bezalung die vffgericht vergleichnus vnnd verejnu(n)g / wo ʃchon
nit mit außgedrucktenn worthenn angenome(n) hett(en) Stil
ʃweygennde befeʃtiget vnnd beʃchediget haben vn be-
krefftiget Habenn daruß dann volgt ob wol die ver
meintten Cleger eynchenn anʃpruch ader furderůng
der vfftgedachtenn außtendigenn ʃchult Halbenn wiedder
ʃie die beclagt(en) gehapt ader noch Hetten das doch ʃie die
beclagtenn nit geʃthenn daß ʃie ʃich ʃolicher durch die ge
melten auffgerichte vnnd gemachte vnnd angenom(e)n
vergleichnůß vnnd vereinu(n)g / begebenn vnd die ʃelbig(en)
nachgelaßenn Hettenn vnd Inenn dernhalbenn hie(n)fur nit ge
purenn wūrde dann Jrrungenn mall gutlich ader
Richtlich hiengelegt ʃollenn nit wiedderůmb ernwrt
werdenn / erweckt ader ernewet werdenn deß
orths zudem Rechtenn gezeigenn vnnd wie wol die
gemelte vereinu(n)g vnnd vergleichnůs auch die nach
uolgete bezalung offentlich vnnd vnwidderʃprichlich
durch kundʃagung des zugenn durch die vermeinte
cleger gefurt erʃcheint ʃo erpiett(en) doch ʃich die beclagt(en)
wo vonn nahen deß weither beweißung zūthūn
doch vnuberfluß do vonn sich ʃie ʃich offentlich bezuge(n)
Dem allem nach pittenn gedachtenn beclagt(en) ʃich zuab
ʃolvirnn vnnd zuerledigenn mit erʃthatung erlitt(en)
coʃtenn vnnd ʃchadenn Bittenn auch Ine ʃunʃt d In
der aller beʃthenn form weiß vnd geʃtalt wie das
In der aller beʃthendigʃt(en) geʃcheenn kan ʃol ader mag
Recht wie recht iʃt zuuerhellffenn Ewer E / v / w / vnnd
G / richterlichs ampt demuttiglich anruffen well(e)n
auch hie mit vff jr gethane bitt wo durch denn
gegentheill nichts weithers Jnbracht wirdt zu r(ech)t
geʃetzt habenn mit furbehalt vt Ju(ris) eʃt
Jtem Mathis Hennchin gibt antwurt Jorg crangenn vnd
Petern vonn gugeßům vff diß Jngelegte ʃcriefft
vnnd ʃagt das ʃolichs furtrages Jnne hennchin nit
Hindern ʃol in ʃeinem rechtenn will aūch das mitt
allenn gemein Jnreddenn genu(n)ʃam verantwort
habenn vnnd will hiemitt alles ʃein in recht furtrag(en)
Bezahlung den errichteten Vergleich und die Einigung – wenn sie diese auch nicht mit ausdrücklichen Worten angenommen hätten, doch still schweigend – befestigt und bestätigt und bekräftigt. Daraus folgt: Wenn auch die vermeintlichen Kläger einen Anspruch oder eine Forderung aus der oben genannten ausstehenden Schuld gegen sie, die Beklagten, hatten oder noch hätten – was sie, die Beklagten, doch nicht gestehen – dass sie sich dieser durch die genannte Errichtung und Annahme des Vergleichs und der Einung erledigt und die selbige diesen erlassen hätten und ihnen deswegen zukünftig nichts gebühren würde. Denn wenn Irrungen einmal gütlich oder vor Gericht beigelegt sind, sollen sie nicht wieder geweckt oder erneuert werden und deswegen vor Gericht gezogen werden. Und obwohl die genannte Einigung und der Vergleich und auch die folgende Bezahlung öffentlich und ohne Widerspruch nach Aussage der Zeugen, welche die vermeintlichen Kläger vorbrachten, war, so bieten doch die Beklagten an, wenn nötig einen weiteren Beweis zu leisten aus Großzügigkeit, worauf sie sich öffentlich berufen. Aus all diesen Gründen bitten die genannten Beklagten, sie freizusprechen und zu entlasten mit Erstattung der erlittenen Kosten und des Schadens. Es bitten auch jene ebenso in der allerbesten Form, Weise und Art wie das am allerbesten geschehen kann, soll oder vor Gericht sein mag, wie es Recht ist, uns dazu zu verhelfen. Hierfür rufen wir Euer ehrenwertes, festes und weises und gnädiges richterliches Amt demütig an. Ihr wollt auch hiermit auf ihre getane Bitte, wenn durch die Gegenseite nichts weiter vorgebracht wird, das als Rechtsetzung betrachten, vorbehalten die Rechtsmittel, wie es Recht ist.
Henchin Mathis gibt Jorg Krang und Peter von Jugenheim Antwort auf die vorgelegte Schrift und sagt: Dass ihn, Henchin, der Vortrag nicht hintern soll in seinem Recht. Er will das auch mit allen allgemeinen Gegenreden genügsam beantwortet haben und will hiermit seinen Vortrag vor Gericht
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 165v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-165v/pagination/5/ (Abgerufen am 30.11.2024)