worthenn zubeharnn vnnd beßhen vnnd bitt Theißenn als
ein blode weip ir ʃolichs zuuerzeigen vnnd wil Hie mitt alßo
geweißter urthell gelebt habenn vnnd wo der gegentheill
vermeint nein will ʃie ʃolichs zu Ewernn richtlichen erkent(nis)
geʃetzt Habenn Dar zu ʃagt theiß vonn Hadamar gemein
Jnrede vnnd verhofft das der Innzůck ʃo itzund furgetra-
genn wirtt Inen an ʃeinem Rerchtenn nitt hindernn vnnd
ʃolt Furter die verclagt In eynem wiedderruff vonn ʃchoͤffen
Ad ʃocios fact(um) erkannt werdenn vnnd ʃteltz zurecht Ambo ad ʃocios
Bernharts Reicz Jtem Bernnharth Reytz als bennder Sagt er geʃthee nitt
Lennhart fluck das Lennhart fluck ʃein Hauptmann dargeʃtelt vnnd er
auch Reitz Lennharten als Burgenn ledig gegebenň hab
Hieruff begert Lennhart copy aller verhandelung vnd
dag zuder beweiʃung iʃt im geʃtelt vnnd zugelaß(en) vt jů(ris)
Ioigʃt Scherer J[t]em Joigst ʃcherer Sagt Er hab einn komer gethan vff
Hannß Cremer etliche ʃchūlt So nu Mertein boell ʃelig ʃchuldig geweʃt(en)
nemlich iij fl vor zerung vnndt atzung bey Jm verzert
des Halben Im noch außtett j fl vnnd vj alb dernnhalben
er denn komer gethann vff elich důch So Hanns cremer
Hinder Im Hott verhofft außobangezeigtenn vrʃachen als
neHeʃter fur ʃein außtenndig ʃchůlt erkannt werden Bitt
derhalbenn Ine mitt recht annzuhaltenn vnnd Handt ab-
zuthun Im volgenn zūlaißenn ʃetzs zurecht Cūm exʃp(e)ns
Daruff der ůerclagt dem Schultheißenn beʃtandt gethan
allenn Termeneis dag der ʃachenn Halp zun g Recht zů-
Endreß vonn Hydeßu(m) Erʃcheinenn begert vff die clag ʃchup vnd Copy H(abe)t ad p(roxim)u(m)
Hanß Dritdůrff Jtem Endres vonn Heideßům antwurt vff clag Hanʃen von
Dritdūrff Sagt er geʃthe der nit in maißenn wie dargethan
dar zu ʃagt gnanter Hanß dritdurff Nach dem der krieg
zwißenn Im vnd der Endreßenn dem verclagt(en) in clagen
antwůr ve(r)faʃt vnnd beůestiget ʃy ʃo gebůr ʃich vnnd im recht(en)
verʃehenn iʃt d beide parthyenn denn eidt furgeuerde zudra
genn bitt des Halbenn Cleger von euch richter dageʃtatzūng mit
zum neheʃten gericht vnnd als dann ʃein poʃiciones vnd ar
tickell darzuthun wie recht mit angehengter bitt den beclagt(en)
worten zu beharren oder zu bestehen. Und Sie bittet Theis als ein blödes Weib ihr solches zu verzeihen. Und sie will damit dem gewiesenen Urteil nach gehandelt haben und wenn die Gegenseite meint Nein, so will sie das Eurer richterlichen Erkenntnis vorgelegt haben. Dazu sagt Theis von Hadamar eine allgemeine Gegenrede und hofft, dass der Einwand der jetzt vorgetragen wurde, ihn an seinen Rechten nicht hindere und die Beklagte solle weiter durch die Schöffen verurteilt werden, das Gesagte zu widerrufen. Das legt er dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht.
Bernhard Reitz als Bender sagt: Er gestehe nicht, dass Lenhard Fluck seinen Mandanten gestellt habe und Reitz Lenhart als Bürgen frei gegeben habe. Darauf fordert Lenhart eine Kopie der ganzen Verhandlung und seinen Tag zum Beweis. Wurde ihm gestellt und zugestanden, wie es Recht ist.
Jost Scherer sagt: Er habe eine Pfändung durchgeführt wegen etlicher Schulden, die der verstorbene Martin Boell schuldig war, nämlich 3 Gulden für Zehrung und Atzung, die er bei ihm verzehrt habe, davon stehen noch 1 Gulden und 6 Albus aus. Deswegen hat er die Pfändung gelegt auf Tücher, die Hans Kremer bei sich hatte und er hofft aus dem oben angezeigten Grund, dass er als erster Gläubiger für die angezeigte Schuld erkannt werde. Er bittet deswegen ihn durch das Gericht anzuhalten, seine Hand davon zu nehmen und diese ihm folgen zu lassen. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Schulden. Darauf hat der Beklagte dem Schultheißen an Eides statt versprochen, zu allen Gerichtstagen in der Sache vor Gericht zu erscheinen. Er fordert wegen der Klage Aufschub und eine Kopie. Erhält er bis zum nächsten Gerichtstag.
Endres von Heidesheim antwortet auf die Klage von Hans von Driedorf und sagt: Er gestehe das nicht in der Weise wie dargelegt. Dazu sagt der genannte Hans Driedorf: Nachdem der Rechtsstreit zwischen ihm und Endres dem Beklagten in Klage und Antwort verfasst und befestigt sei, so gebührt sich und ist im Recht vorgesehen, dass beide Parteien den Eid für Gefahr leisten. Es erbittet deshalb der Kläger von Euch Richtern die Tagsetzung beim nächsten Gericht, um dann seine Positionen und Artikel vorzulegen wie es Recht ist mit der angehängten Bitte, den Beklagten
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 161v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-161v/pagination/8/ (Abgerufen am 29.11.2024)