheffenn
Endres vo(n) Rote(n)půrg bey forigem geʃprochenm vrthel bleibenn der probst danck(t)
dem Rechtenn vnd begert denn Costen von Endres welches
er vrbutig verbot der Probst
Theiß vonn ha Zwießenn Theiß vonn Hadamar als Cleger an eine(n) vnd ʃchnad(en)
damar Elßenn angeclagte anderntheils Nach clag antwort verhort(er)
S(e)n(ten(t)ia kůnde beiderdeil vorbrenngen vnd Rechtsatz Spricht der ʃchoͤff(en)
Schnaden elß zūrecht das theis vonn hadamar ludt ʃeines vermes beibracht
Theis verbot daß vrthel vnnd verhoff ʃie nach laūdt ʃines
clag vnnd Furdrages darin Erkannt werdenn mit Recht
mit vffgagne(n) coʃtenn vnd Bit ʃolichs mit recht zűerkenne(n)
die verclagte hat ʃchūp vt mor(is) et juris e(st)
die Gültverschreibung an die Herren hat verlesen lassen und diese Verschreibung das nicht nennt oder ausdrückt, dass es eine Weingülte gebe, hat Diel umso sicherer gekauft. Und die Herren sollen niemals dem Recht genügend beweisen, dass eine solche Weingülte in der Verschreibung gesetzt oder auf ein Pfand gelegt sei. Der Anwalt bittet, die Herren durch euren Gerichtsspruch anzuhalten, bei ihren eingezogenen Pfändern gemäß ihre Verschreibung zu bleiben, wie oft zuvor gefordert durch mich als Anwalt mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor, wie auch oft zuvor gefordert. Und ich bitte Euch Richter, die Gegenseite dazu anzuhalten, das auch als Recht zu setzen, wie es billig ist. Der Anwalt der Kläger hat Aufschub und eine Kopie gefordert.
Zwischen Henne Bingel als Kläger auf der einen und Simon von Bingen als Beklagtem auf der anderen Seite; nach Klage, Antwort, den gehörten Zeugenaussagen und beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Beeidet Henne Bingel vor Gericht, dass Simon von Bingen ihm, Henn, den Daumen abgeschlagen hat gemäß seiner Klage, dann soll es gehört werden und es geschehe weiter, was Recht sein wird. Das Urteil hat Henne Bingel festhalten lassen und gefordert, ihm den Bescheid zu geben, wann er dem Urteil nachkommen soll. Urteil: In 14 Tagen oder wie es üblich ist. Simon lässt geschehen, was Recht ist.
Zwischen Herrn Jacob Drapp, Propst im Sal auf der einen und Endres von Rotenberg auf der anderen Seite. Urteil: Die Schöffen lassen es beim vorherigen Urteil bleiben. Der Propst dankt dem Gericht und fragt nach den Kosten von Endres, welche zu zahlen dieser bereit ist. Das hat der Propst festhalten lassen.
Zwischen Theis von Hadamar als Kläger auf der einen und Else Schnade als Angeklagter auf der anderen Seite. Nach Klage, Antwort, Hören der Zeugenaussagen, beiderseitigen Vorbringungen und Rechtsetzungen sprechen die Schöffen als Recht: Dass Theis von Hadamar gemäß seiner Behauptung den Beweis erbracht hat. Theis lässt das Urteil festhalten und hofft, dass sie gemäß seiner Klage und seinem Vortrag durch das Gericht verurteilt werde, einschließlich der entstandenen Kosten und bittet das Gericht dies zu erkennen. Die Beklagt erhält Aufschub wie es üblich und Recht ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 145, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-145/pagination/16/ (Abgerufen am 29.11.2024)