Lenngůng H(e)r Steffann Fulmūt iʃt gelengt vff verdragk ad pro(ximu)m
Jtem Jacob nagell Erʃchiennt ʃich Jnn recht zugenn Jőrg
Iacob nagell knodenn Als der gnannt Ioͤrg Lengerūng haitt genome(n) der
Iorg knnod Leßtenn verhanndlung halp vnd ʃich vff rechnug gezogenn
vnnd auch ʃolich Rechnug geʃcheenn vnnd Im dem Cleger ʃchūl
dig blebenn v fl vnnd vj alb dernnhalb(e)n im kein betzalůng
gʃchiett verHoft im ʃollenn pfannde erlaubt werd(en) ʃo er nie erf(olg)t
hat S(e)n(tent)ia Ia / im geʃtandenn / p / b / vnd außgefragt ůt mor(is)
Jtem LennHart fluck begert Copiam des vrtels ʃo zwiß(en)
Cleß baßmann vnd margret ʃetlerin außgang(en) • H(a)b(e)t
Hannß N rinckawer Jtem Hanns / N / rinkawer Bringt ein clag in recht fůr zuge-
Hannß Cremer genn vnd wieder Hanß N cremernn das ʃein Hanʃenn Rinc(kawer)
haußvraw hab vff gutlich anʃůchung Hanns cremers / ʃein(n)
hanns Cremers Haußvrauwe(n) ʃeligenn in Jren kranck
en tagenn gewart vnnd gedint die mūßen hebenn vnd
legenn mit ʃampt anderer ʃwerer arbeit ix wochen la(n)g
Begert vonn Jm ein fl zu lonn vor ʃolich muͤg vnd
arbeit die zeitt beʃcheenn vnnd wo ʃich Hanns cremer
widderʃeczt / bit hanns Rinckawer ʃolichs mit recht
zu erkenn Hieruff der ůerclagt ʃchūp vnd copy ad p(roximu)m
Erf(olg)t in crafft Jtem Crethenn buchs Kether erf(olg)t in crafft Hen dawerma(n)
pb ʃpa pfannde beret būttel erlaůbt ad proce(ssum) vt mor(is) eʃt
Jmposit(ur) durch Smeits cleßenn vonn NederingelnHeim etc vt
Niclaůß witlich Seqůitůr Vor euch denn Ernueheʃtenn Erʃamenn
Schmeits cleßen vnd vnnd weiʃenn Schulteis vnnd Schoffenn des Heillige(n)
Hanns vo(n) Haßman- vnnd Reichs Gerichts zu Jngelnheim vber antwor / Schme
huʃ(en) its Clas vonn Neder Jngelnheim die nachvolgende frag
ʃtůcke wieder niclaůs vonn witlich vonn Obernn Jngeln-
heim / vnnd begert das die furgeʃteltenn gezůgenn vff
ʃie alle vnnd iede mit fleeyß erfrogt / Solich fragenn vnd
jr antwortt(en) zu jrenn ʃagenn in die Handelonge(n) be
ʃtrebenn werden ʃonnst will er Jr vntuglichheit vnd
das jr zeůgnis im vnʃchedlich ʃein vnnd alles anders
proteʃtirt Habenn wie gewonnheit vnd recht ʃey etc –
Herrn Stephan Fulmot ist verschoben worden, damit sie vertragen wird bis zum nächsten Gerichtstag.
Jacob Nagel erscheint vor Gericht gegen Jorg Knode, weil der genannte Jorg eine Verlängerung genommen hat nach der letzten Verhandlung und sich auf die Abrechnung berufen hat und die Abrechnung auch geschehen sei und ihm, dem Kläger 5 Gulden und 6 Albus schuldig blieben, wofür ihm noch keine Bezahlung geschehen sie. Er hofft, ihm solle die Pfändung erlaubt werden, als ob er seinen Anspruch eingeklagt hätte. Urteil: Ja, ist ihm gestanden, Pfändung beredet und ausgefragt, wie es Gewohnheit ist.
Lenhard Fluck fordert eine Kopie des Urteils zwischen Clese Baßman und Margret Setlerin. Erhält er.
Hans der Rinckauwer bringt eine Klage vor Gericht gegen Hans den Krämer: Dass seine Frau, die von Hans dem Rinckauwer, auf die gütliche Bitte von Hans Kremer dessen verstorbene Frau während ihrer Krankheit versorgt habe und ihr gedient habe, sie haben hochheben und hinlegen müssen und andere schwere Arbeit 9 Wochen lang. Und er fordert von ihm 1 Gulden Lohn für diese Mühe und Arbeit damals. Und wenn sich Hans Kremer widersetzt so bittet Hans Rinckauwer das Gericht das zu erkennen. Darauf erbittet der Beklagte Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gericht.
Katherin Kretenbauch hat ihren Anspruch rechtskräftig eingeklagt gegen Henne Duhermann, Pfänder beredet, Büttel erlaubt, weiter zu verfahren, wie es Gewohnheit ist.
Vorgelegt durch Clese Schmied von Nieder-Ingelheim wie folgt: Vor euch, den ehrenwerten, ehrsamen und weisen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts überantwortet Clese Schmied von Nieder-Ingelheim die folgenden Fragestücke gegen Niclaus von Wittlich von Ober-Ingelheim und fordert, dass die vorgeladenen Zeugen auf sie und jede einzelne von ihnen mit Fleiß befragt werden, auf die Fragen ihre Antworten zu sagen von den Geschehnissen. Sonst will er ihre Untauglichkeit und dass ihr Zeugnis ihm unschädlich sei und will gegen alles andere protestiert haben, wie es Gewohnheit und Recht ist usw.:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 162v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-162v/?L=0&cHash=1c0bd889828156caf763ce78abb8592a (Abgerufen am 30.10.2024)