Vff geoffnete clag Kilgenn metzlers ann Connradt ʃchů
Kilgenn metzler machernn gedann Sagt Conrat anfenglich war ʃein das nach vermoͦg
Connradt ʃchūmach(e)r der Clagenn ein gūtlicher ʃtilʃtannt zwußhenn den par-
thyenn beʃcheenn mit vff die dry welche dann daruber ge-
ʃwornn Habenn / Jn nedernn Ingelheimer gemarckenn das
ʃelbig alʃo zu beʃichtigenn vnnd zuuerʃclichtenn Solichs aüch
vonn den dryernn beʃcheenn iʃt vnnd alʃo durch die dryer
als richter erkannt iʃt das Connradt ʃchūmacher bei dem
ʃelbigenn vffgegangneen coʃtenn vnnd ʃchadenn ʃo dan der
Halbenn ergangen(n) gehenn vnnd besonderlich erkannt das
er der ůerclagt die ʃelbigenn abgehawenn baūm die wůrtz
eln in der erdenn abhawenn / vnnd thilgenn ʃoll dweill
nw ʃolichs von dem verclagtenn nitt geʃchiett ader geʃcheen
aūch fur etlichen iharnn im ʃchadenn gethan bitt kilge
metzler nach vermog der Clagenn denn verclagtenn zū
condemnire in maißen des ermeßenn ʃchadenn / Conrad
Schūmacher hieruff Sagt das er der clagenn wie fůr
getragenn nitt geʃthe vnnd will aūch ʃolich dißer zeitt
dermaißenn verantwurt Habenn vnnd bit ʃich ledig zů
erkennen mit ʃampt dem Coßtenn Dargegenn ʃagt
Kilgenn So Connradt ʃchūmacher der clag nit geʃtheenn
zugtht ʃie kilgenn auff beweyʃun(n)g Habet temp(us) Juris
Erf(olg)t Jtem kilgenn metzler Erf(olg)t in crafft Steffann metzlern
hait pfann beredt butteln erlaubt / vnnd außgefragt etc
Erf(olg)t Jtem Adam haubener Erf(olg)t in crafft gnant(en) Steffann
metzlernn vor x fl p/b/ erlaubt vt moris
Erkennt Jtem Jorg Knod Erkennt Criʃtenn vonn Fritbūrg xvj alb
mit ʃampt dem gerichts coʃtenn zu betzalenn in xiiij tag(en)
Theiß von Hadamar Jtem in der Sachenn zwißenn Theißenn von Hadamar
Schnadenn Elß vnnd ʃchnaden Elßenn ʃagt d theis iß ʃoll in recht
erkennt werdenn das ʃie die beclagt dem vrthell ein
volnnzuck zuthun ʃchůldig ʃein Hiruff Els die beclagt
ʃagt daß ʃein theißnenn Haußvraw ʃie bewegt mitt
ʃchmelichenn wortenn dardurch ʃie gerett hait vngeůer
liche zornnß wort wiederumb / nach Inhalt der kundʃage
Aber doch nit des gemuͤts ader meinu(n)g vff Solichenn zornß
Auf die eröffnete Klage von Kilian Metzler gegen Conrad Schuhmacher sagt Konrad: Es sei zunächst wahr, dass nach der Klage ein gütlicher Stillstand zwischen den Parteien geschehen sei in der Form, dass die drei geschworenen Feldmesser in der Nieder-Ingelheim Gemarkung das besichtigen und schlichten sollten. Das ist auch durch die Drei geschehen und so wurde durch die Drei als Richter erkannt, dass Conrad Schuhmacher die aufgelaufenen Kosten und dem Schaden, der deswegen entstand tragen soll; und es wurde insbesondere bestimmt, dass er, der Beklagte, von den abgehauenen Bäumen die Wurzeln in der Erde abhauen und herausholen soll. Weil das nun von dem Beklagten nicht geschieht oder geschehen ist und er ihn vor etlichen Jahren den Schaden zugefügt hat, bittet Kilian Metzler gemäß der Klage den Beklagten zu verurteilen gemäß dem zugemessenen Schaden. Conrad Schuhmacher sagt hierauf: Dass er die Klage wie sie vorgetragen wurde nicht gestehe und er will sich auch zu dieser Zeit genug verantwortet haben und er bittet, ihn freizusprechen mitsamt der Kosten. Dagegen sagt Kilian: Wenn Conrad Schuhmacher die Klage nicht gestehe, so berufe sich Kilian darauf, sie zu beweisen. Er erhält seinen Tag, wie es Recht ist.
Kilian Metzler hat seinen Anspruch rechtsgültig eingeklagt gegen Stephan Metzler, Pfänder beredet, Büttel erlaubt und ausgefragt usw.
Adam Hubner hat seinen Anspruch rechtsgültig eingeklagt gegen Stephan Metzler auf 10 Gulden. Pfändung beredet, erlaubt, wie es Gewohnheit ist.
Jorg Knode erkennt an, Cristem von Fridburg 16 Albus zu zahlen mitsamt den Gerichtskosten binnen 14 Tagen.
In der Sache zwischen Theis von Hadamar und Else Schnade sagt Theis: Es solle vor Gericht erkannt werden, dass sie, die Beklagte, das Urteil zu vollziehen schuldig sei. Hierauf hat Else, die Beklagte, gesagt, dass die Ehefrau von Theis sie dazu bewogen hat mit den Schmähworten, so dass sie dagegen unbedachte Worte im Zorn gesagt habe, wie in der Zeugenaussage angeführt; aber doch nicht in der Absicht oder Meinung, auf diesen Zorn
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 161, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-161/pagination/16/ (Abgerufen am 23.10.2024)