Katherein grab(e)nn Zwußenn Katherin Grabenn henchis Haußvrauwe als
hennchis haußvr(u)w Clegerin ann eyn vnnd Hanns ʃcherer Deina ʃein haůß
Frawenn beclagte anderntheils Nach beider Partheienn
S(e)n(tent)ia furbrengenn vnd rechtsetzenn Spricht der Schoffenn
Hanns ʃcherer zūrecht das Hanns ʃcherer vnnd Dyna ʃein Haußvraw
der Clegerin noch zur zeitt nicht zuantwurtenn nicht ʃchūl
dig verbot Hanns ʃcherer vnd die Clegerin iʃt des gerichts
cost(en) bůtig außzurichtenn : -
Probst Im ʃaell Zwußhenn Hernn Jacob drap probst im Sall an einen(n) vnd
Endreß vonn Rotenpůrg anderntheils Spricht der Schoff(en)
S(e)n(tent)ia zurecht Dwyll ʃich der Probst erbotten ʃein Recht lautt
Endres vonn rote(n) geweißtem vrthels zūdragen Auch dernHalb Compaß
pūrg brieff Sein Indult zu erlangen bergert das er noch zur zitt
nit ʃūmigk verbott der Probst vnnd denn gegentheill
Inn coʃtenn zu erkennen vnnd denn Compaßbrieff
mit zuteilnn vffs fūrderlichs Jst der gegentheill deß
Coʃtenn vrbuttig ʃo der Probst in der ʃache im zuende ha(n)-
delnn dann Eis ihar vnnd tag gewert verhofft auch mitt
zuerkenne(n) ʃein zeit solt im gesatzt werden Setz zů r(ech)t
Iorg cranng peter Jtem Ioͦrg Cranng hait Ingelegt nachvolngende Interroga-
vonn Iūgeßheim toria ʃampt ʃeim anHan(n)g zugegenn Mathis Henchin mit
Mathis Hennchin bit vnd beger denn zugenn maißenn Hen auch daruff
zuuerHernň wie recht zeicht ann darbenebenn Jm ʃey mẙt
zu dem zuspruch g(e)n(ann)ts zūgenn nit verkundet wordenn vnd
wo[a] er ʃolichenn zuspruch vnd die artickell gehort het
Er ʃein Interrogatorie(n) mehe ader minder daruff gemech
gemacht wann die iczundt Jngelacht ʃein Lautende
wie nachvolgt Ob im dem zugenn nit wißenn das die
vorkeiffer derenn der Cleger einer geweßt Peternn
vonn gugeßheim vnnd Ine Jorg Crangenn beclagt(en)
ghenn Collenn mit denn verkaufftenn weinen zu fare(n)
abgeuertiget •
Ob nu nitt wūßenn das peter vonn gůgeßheim Vnnd er
Jorg crang hier uff denn vnderkauffernn zu Obern Jng-
heim geʃcriebenn der verkauffernn zūʃagen Ene /
[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »s« geschrieben.
Zwischen Katherin Grabe, der Ehefrau von Henchin als Klägerin auf der einen und Dina, der Ehefrau von Hans Scherer als Beklagter auf der anderen Seite. Nach den Vorbringungen und Rechtsetzungen beider Parteien sprechen die Schöffen als Recht: Dass Hans Scherer und seine Frau Dina der Klägerin zur Zeit noch nicht schuldig sind zu antworten. Hans Scherer lässt das festhalten und die Klägerin ist bereit, die Gerichtskosten zu bezahlen.
Zwischen Herrn Jacob Drapp, Propst im Sal auf der einen und Endres von Rotenberg auf der anderen Seite sprechen die Schöffen als Recht: Weil der Propst angeboten hat, sein Recht gemäß dem gewiesenen Urteil zu leisten und auch deshalb ein Rechtshilfeersuchen gefordert hat, um seine Indult zu erlangen, ist er zur Zeit nicht säumig geworden. Das lässt der Propst festhalten und fordert, dass die Gegenpartei die Kosten zu tragen hat und ihm das Rechtshilfeersuchen zu geben. Die Gegenseite ist bereit die Kosten zu bezahlen, wenn der Propst in der Sache zu Ende komme, denn es habe Jahr und Tag gewährt. Er hofft auch, dass erkannt werde, dass ihm ein Tag gesetzt werde. Das legt er dem Gericht vor.
Jorg Krang mit seinem Anhang hat die folgende Befragung als Einlage eingebracht gegen Henne Mathis mit der Bitte und Forderung, den Zeugen Henne Mose auch dazu zu verhören, wie es sich gemäß dem Recht gebührt. Denn ihm sei das Verhör des genannten Zeugen nicht verkündet worden. Wenn er dieses Verhör und die Artikel gehört hätte, so hätte er seine Befragung mehr oder weniger danach gemacht, denn die jetzt vorgelegten lauten wie folgt: Ob ihm, dem Zeugen, nicht bekannt sei, dass die Vorkäufer, von denen einer der Kläger war, Peter von Jugenheim und Jorg Krang, dem Beklagten, nach Köln mit den verkauften Weinen zu fahren bestimmt haben. Ob er nicht wisse, dass Peter von Jugenheim und er, Jorg Krang, hierauf den Unterkäufern zu Ober-Ingelheim geschrieben haben, den Verkäufern zu sagen, ihnen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 158, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-158/pagination/4/ (Abgerufen am 29.11.2024)