vnnd ʃetzs alßo zūrechtenn dem / zum andernn ʃo doch der gegenthel
ferners vnnd vermelt ein new clag die jugʃtenn principal
gedann ʃolt hann der halbenn er vermeint Dielnn eynn coʃtenn
vff jm erlangt habenn ʃolichs wirdt jm nit geʃtandenn von gn(ann)t(en)
meine(m) Principal bit auch des vordragenn ledig erkant zůwerden
mit ʃampt dem Coʃtenn Antwort jacob muller vnd ʃagt vff
dielnn Bickenbachs nichtige vnnd dunckel vnformige clag vnd
furbrenges des zum Rechtenn getzogenn vnd begert gnanter jacob
denn handel zubeʃichtigenn Dar in man clar wirdt finden mit
kunde vnd kuntschaff die jacob muller hait gefort mit Recht ver
hofft genu(g)ʃam Dar gegenn diel Bickenbach ʃich vermeßen hoit
beweyßtūm zuthun ein Erb zūsein der ʃipʃchaff etc vnnd neuʃts
beweiʃt vnd nit beweist will Diel vonn Bickenbach verhoff
Jacob mūller verhoffennn ʃin Dielnn vonn Bickennbachs vermeß
nach / Noch werde ein nŵ clag erfundenn vnd ʃol jm des mit
Rech genū(n)genn / vndt ʃteltz zurecht jm andern ʃo er ʃines ver
meß nit genu(n)ck gedann iʃt Jacob muller jnhoffenn Jne Ja
cob mūllernn mit Recht ledig zuerkennen ʃtelz auch zůrecht
Diel ʃagt G(ene)ralia contra Bit in maßenn wie vor gebet(en)
Ad ʃocios vnd ʃetzs auch zūm Richter ambo zūrecht
Hans ʃcherer Jtem vff jungste vordragenn So jnder ʃachenn zwißenn
katharina vxor gra hans ʃcherernn vnnd ʃeiner haußf(rau) durch Lenhart flůck
benhenchis dargethann iʃt ah als in meinug die ʃelbig clag vnformlich
geʃetz ʃein ʃolt vnnd der halbenn der verclagt vermeint vff
ʃoliche clag nit zua[nt]wortenn ʃchuldig vnnd den krieg zűbe-
veʃtigenn Verhoff die Clegerin ʃo jr die Richter anʃehenn
werdenn die clag vnnd verhandlūng vormals geʃcheenn Das
hans ʃcherer vnnd ʃein haußfraw ʃchūldigk ʃoltenn ʃein ant
wort zugebenn vnd denn krieg zubeveʃtigenn vnnd ʃetz alʃo
zūrecht vnnd beʃonderlich beclagt ʃich die Clegerin die vnge-
horʃam hans ʃcherers haūßfrawenn Hanß ʃcherer ʃagt
Gemein jnrede vnnd losts beim vorigenn außzuck vnd
Ad ʃocios fact(um) Rechtsatze berūenn Ambo zurecht –
und legt es dem Gericht vor. Zum zweiten so doch die Gegenseite weiter meint, dass mein Mandant eine neue Klage geführt habe und deswegen meint gegen Diel Kosten erlangt zu haben, dies wird ihr nicht gestanden von meinem Mandanten. Er bittet deshalb von dem Vortrag freigesprochen zu werden mitsamt den Kosten. Darauf antwortet Jacob Muller und sagt: Auf die nichtige, dunkle und unförmige Klage und den Vortrag, der von Diel Bickenbach vor das Gericht gebracht wurde, da fordert der genannte Jacob, die Streitsache zu betrachten, in der man klar die Beweise und die Zeugenaussagen finde, die Jacob Muller geführt hat und die dem Gericht wie er hofft genügen. Dagegen hat Diel Bickenbach behauptet, den Beweis zu führen, dass er ein Erbe sei aufgrund seiner Sippschaft usw. und hat überhaupt nichts bewiesen. Daher hofft Jacob Muller, dass nichts bewiesen ist von Diels Behauptung noch werde eine neue Klage gefunden und soll dem Gericht genügen. Das legt er dem Gericht vor. Da jener seine Behauptung nicht genügend bewiesen hat, hofft Jacob Muller, er, Jacob Muller, werde durch das Gericht freigesprochen. Das legt er auch dem Gericht vor. Diel sagt dagegen grundsätzlich Nein. Er bittet, wie zuvor gebeten und legt es auch dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.
Hans Scherer gegen Katharina, die Frau von Henchin Grabe. Auf das jüngste Vortragen in der Sache zwischen Hans Scherer und seiner Frau durch Lenhard Fluck geführt in der Meinung, dass die Klage unförmig gesetzt sei und deshalb der vermeintlich Beklagte auf diese Klage nicht zu antworten schuldig sei und den Rechtsstreit nicht zu befestigen habe, hofft die Klägerin: Dass ihr Richter, wenn ihr die Klage und die Verhandlung, die zuvor geschehen sei, betrachten werdet, dass Hans Scherer und seine Ehefrau schuldig sein sollen, die Antwort zu geben und den Rechtsstreit zu befestigen. Das legt sie dem Gericht vor und besonders beklagt sich die Klägerin über den Ungehorsam von Hans Scherers Ehefrau. Hans Scherer sagt eine allgemeine Gegenrede und lässt es beim vorherigen Auszug und der Rechtsetzung beruhen. Beide an das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 147v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-147v/pagination/28/ (Abgerufen am 28.11.2024)