Hanns nach dem er die h gebrochenn Hott isʃt keynns
wegs Im Rechtenn Erʃchienenn vnd alle zeitt vngehorʃam
außblibenn dernnHalben ich gevrʃach im hinder Hier zu zuůer
kuͤndenn bit auß dißenn obangezeigtenn vrʃachenn das furdra
ges Hanns metzlers nichtig zuerkennen daß er ʃchuldig
ʃẙ außrachtung zů thůn ader aber vffholung zugeʃtattenn
wie dann in der Clag begert iʃt • Dar zu Sagt hanns N js
nemlich ein Halb ihar vergange(n) vnnd Im nie her verkuͤndt
weithers dann ʃo Jtzundt herůrkuͤndt vnnd ʃagt noch wie
vor das er vonn dem · xiij ihar keynen zinß ʃchuldigk
Sonnder denn zynnß vonn dem xxiiij ihar des er ʃich erbutt
So aber der gegentheil vnnd cleger beweiʃenn kūntt das er
Jm vonn dem · xiij ihar ʃchuldig ʃey mūßet er leidenň
waß recht Lennhart redt vnnd nimpt an das bekent(nis)
Hanns metzlers des beclagtenn vnnd will in r(ech)t verbott
hann das er geʃtendigk iʃt das ʃolich iiɉ lb hlr vnnd
viij ß er bekennt als iherlich zinß der Preʃenntz
vonn ʃeynem Hauß da er Jnn wonet der Halbenn weither
bewyʃung onnoitt ab als er aber ferner furtregt das er
nitt mehe ʃchuldig ʃẙ dann von dem ihar xxiiij vnnd ʃagt
das ich beweyʃenn ʃoll von wegenn der Preʃenntz das
der zinß vom xiij Jar / nit außgerachte ʃẙ Solichs vnge
grūndt fūrtrages abzulemen / ʃagt Lennhart flūck das
wie mir ʃolichs nit gepuͤert zūthūn Sonder er leg qūi-
tancien dar vonn dry vnnd zwenntzigʃtenn ihar • Darūff
berieff ʃich Hanns metzler beclagter vff h(e)r Joͤrg vielnn
zu beweyʃenn das er gna(n)tem H(e)r Iorgenn außgeracht
Hot die gult vonn dem xiij ihar vnd Im ʃein dag
hier zūbeʃetz vt moris –
Jmposit(ur) p(ar) Jorg crangen et peter gugelßheim contra mathies
Jorg cranng vnd Pet(er) Henchin et matrem(m) etc vt ʃeqūitur • Vff gehapt vnnd
von gugeßheim geubt gerichts Handlelung / der ʃachenn Mathis Henchin
Matheis Hennchin vnnd mathis kettin vermeinten clegernn Gegenn vnd
wieder Jorg crangenn vnnd peter von gugeßheim be
clagtenn / Weither zu Handeln proteʃtirnn vnd bezůg
gen ʃich gedachten beclagten / das ʃie weß dar Jnne(n) //
Hans ist nachdem er das Klageverfahren gebrochen hat, keineswegs vor Gericht erschienen, sondern die ganze Zeit ungehorsam weggeblieben. Deswegen wurde ich verursacht, ihn hierher vorzuladen. Er bittet aus den genannten Gründen den Vortrag von Hans Metzler für nichtig zu erkennen und dass er schuldig sei, ihm die Erstattung zu leisten oder aber die Einziehung zu gestatten wie in der Klage gefordert. Dazu sagt Hans: Es sei ein halbes Jahr vergangenen und er sei nie hierher gefordert worden. Und er sagt noch einmal wie zuvor, dass er vom Jahr 23 keinen Zins schuldig sei, sondern den Zins vom Jahr 24, zu dem er bereit ist. Wenn aber die Gegenseite und der Kläger beweisen könnten, dass er ihn vom Jahr 23 noch etwas schuldig sei, müsse er erleiden, was Recht ist. Lenhart redet und nimmt das Geständnis des beklagten Hans Metzler an und will vor Gericht festgehalten haben, dass er die 2 ½ Pfund Heller und die 8 Schilling gesteht, der Präsenz als jährlichen Zins von seinem Haus, in dem er wohnt, zu zahlen. Deswegen ist ein weiterer Beweis nicht nötig. Wenn er aber weiter vorträgt, dass er nicht mehr schuldig sei als vom Jahr 24 und sagt, dass ich es beweisen soll für die Präsenz, dass der Zins vom Jahr 23 nicht bezahlt worden sei, solches unbegründete Vortragen ist abzulehnen, so sagt Lenhard Fluck, dass mir solches nicht gebührt zu tun, sondern er lege die Quittung vor vom Jahr 23. Darauf beruft sich der beklagte Hans Metzler auf Jorg Fiel, um zu beweisen, dass er dem genannten Herrn Jorg die Gülte vom Jahr 23 entrichtet hat; und es wurde ihm sein Tag hierfür gesetzt, wie es Gewohnheit ist.
Vorgelegt von Jorg Krang und Peter von Jugenheim gegen Henchin Mathis und seine Mutter wie folgt: Auf die geschehene und verübte Gerichtshandlung in der Sache Henchin Mathis und Katherin Mathis als vermeintliche Kläger gegen Jorg Krang und Peter von Jugenheim als Beklagten, protestieren diese weiter zu handeln und berufen sich die genannten Beklagten, dass sie, was
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 164v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-164v/pagination/24/ (Abgerufen am 30.10.2024)