Vonn Erʃthenn ʃollenn die furgeʃteltenn gezugenn p(er)ʃon mit
fleiß vnnd nit mit der Eyll vff einen Idenn artickell vnd
sein vmbʃtenn weißelich verHort werdenn • Jtem von Jedem
Gezugenn ʃol ʃein / alter / glaub / Lūmet / ʃtannd / rechtenn condicion
gefragt werdenn / Jtem ob er ʃein zugnis außgebott / erbitten
gūnßt / belonu(n)g / gnaden / forcht / lieb / ader waß vrʃachen geben
wernn / Jtem ob Im ichtzs versprochenn / ader in Hoffnu(n)g ʃeẙ / eẙ
nichenn nūtz vmb ʃein zůgnůs zůgewartenn Jtem ob er Jm
kannde / ader des wiedertheils Frundt / geʃel diener / vnderthan
gerichstmann / ader des feint wieder J denn vorgeʃtelt ʃẙ
Jtem ob er angelernet ʃẙ zuͤgnůs wieder Ine zůgebenn Jtem
ob er ʃich mit andernn zuͤgenn vnder redt ader ver eynget hab
waß er ʃagenn ʃoll / Vnnd ander(er) notturfftige Fragʃtūck
will er In der uerherer gutt gewißenn auch Im domitt
ʃein Eynredenn vnd notturft / vor / vnnd nach offnūg der zůg
nūs gege(n) de(n) zuge(n) personn vnnd Sagenn furgeʃetzt habenn
Dergleichenn Begert Hanns vonn Haßmanshůsen aūch als
ein beclagter vonn Niclaus burger vonn witlich die ʃelbig(en)
gezūgen / wie cleßgin vt Sů(pra) •
Jtem OefferHenn als monp(a)r dar Abbatißene(n) vnnd Conůent
des cloßters zu Sanͦnct Clarenn Jn mentz gelegen bri(n)gt
nachvolgennde clag fůr Jtem Bringt ein clag fůr gegenn
Iungfernn zu Sannct meißter Conradt Stauff ʃtrinernn Dag genanten Conrat
clarenn in Menntz ʃchuldig iʃt bmeltem Conůent viij lb hlr verʃes vffgūtte
Conrad ʃtaūff rechnūg vonn ij lb hlr iherlicher gultenn erwaxʃenn von
eynem Hūß Jnder Rinderbach gelegenn ʃo er ingehabt hoit
das Itzunt Hanns wegner von Baʃel inhatt bit hen peffer
gnanten Conradt ʃtreiner darann zūhaltenn das er ʃoliche
obernente ʃchůlt mit ʃampt dem Gerichts coʃtenn außzuricht(e)n
vnnd zūbezalenn ʃchūldig ʃey ʃetzst zurecht vnnd begert ant-
wurt daruff Conradt Hot ʃcůp vnd Copy ad proxim(u)m
Id(em) peter von Runckel Jdem bringt fūr ein clag gegenn Peter von Rūnckel das er
Schuldig iʃt denn Jungf(ern) zu Sanct Clarenn zu mentz iij lb hlr
verʃes ʃo vonn eine(m) lb hlr iherliche gulten erwaxʃenn
Bith Henn peffer gnant(en) Peter vonn Rūnckel mit r(ech)t dar an
zuhaltenn außrachtung vnd bezalūng zūthun ʃetzs zu r(ech)t
reus petit dies ad p(roximu)m
Zum ersten sollen die vorgeladen Zeugen mit Fleiß und nicht mit Eile auf jeden Artikel und seine Umstände verhört werden. Ebenso soll von jedem Zeugen sein Alter, sein Glauben, sein Leumund, sein Stand, seine Situation vor dem Recht erfragt werden. Ebenso ob er sein Zeugnis aus Gebot, Bitte, Gunst, Belohnung, Gnade, Furcht, Liebe oder aus einer anderen Ursache geben werde; ebenso ob ihm etwas versprochen wurde oder ob er in Hoffnung sei oder auf einen Nutzen oder eine Vergünstigung warte; ebenso ob er ihm bekannt oder der Gegenpartei Freund, Geselle, Diener, Untertan, Gerichtsmann oder Feind der Vorgeladenen sei. Weiter ob er angelernt worden sei, ein Zeugnis gegen ihn zu geben; ebenso ob er sich mit anderen Zeugen abgeredet oder geeinigt habe, was er sagen solle. Und auch andere notwendige Fragen, die will er ihm damit vorher gut vorgelegt haben, und auch damit seine Gegenrede und Notwendigkeit dargelegt haben, vor und nach der Eröffnung der Zeugenaussagen gegenüber den Zeugen und ihren Aussagen. Ebenso fordert Hans von Assmanshausen auch als ein Beklagter von Niclaus von Wittlich die gleichen Zeugen wie Clesgin.
Henne Oeffer als Momber der Äbtissin und des Konvents von St. Klara zu Mainz bringt folgende Klage vor: Er bringt eine Klage vor gegen Meister Conrad Stauff, Schreiner vor: Dass Conrad dem genannten Konvent 8 Pfund Heller auf gute Abrechnung schuldig ist, aufgelaufen von einer jährlichen Gülte von 2 Pfund Heller von einem Haus in der Rinderbach gelegen, das er innehatte und das jetzt Hans Wegner von Basel innehat. Es bittet Henne Pfeffer den genannten Conrad Schreiner anzuhalten, dass er die genannte Schuld mitsamt den Gerichtskosten zu entrichten und bezahlen schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor und fordert eine Antwort. Darauf hat Conrad Aufschub und eine Kopie bis zum nächsten Gerichtstag.
Derselbe bringt eine Klage vor gegen Peter von Runkel: Dass er den Nonnen von St. Klara zu Mainz 3 Pfund Heller schuldig ist angelaufen von 1 Pfund Heller jährlicher Gülte. Es bittet Henne Pfeffer, den genannten Peter von Runkel durch das Gericht anzuhalten, Erstattung und Bezahlung zu leisten. Das legt er dem Gericht vor. Der Beklagte erbittet seinen Tag zum nächsten Gerichtstag.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 163, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-163/pagination/5/ (Abgerufen am 27.11.2024)