jūngstenn bekentlich geweʃenn iʃt Ia / vnnd nitt neyn Dar
auß uolgt beʃclußlich im rechtenn das diel vonn Sonpůrg
ʃchuldig iʃt denn her(e)nn ir gūltenn aūßzůrichtenn / ader
ʃchaffenn gedann werde vnnd will alßo mitt repeterun(n)g
aller ferhandlung In rechtenn beʃclůßenn hann Darūff
Anwalt Dielnn vonn Sonpůrgs lōßt aūch bey ʃeine(n)
Ad socios fact(um) vorigen vnnd besthennder recht ʃatz aūch bleybenn abe[a]
Jtem Auff offen(un)g[b] der vrthell vergeff ʃagt Henn bingel
Henn Bingell vnnd will der ūrthell gelebenn vnnd nachkomenn ʃo
Siemo(n) vonm Bing(en) wie daß Siemonn von Bing vermeint nein ʃo uerhoff
Henn bingel Innhalt des vrthels er ʃoll mitt recht dahienn
geweißet werdenn vnnd ʃtalt zurecht Dagegenn Sie
monn dweill ʃich henn Bingel des Rechtenn vnnd Ie alʃo
das vermeint in ʃein nutzung alßo zudragenn Jnnhalt
derurthell So iʃt furthiem in ʃeiner antwurt gehort
wordenn das er Im nie geʃtanndenn vnnd auch noch nitt
geʃthett ʃolichs im gedann hab vnnd wo das recht vermoͤgt
doch vnʃtrofflich diß vrthels Erbutt ʃich Siemon ein zem-
liche beweyʃung zūthun vnnd beʃonderlich bey dernach
geʃcheenn iʃt ʃoliches ʃo dann mehe nie wer außgezůgt
ʃein vber die thaitt Bitt dernn halbenn vnderteniglich
wo iß das recht auff Imhabenn moͤgcht das Im ʃoliche
gezůge zugelaißenn mochtenn werdenn damitt die war-
heit ann dag kam / vnnd ʃetzs alʃo zurecht Dargegenn ʃagt
Saegt Henn bingel vnnd verhoff nein Im ʃolt(en) ʃolichs nitt
geʃtait werdenn durch diße vrʃache dann Er zeitt vnnd
woill genu(n)g geHabt het er eynich beweysung vor dem
vrthel geHattenn vnnd ʃich der berumptenn wer Im zūge-
laißenn wordenn / Aber ʃo er ʃich nů cleger will mach(e)n
jst im Rechtenn nichtig vnnd verHofft wie vor / Siemo(n)
ad ʃocios fact(um) blieb wie vor vnnd Staltenn zurecht Ad ʃocios
Jtem Vff Cles yrichs Iungst vortragenn dornnʃtag nach
Cleß yrich Anthonij geʃcheenn Inn welchem furtragenn / Cleß yrich
Heyrichs Philips der zugenn ʃag ʃo er heyrichs Philips als anwalt wider
Ine yrichenn gefūrt zu widerfechtenn vnnd zuuernicht(en)
[a] Über der Zeile stehen einige unleserliche Begriffe [»etc er repe(ter)t« ?].
[b] Das Wort ist mehrfach verbessert.
jüngst bekannte Ja und nicht Nein. Daraus folgt schlussendlich im Recht, dass Diel von Sonnenberg schuldig ist, den Herren ihre Gülte zu zahlen oder dafür zu sorgen, dass es getan werde. Und er will so mit Wiederholung aller Handlungen vor Gericht beschlossen haben. Darauf lässt es der Anwalt von Diel von Sonnenberg bei seiner vorherigen und bestehenden Rechtsetzung auch bleiben. An das Vollgericht.
Auf die Eröffnung des Urteils sagt Henne Bingel, er will dem Urteil nachkommen; und wenn Simon von Bingen meint Nein, so hofft Henne Bingel gemäß dem Urteil, er solle durch das Gericht dazu verurteilt werden und legt das dem Gericht vor. Dagegen sagt Simon: Weil sich Henne Bingel auf das Gericht beruft und meint, den Nutzen zu tragen gemäß dem Urteil, so ist in seiner Antwort gehört worden, dass er ihm nie gestanden habe und das auch noch nicht gesteht, dass er ihm solches getan habe. Und wenn das Recht es vermag, doch ohne Strafe in diesem Urteil, bietet Simon an, einen angemessenen Beweis zu leisten und besonders gab es bei dem Geschehenen mehr Tatzeugen. Er bittet deswegen untertänig, wenn es nach dem Recht möglich ist, dass ihm die Zeugen zugelassen werden, damit die Wahrheit an den Tag käme und legt das dem Gericht vor. Dagegen redet Henne Bingel und hofft Nein, ihm solle solches nicht gestattet werden, denn er hatte wohl genug Zeit gehabt, einen Beweis vor dem Urteil zu führen und hätte er sich auf diese berufen, so wären sie ihm zugelassen worden. Aber wenn er sich nun zum Kläger machen will, so ist das im Recht nichtig und er hofft wie zuvor. Simon bleibt beim Vorherigen und legt es dem Gericht vor. An das Vollgericht.
Auf den von Cles Yrich am 17. Januar geschehen Vortrag, in welchem Cles Yrich den Zeugenaussagen, die er, Heinrich Philipp als Anwalt gegen ihn geführt hat zu widersprechen und das abzulehnen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 155, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-155/pagination/15/ (Abgerufen am 21.11.2024)