Samʃtag nach Le-
tare Anno etc xxv –
Erkennt Jtem Marxenn Els erkennt denn Iungfernn Jm cloißter
Engelnndal eynn fl Fūnff alb zūm neheßtenn
Herbßt mit wein ader gelt[a] zuentrichten etc
Erkennt Jtem Mertenn Loer Erkennt gnan(en) Iungf(rauen) j fl i alb
vff gutt rechůng zubetzalenn nehest Johan(ni)s Baptiʃte
Preʃenciarij Jtem Lennhart Fluck als mompar der Preʃenntz bringt
Hanns ʃweytzerlein(n) In recht ein Clag fůr gegen hanß metzlernn vnd
Sagt wie das er hab ein 1 2 3 h gedann vff gnant(en) hanß
metzlernn fur ijɉ lb hlr vnd viij ß die er dann gibt
vonn eynen Hauß das er Hot in der kirchgaßenn leygenn
geů Obenn Jun(n)gh(e)r dietherich Hillgenn vonn Lorch
vnden zu wendling ʃchůmach(e)r bit mit r(ech)t zuerkennen
ʃo er die heißunge(n) gebrochen / außrachtung zūthun
ʃchūldig ader aber vffholūng zuerkenne(n) nach lautt der
heyßůng(en) Setzt zurecht mit ʃampt dem coʃten Dar
zu Sagt Hanns metzler / Er Hab die Herr(e)nn der p(re)senntz
hie zum dickmall gebettenn ʃie ʃoltenn jm Sagenn
wem er die gultenn vom xxiiij ihar ʃchuldig ʃẙ wol er
ʃie außrichtenn Aber vonn Jne denn H(er)rnn ʃeiner beger
nach kein folnʃtreckung geʃcheenn / Vnnd ʃagt ferners
das die Heißůng auff das / 23 / ihar nit erßtreckenn
moͤgenn vnnd ʃich keynn heyßung gebūrt vff ein vor
ʃchiene gůlt zuthūn So die ʃelbig verʃchiene gūlt als
fur eynn ʃchult annzunemen wer er die ʃchuldigk
vnnd Saigt Er Hab vonn Jdem ihar iherlich ʃein gůlte
außgereicht mit vff dißenn neheʃt(en) Martinii in diße(n)
verʃchienen ihar vnnd geʃtet weither In(n) kynn gulte
die er ʃchuldigk ʃy Petenns abʃolvu(ere) ʃalvis Exp(ensiu)m •
Dargegen Lenhart fluck ʃagt das ʃich Clerlich erfinde
in Gerichts bůch das Er vor Martinij verʃchine(n) die Erʃt
heißung gethann Hab denn zinß betreffenn von dem
xxiij ihar des auffs das gerichts buch gezogen Aber /
[a] Es folgt eine radierte Textstelle.
Samstag 1. April 1525
Else Marx erkennt an, den Nonnen im Kloster Engelthal einen Gulden 5 Albus zu zahlen im nächsten Herbst mit Wein oder Geld.
Martin Loher erkennt an, den genannten Nonnen 1 Gulden 1 Albus gegen gute Rechnung zu bezahlen bis zum 24. Juni.
Lenhard Fluck als Momber der Präsenz bringt eine Klage vor Gericht gegen Hans Metzler genannt Sweitzerlein und sagt: Er habe seine 1., 2. und 3. Klage geführt gegen den genannten Hans Metzler wegen 2 ½ Pfund Heller und 8 Schilling, die er zu geben hat von einem Haus, das er innehat und das in der Kirchgasse liegt, oben an Junker Dietrich Hilchen von Lorch und unten an Wendling Schuhmacher angrenzend. Er bittet das Gericht zu erkennen, da er das Klageverfahren gebrochen hat, dass er ihm die Erstattung schuldig sei oder aber die Einziehung zu erkennen gemäß seiner Klage. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Dazu sagt Hans Metzler: Er habe die Herren der Präsenz oft gebeten, sie sollten ihm sagen, wem er die Gülten vom Jahr 1524 schuldig sei, er wolle sie bezahlen. Aber von ihnen, den Herren, ist seine Bitte nicht erfüllt worden. Und er sagt weiter, dass die Klage sich nicht auf das Jahr 23 erstrecken könne und sich keine Klage auf eine vergangene Gülte gebührt. Wenn die ausstehende Gülte als eine Schuld betrachtet werde, wäre er die schuldig. Und er sagt, er habe von jedem Jahre jährlich seine Gülte gereicht, nur an Martini im vergangenen Jahr nicht und er gestehe ihnen keine weitere Gülte, die er schuldig sei. Er bittet ihn freizusprechen mit Erstattung der Kosten. Dagegen sagt Lenhard Fluck: Es finde sich klar im Gerichtsbuch, dass er vor Martini im vergangenen Jahr die 1. Klage geführt haben wegen dem Zins für das Jahr 23, hier beruft er sich auf das Gerichtsbuch. Aber
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 164, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-164/pagination/18/?L=0&cHash=87e978174170784b3d03f933457956b8 (Abgerufen am 03.12.2024)