Vff denn vierdenn artickell ʃagt der zeůg Er Hab peternn vo(n) gů
geßheim zu Colnn nit geʃeHenn ʃey auch by Irer geltfurderu(n)g
nitt gewest Js Hab aber der Burgermeister Jn bey ʃein / ʃein
maißenn Henns vnnd Frederich ʃchnadenn ʃelig / wieder cra(n)g(en)
geʃagt Er hett die ʃu(m)ma wol nit als als groß gemacht ʃonder
by der nachbuer(er) gelt blebenn vnd ʃeyenn diße wort in deß
des Burgemeiʃters Haůß geʃcheen Diß iʃt des zūgen
Sag vnnd nit mehe vff matheis Henchis richtlich beger
Weither der zueg auff die JngeLegtenn Interrogatorie(n) vnd
Fragʃtūck vonn Jorg Crangen dargetann befragt ʃagt
der zuͤg vf das erʃtht vnnd ʃeines inhalts war ʃein dermaß(en)
das der kauffeman Jorg crange(n) allein gebettenn vnd
die nachbūrn Peternn vonn gūgeßheim / wie er dan aūch im
erʃtenn artickell des zuʃpruchs angeʃagt mit verordnet Seyen doch
vonn beide von denn verkauffer / alʃo gebettenn vnd angeno-
men werdenn / Vff das zweitt fragʃtūck ʃagt der zūg daß
ʃelbig war ʃein ann dem das Jorg crang vnnd peter von
gugeßheim Hirūff geʃcrebenn das Ine kein aūßrachtu(n)g
geʃcheenn Er der zug hab aūch vonn Keinen Richtlichenn
ader folnkomende gewalt die ʃchult in zūfordernn wiʃ-
ʃenn Vff das / drit / vierd / funnft ses / ʃechst fragʃtuck sagt der zůg
wie dann die dargegenn ʃagt der zug die war ʃein vnnd das Sie
v(er)einit aůch war ʃein Habenn auch die nachbūrn Ir bezalu(n)g
gutlichenn genome(n) Vff das acht ʃagt der zūg ʃey im
nit indenncken ab is gerett ʃie wordenn ader nit
Vff das neůn(n)dt Sagt der zůg Js Habenn die nachpur(n)
betzalūng wie furgemelt genome(n) Ob aber daß neheʃt
fragʃtuck vnnd artickel gerett ʃey wordenn wie dargeb(e)n
ab nitt Hab er kein v glauplich wißenn
Zům Leßtenn vnnd Beʃclůs der Fragʃtůck Sagt der zůg
Er ʃtell ʃoliche Erkentnis zum richter aber ʃeins bedunck(en)s
ʃy Js nit vaheʃt bilch vnnd iʃt im damitt Stilsweigu(n)g
wie recht auffgelegt Nach der kundʃage Eroffnug hat
mathis Hennchin die verbott vnd Copiam ambo pecier(er) [?]
reuß h(abet) totu(m) p(ro)ceß(u)m p(er) copias prius quod [?] c(on)ceßʃu(m)[a]
[a] Am unteren rechten Seitenrand steht die Kustode: »Niclaus weber«.
Auf den vierten Artikel sagt der Zeuge, er habe Peter von Jugenheim zu Köln nicht gesehen. Er sei auch bei ihrer Geldforderung nicht gewesen. Es habe aber der Bürgermeister in Beisein von Henne Mose und dem verstorbenen Frederich Schnade zu Krang gesagt: Er hätte die Summe nicht so groß gemacht, sondern wäre beim Geld der Nachbarn geblieben. Und diese Worte seien im Haus des Bürgermeisters geschehen. Dies ist des Zeugen Aussage und nicht mehr auf die Forderung von Henchin Mathis vor Gericht. Weiter sagt der Zeuge befragt auf die Fragen, die von Jorg Krang vorgelegt wurden: Das erste ist in seinem Inhalt wahr, dass der Kaufmann Jorg Krang allein gebeten hat und die Nachbarn Peter von Jugenheim mit verordnet hätten, wie er auch auf den ersten Artikel der Klage gesagt. Es seien dann beide von den Verkäufern gebeten und angenommen worden. Auf die zweite Frage sagt der Zeuge, dass es wahr sei, dass Jorg Krang und Peter von Jugenheim hierauf geschrieben haben, dass ihnen keine Erstattung geschehen sei. Er, der Zeuge, wisse auch von keiner gerichtlichen oder übergebenen Vollmacht, die Schuld zu fordern. Auf die 3., 4., 5. und 6. Frage sagt der Zeuge, dass die wahr sind und er meint auch, dass es wahr ist, dass die Nachbarn ihre Bezahlung gütlich genommen haben. Auf die 8. sagt der Zeuge, er erinnere sich nicht, ob es so geredet worden sei oder nicht. Auf die 9. sagt der Zeuge, die Nachbarn haben die Bezahlung wie zuvor erwähnt genommen. Ob aber das gemäß der Frage und dem Artikel beredet worden sei oder nicht, davon habe er kein sicheres Wissen. Auf die letzte und den Abschluss der Fragen sagt der Zeuge: Er stelle diese Erkenntnis an die Richter, aber seiner Meinung nach sei es nicht angemessen. Es wurde ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist. Nach der Zeugeneröffnung hat Henchin Mathis die festhalten lassen und eine Kopie erbeten. Beide Parteien erbitten eine Kopie vom gesamten Prozess und sie wurde ihnen zugestanden.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 159v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-159v/pagination/24/ (Abgerufen am 29.11.2024)