zū gūtte dinlich vnnd erʃchieslich erfunden wirt daßelbig
nit wieder ʃprochenn oder angefecht Sonnder fūr ein gericht
lich bekentnis angenomen wollen Haben alß ʃie auch der
maißenn Jtzundt annemen Vnnd wieder daß ʃo Ine zūnach-
teill außgelehett vnd verßtannden mag werden / dar-
geg(en) ʃagen ʃie alle vnd ŷede gemein Jnredde / vnd ʃon
derlich das js aūß der vermeinten clag vnd nachvolgende
kūndeʃag offenbarlich erʃchein Daß vonn ʃchone / alles ʃo in
der vermeinten clag angezeit wirt war werhe ( das ʃie
die beclagtenn doch nitt geʃthen / nitt nottig daraūß volge
ader Jngefūrt mogt werdenn /das ʃie die beclagten in et-
waß denn vermeinten clegern pflichtig ader verbunden
werhen ) derhalbenn dann die vermei(n)te clag vnd alle nach
volgende Handelung nichtig vnnd von anwerden iʃt / des
orths zu denn rechtenn gezogen Vnnd ferner geʃetzt ( aber
der warheit vnd dem r(ech)ten zů widder nitt geʃtanden das gemelte nichtigkeit rūhet
vnnd nitt wer / So iʃt is doch die warheitt das / nach vill ge-
Hapter moͤg vnnd arbeitt das außtendig wein gelt in zů
brengen etc wie dann dar vonn Ingerichts Handlūng
meldu(n)g geʃchiett / der Ernvesth Diether von Būches
ʃchulteis alhie zu Jngelnheim vnnd der Erʃam rath
daʃelbst / die vnderkauffer der gleichenn die wein ver-
kauffer / dar vnden dan die vermeinten cleger auch
geweʃenn ʃein / fūr ʃich Habenn laißen Heißen vnd be-
ruffenn / welche auch fur Jnen erʃchinen ʃeint / So iʃt
Ferner die warHeitt das die gmeltenn ʃchulteiß vnd
rath / zwūßhen gemelten vnderkauffernn vnd verkaūf
fernn des gelts Halbenn nachgela dem kauffer der
wein nachgelaßenn aan der außtendigen ʃchult vnd der
zerūng vnd Costes Halbenn die vfft gedachte ʃchūlt inzů-
brengen allenthalben vffgang(en) / ein vergleichnūs vnd
vereynu(n)g mit gūtem wißenn vnnd willenn gedachter
weinverkaūffer vffgericht vnnd gemacht Habben / Auch die
gedachte weinverkauffer vermog vffgerichter verglichnūs
vnd vereynūng bezalonng Jrer verkaufften wein ange
nomen[a] vnd daruff bezalt ʃein werdenn / vnd ʃie die
verkauffer alʃo durch nachgeuolte[b] vnnd agenome(n)
[a] Am linken Seitenrand steht ein »M«, mit drei unten anhängenden Strichen, gefolgt von der Silbe »leÿ« [Mancherley?].
[b] Die letzte Silbe ist über ein durchgestrichenes »laßenn« geschrieben.
ihnen zu Gute diene und darinnen gefunden werde, dem wollen sie nicht widersprechen oder das angefochten, sondern das als ein gerichtliches Geständnis angenommen haben und nehmen es an. Was ihnen dagegen zum Nachteil ausgelegt oder verstanden werden könnte, dagegen sagen sie gegen alles und jedes eine allgemeine Gegenrede und insbesondere dagegen, dass es aus der vermeintlichen Klage und der folgenden Zeugenaussage als offenbar erscheine, dass alles in der vermeintlichen Klage Angezeigte wahr wäre, wo sie, die Beklagten, doch nicht gestehen und es nicht notwendig daraus gefolgert oder hergeleitet werden kann, dass sie, die Beklagten, in irgendetwas den vermeintlichen Klägern pflichtig oder verbunden wären. Deswegen sind die vermeintliche Klage und alle nachfolgende Handlung nichtig. Und es ist überflüssig deswegen vor Gericht zu ziehen [aber der Wahrheit widersetzen sie sich nicht und dem Gericht] und sie stellen weiter fest, dass es nichtig und nicht wahr ist. Doch ist die Wahrheit: Nach vieler Mühe und Arbeit das ausstehen Weingeld einzubringen usw. wie es zuvor in der Verhandlung und Meldung vor Gericht gesagt, der ehrenwerte Diether von Buches, Schultheiß hier zu Ingelheim und der ehrsame Rat ebenda haben die Unterkäufer ebenso wie die Weinverkäufer – darunter auch die vermeintlichen Kläger – einberufen lassen, welche auch vor ihnen erschienen sind. So ist weiter die Wahrheit, dass die genannten Schultheiß und Rat zwischen den genannten Unterkäufern und Verkäufern wegen des Geldes, das dem Käufer der Weine nachgelassen wurde an ausstehender Schuld und wegen Zehrung und Kosten, die auf die genannte Schuld anliefen, einen Vergleich und eine Einigung mit gutem Wissen und Willen der genannten Weinverkäufer errichtet und gemacht haben. Auch haben die genannten Weinverkäufer gemäß dem errichteten Vergleich und der Einung die Bezahlung ihres verkauften Weins angenommen und sind darauf bezahlt worden. Und sie, die Verkäufer, haben ebenso durch die darauf gefolgte und angenommene
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 165, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-165/pagination/6/ (Abgerufen am 01.11.2024)