Repetirt habenn verhofft das Jne als Cleger vonn den
verclagtenn die Rechennschafft se Henchin vormals be-
gert hat vonn dem verclagt(en) zu geʃhenn soll er vnnd zu thůn
vnd zū thūn ʃchuldig ʃeyen[a] vnnd will hiemitt alʃo zūrecht geʃetzt hab(e)n
dargegen Jorg vnnd peter vonn gugeßheim So kẙn
newerung Jtzunndt von cleg(e)r inbracht laßenn ʃie is
by genthanem Jrem recht auch bleŷbenn ad ʃocios
Jtem Cleß baßmann vff geoffnete clag antwurt margret ʃetlern(n) etc
vnnd Sagt war ʃein das er baßmann ein geʃwornner
můtter[b] geweßt ʃey auch dem kauffmann vnnd Jdem
gehorʃam vermog ʃeines eidts Hab auch ind der ʃettlerin
hauß einem kauffman eyn malter Habernn gemeßenn
ab er guutt vnnd burg wurdenn ʃagt Er nein vnnd
ʃoll auch das Inrecht nit beweyʃenn vnnd wo der wid
dertheill by der Clag wolt bleyb(e)nn wolt er Hiemitt zů r(ech)t
geʃclagenn han Daruff Lennhart fluck ʃagt Ex p(ar)te deß Bis-
sen[c] Das er erßtlich annim vnnd verbott in recht das cleß
geʃthett das er dann kauffmann angenennen vnnd ge
meßenn wie dann auch in der Clage furbracht word(en)
iʃt als er aber fernner fůrtregt Er nit mehe damitt
zuthun gehabt der zeitt dann als ein geswornHer muͤtter
denn Habernn gemeßenn Sagt lenhart das margret
Setlerinn des fűermanß keynes wegs bekant vnd
das gelt vff nieman(n)t vnnd das gelt vff niema anders
dann vff Jm zűerwarthenn / Jʃt auch ein zweiffell
denn Richternn ʃy auch wißentlich / daß is brūchlich iʃt
weß ʃie hie außmeßenn das ʃie ʃolich gelt entpha(n)enn vnd
liebernn ʃollenn volgt dan auß dißenn angezeigt(en) vrʃach(e)n
das Cleß baßmann ʃchuldig lieberūng vnd bezalung
zūthůn ader aber ein dar zůstellen dem er den habe(er)n
gelibbert vnnd den zubezalnn / Setz zu r(ech)t cu(m) Exp(e)ns
Daruff baßmann rett er geʃthe kyner vbung ader ge
brůch daß die mee mietter ʃo ʃie frucht hienn weg
meßenn / ʃolichs zubezalenn ʃchuldig ʃeyent vnd auch
nit geʃthet etc wie vor gehort iʃt vnnd ʃtelt domit zurecht
daß Daruff ʃagt Lenhart daß is der gebruch vnnd
vbung ʃey ʃtelt auch zū recht Ambo ad ʃocios
[a] Das Wort ist über der Zeile beigefügt. Einige unleserliche Wörter sind durchgestrichen.
[b] Über den »u« stehen weitere Überschreibungen.
[c] Der Begriff (Name?) ist wohl nachträglich hinzugefügt worden.
wiederholt haben und hofft, dass ihm als Kläger von den Beklagten die zuvor geforderte Rechenschaft geschehen soll und zu tun sei. Und er will das so dem Gericht vorgelegt haben. Dagegen Jorg und Peter von Jugenheim: Wenn keine Neuerung vom Kläger jetzt vorgebracht werde, lassen sie es auch bei ihrer geschehenen Rechtsetzung bleiben. An das Vollgericht.
Clese Baßmann antwortet auf die von Margret Setlerin eröffnete Klage und sagt: Es sei wahr, dass er, Baßman, ein geschworener Messer gewesen sei und auch dem Kaufmann und jedem gehorsam war gemäß seinem Eid. Er habe auch im Haus der Setlerin einem Kaufmann einen Maltern Hafer abgemessen. Ob er Bürge geworden sei, da sagt er Nein und das soll auch nicht vor Gericht bewiesen werden. Und wenn die Gegenseite bei der Klage bleiben wolle, so wolle er es hiermit zu Recht gesetzt haben. Darauf sagt Lenhard Fluck für die Partei des Klägers: Dass er zunächst annimmt und festhalten lässt durch das Gericht, dass Clese gesteht, dass er den Kaufmann angenommen und ihm abgemessen hat, wie auch in der Klage vorgebracht wurde. Wenn er weiter vorträgt, dass er nicht mehr damit zu tun hatte zu dem Zeitpunkt, als dass er als ein geschworener Messer den Hafer abgemessen habe, da sagt Lenhart dass Margret Setlerin der Fuhrmann keineswegs bekannt war und das Geld von niemand anders als von ihm zu erwarten war. Es ist auch kein Zweifel und den Richtern sei es auch bekannt, dass es gebräuchlich ist, was sie hier ausmessen, davon sollen sie das Geld empfangen und sollen es liefern. Es folgt aus den genannten Gründen, dass Clese Baßmann schuldig sei, die Lieferung und Bezahlung zu leisten oder aber einen zu stellen, dem er den Hafer geliefert hat und den zu bezahlen. Das setzt sie zu Recht mit den Ausgaben. Darauf sagt Baßmann: Er gestehe keine Übung oder einen Gebrauch, dass die Messer, wenn sie die Frucht messen, das zu bezahlen schuldig seien und er gesteht das auch nicht, wie es zuvor gehört wurde. Und er stellt es so zu Recht. Darauf sagt Lenhart: Das ist gebräuchlich und üblich. Stellt es auch zu Recht. Beide an das Vollgericht.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 166, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-166/pagination/28/ (Abgerufen am 30.11.2024)