Erbenn ader nachkomemn vff meine(n) Coʃtenn angʃt vnnd
verlūst jn ʃeinen ʃichernn gewalt vnnd enhalt libbernn vnd
betzalenn vnnd wer eß ʃatz daß ʃoliche ziel der eins ader mehe
vonn mir hanʃenn nit gehaltenn wurde daß doch nit ʃein
ʃal was dann ʃchadenn ader Coʃtenn daruff gehenn wūrdt
Es wer bottenn lonn zerun(n)g ader nachreiß wie daß ʃchatenn
geʃein mochtenn ʃal vnnd wil ich hanß vfftgna(n)t jm betzalenn
vnnd außrichtenn gleich dem haupt gelt vnnd Sūm(m)e vnd vff
ʃolichenn vordrag vnnd erkentnis wollenn mir obgnan(n)t(en)
Partheÿenn verdragenn vnnd abgeʃcheidenn ʃeim / kein an die
ander derhalben ethwas weither erʃūchenn fordernn gedann
ʃchaffenn ader gethann werde geuerde vnnd argeliʃt gentz
lich hirinaußgeʃcheidenn vnnd iʃt dißer verdragk an eynes
jdenn eidʃtadt dem nachzukomen vnnd vor Diether vonn Buches
ʃchult(heiß) Bernnhart Hornig vnnd Hanß vonn Jngelnheim als ʃchulth(eiß)
vnnd ʃchoffenn des reichs gericht zu Obernn jngel(heim) vnnd in
gerichts buch wie ob angezeigt Erkannt wordenn Geʃcheenn
Sampʃtag nach Elizabet anno etc funffzenhu(n)d(ert) vier vn(d) zwentzg(en)
Jtem Jacob manbach macht momp(ar)r Lennhart flūckenn von ʃeynet
wegen vnd jn ʃeinem Namen Schaltenn vnd waltenn thun
Mompar dun vnd Laißenn als er ʃelbʃt thūn vnd Loßenn mocht vnd
Beʃonderlich ein aw er Lennhart Ha(n)ʃen von flaßtaide zuuer-
gifftenn jn Nedernn jngelnheimer gemarckenn geleg(en)
etc vor eygenn vnd vrʃais zuerkenne(n) Inn der Beʃtenn for(m)
als er ʃelbʃt thun moͤcht vnd jne Lennhart(en) dißer mo(m)p(arʃafft
ʃchadloß zūhalt(en) vff eynn widderrūff Der ʃelb(en)[a]
[a] Das folgende Blatt fol. 152 ist nicht beschrieben.
seinen Erben oder Nachkommen auf meine Kosten, Angst und Verlust in seine sichere Gewalt und in seine Hand liefern und bezahlen. Und wäre es, dass dieser Termine einer oder mehr von mir, Hans, nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, was dann an Schaden oder Kosten entstehen würde, es sei Botenlohn oder Zehrung oder Reisekosten – wie immer der Schaden sein würde – so will ich, Hans, den genannten Schaden ihm bezahlen und entrichten mit der Hauptsumme. Und auf diesen Vertrag und die Anerkennung wollen wir die genannten Parteien uns vertragen und getrennt sein und keiner den anderen weiter wegen etwas belangen, von ihm fordern, tun, schaffen oder lassen schaffen, alles ohne Hindernis und Arglist. Und diesem Vertrag nachzukommen hat ein jeder an Eides statt versprochen vor Diether von Buches, Schultheiß, Bernhard Horneck und Hans von Ingelheim als Schultheißen und Schöffen des Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim und es wurde in das Gerichtsbuch wie angezeigt aufgenommen. Geschehen am 26. Dezember 1524.«
Jacob Manbach macht Lenhard Fluck zum Momber, damit er für ihn und in seinem Namen schalten und walten soll, tun und lassen, wie er es selbst tun und lassen könnte und insbesondere wegen einer Aue, die er, Lenhart an Hans von Floßstadt vergeben hat, in der Nieder-Ingelheimer Gemarkung gelegen usw.; die als Eigen zu erkennen, in der besten Weise, wie er es selbst tun könnte und ihn, Lenhart, wegen dieser Momberschaft schadlos zu halten bis auf Widerruf.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 151v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-151v/pagination/24/ (Abgerufen am 28.10.2024)